JudikaturVwGH

Ra 2021/21/0076 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. April 2021

Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen ins Treffen geführt werden (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025).

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