Der zur Wiederaufnahme herangezogene Umstand ist im Wiederaufnahmebescheid anzuführen (in diesem Sinn zur insofern vergleichbaren Regelung der Wiederaufnahme gem. § 303 BAO VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058; vgl. weiters zum Erfordernis, dass sich der herangezogene gesetzliche Tatbestand bereits aus dem Bescheid erkennen lässt, auch VwGH 25.2.1988, 88/08/0027).
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