In einer Konstellation, in der über einen Zweckänderungsantrag noch während der Gültigkeitsdauer des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels negativ entschieden worden ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn der zugrundeliegende Antrag aufgrund des (aus mehreren Umständen erschlossenen) Parteiwillens als nur auf eine Zweckänderung und nicht auch auf eine Verlängerung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerichtet angesehen wird (vgl. VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0123).
Rückverweise