Was das Revisionsvorbringen betrifft, es liege ein willkürliches Verhalten der Behörde vor, das in die Verfassungssphäre eingreife, genügt es darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich eine Zuständigkeit des VwGH gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht vorliegt.
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