Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nicht auf den bloßen Umstand der Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens oder einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des im früheren Verfahren angenommenen Sachverhalts gegründet werden (vgl. etwa VwGH 3.7.2015, Ro 2015/08/0013; 13.12.2016, Ra 2016/09/0107, jeweils mwN).
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