JudikaturVwGH

Ra 2021/13/0080 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juli 2021

§ 4 Krnt ZweitwohnsitzabgabeG 2006 regelt lediglich den Abgabenschuldner. Dass Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung ist, der diese selbst als Zweitwohnsitz "verwenden kann", dient nicht zur Definition des Begriffes des Wohnsitzes. Insoweit ist erforderlich, dass diese Wohnung nicht nur benutzt werden kann, sondern dass "Umstände" iSd § 26 BAO vorliegen.

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