Ra 2022/03/0012 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Für die Beurteilung der Entgeltlichkeit kommerzieller Kommunikation ist grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen; entscheidend ist also nicht die tatsächliche Vereinbarung eines Entgelts oder einer sonstigen Gegenleistung, sondern, ob für die konkret zu beurteilende Ausstrahlung (Äußerung, Erwähnung oder Darstellung) nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Beitrag zur Finanzierung zu leisten wäre (vgl. dazu etwa VwGH 21.6.2021, Ra 2020/03/0109, mwN). Diese Rechtsprechung ist auch im Zusammenhang mit einer Produktplatzierung im Sinne des § 2 Z 27 in Verbindung mit § 38 AMD-G 2001, wie sie im gegenständlichen Fall angenommen wurde, anzuwenden.