Die Verwaltungsbehörde ist bei der Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag an eine unrichtige Subsumtion der für die Wiederaufnahme ins Treffen geführten Umstände unter einen bestimmten Wiederaufnahmegrund durch den Antragsteller nicht gebunden. Sie hat vielmehr von sich aus im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung zu prüfen, ob die vom Wiederaufnahmewerber ins Treffen geführten Gründe einem der in § 69 Abs 1 AVG umschriebenen Tatbestände zu unterstellen sind (Hinweis E VS vom 24.11.1998, 96/08/0406, zur Unschädlichkeit einer unrichtigen Subsumtion der für die Wiederaufnahme geltend gemachten Umstände unter einen der in § 45 Abs. 1 VwGG genannten Wiederaufnahmegründe durch den damaligen Beschwerdeführer).
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