Die Revision ist unzulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Grunde liegt (vgl. VwGH 21.10.2021, Ra 2021/04/0188, mwN). Eine derartige Konstellation hat der VwGH auch schon in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren angenommen, in denen das VwG seine Entscheidung auf mehrere, die Ausscheidensentscheidung jeweils für sich tragende Gründe stützen konnte (vgl. etwa auch VwGH 21.11.2022, Ra 2021/04/0210).
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