JudikaturVwGH

Ro 2022/04/0008 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 2022

Der EuGH hat in einer - zur Definition der Datei in Art. 2 lit. c der Richtlinie 95/46/EG ergangenen - Entscheidung festgehalten, dass der Begriff Datei weit zu verstehen sei, weil "jede" strukturierte Sammlung erfasst sei, wobei die Strukturierung einen leichten Zugriff bzw. eine leichte Wiederauffindbarkeit der personenbezogenen Daten ermöglichen müsse; nähere Vorgaben zu den Modalitäten, nach denen eine Datei strukturiert sein müsse, oder nach der Form der Datei enthalte die Definition nicht (vgl. zu allem EuGH 10.7.2018, C-25/17, Jehovan todistajat, Rn. 56 ff). Der VwGH hat in seiner - noch zum DSG 2000 - ergangenen Rechtsprechung festgehalten, dass ein bloßer Papierakt, der kein Mindestmaß an Organisationsgrad im Sinn einer Strukturierung aufweist, nicht als Datei (gemäß dem damals maßgeblichen § 4 Z 6 DSG 2000) anzusehen war (vgl. VwGH 24.10.2012, 2008/17/0248; 21.10.2004, 2004/06/0086; beide mwN; siehe weiters auch VfGH 10.12.2014, B 1187/2013, Rn. 43 ff, mwN). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der jeweils zugrundeliegenden Regelungen können diese Aussagen Anhaltspunkte für das (Nicht)Vorliegen eines Dateisystems im Sinn des Art. 4 Z 6 DSGVO liefern.

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