Ro 2022/04/0008 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der VwGH hat (wenn auch noch zur Rechtslage nach dem DSG 2000) ausgesprochen, dass § 1 Abs. 1 DSG 2000 einen umfassenden Geheimhaltungsanspruch personenbezogener Daten gewährt, unabhängig von den technisch-organisatorischen Bedingungen ihrer Verarbeitung (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2015/04/0087, Rn. 15, mwN). Mangels Änderung dieser Bestimmung gilt dies auch für die geltende Regelung des § 1 Abs. 1 DSG. An diesem Verständnis vermag auch die - die Durchführung der DSGVO betreffende - einfachgesetzliche Regelung des § 4 Abs. 1 DSG nichts zu ändern.