Die Revision ist bereits dann unzulässig, wenn, das VwG in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren seine Entscheidung auf mehrere, die Ausscheidensentscheidung jeweils für sich tragende Gründe stützt und die Revisionswerberin bereits zu einem dieser tragenden Gründe keine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuzeigen vermag (vgl. etwa VwGH 18.6.2023, Ra 2020/04/0146, Rn. 23 f, mwN).
Rückverweise