JudikaturVwGH

Ra 2022/08/0132 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. April 2024

Die Beurteilung des Bestehens von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe ist - sofern der Gesetzgeber nicht anderes anordnet - zeitraumbezogen vorzunehmen und nach der Sach- und Rechtslage zu prüfen, die im Zeitraum der Gewährung der Leistung gegolten hat. Das gilt folgerichtig daher auch für die Voraussetzungen des Widerrufs oder der Berichtigung der Leistungen nach § 24 Abs. 2 AlVG 1977 und ihrer Rückforderung nach § 25 Abs. 1 AlVG 1977 (vgl. VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0187; 3.4.2019, Ra 2017/08/0067; jeweils mwN; vgl. dagegen zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Antragstellung nach § 21 Abs. 1 AlVG 1977 für die Berechnung des Arbeitslosengeldes VwGH 11.12.2013, 2012/08/0079).