Ra 2021/21/0076 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das VwG stellte für die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 darauf ab, es müssten für deren Vorliegen diesbezüglich "eindeutige oder sonst unzweifelhafte Umstände" erkennbar sein bzw. es müsste davon "eindeutig oder völlig unzweifelhaft" ausgegangen werden können. Demgegenüber verlangt Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL nur, dass der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien "belegen" kann, es bestehen "berechtigte Gründe" für die Annahme einer solchen Absicht. In diesem Sinn ist auch die diesbezügliche Wendung in § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 (" ..., wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass ...") zu verstehen. Daraus ergibt sich zwar, dass die "Beweislast" bei dem "betreffenden Mitgliedstaat", somit dem BFA liegt, sodass es für die Annahme der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach der genannten Bestimmung als Ergebnis der vorzunehmenden Grobprüfung einer entsprechenden "positiven" Feststellung bedarf. Eine solche Feststellung ist aber nicht nur dann zu treffen, wenn die "objektiven Kriterien" den Schluss auf eine Vereitelungs- oder Verzögerungsabsicht "eindeutig" oder "unzweifelhaft" zulassen, sondern bereits dann, wenn hierfür "berechtigte Gründe" vorliegen.