Rückverweise
Auch für das Verfahren über eine von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme gilt, dass ein Auswechseln des Wiederaufnahmegrundes durch die Berufungsbehörde (das VwG) - uzw. auch innerhalb der Dreijahresfrist des § 69 Abs. 3 AVG - nicht zulässig ist. Die Berufungsbehörde (das VwG) darf aber die gleichen sachlichen Voraussetzungen - gegebenenfalls - unter einen anderen Wiederaufnahmetatbestand subsumieren.