JudikaturVwGH

Ra 2023/15/0043 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
27. Mai 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen Dr. in Lachmayer und Dr. in Wiesinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des M M in I, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 6. Dezember 2021, Zl. RV/3100712/2019, betreffend Einkommensteuer 2005 bis 2008 sowie Anspruchszinsen,

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich der Jahre 2007 und 2008 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

1 Beim Revisionswerber fand für die Jahre 2005 bis 2008 eine Außenprüfung statt. Diese kam zum Ergebnis, dass der Revisionswerber in den Streitjahren seinen Wohnsitz in Österreich gehabt hatte und daher in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig war. Das Finanzamt erließ in der Folge am 19. Oktober 2015 die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2008.

2 Der Revisionswerber erhob gegen die Bescheide fristgerecht Beschwerde. Nach abweisender Beschwerdevorentscheidung stellte er einen Vorlageantrag.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde teilweise Folge. Es stellte fest, dass der Revisionswerber in den Streitjahren seinen Wohnsitz in Österreich gehabt habe. Er habe in den Streitjahren seine engsten persönlichen Bindungen in Österreich gehabt. Der Revisionswerber habe im Jahr 2005 im Zusammenhang mit dem Projekt BZ von der Rechtsanwältin DD 22.000 € in bar erhalten. Er habe im Jahr 2006 15.000 € im Zusammenhang mit dem Projekt HS erhalten. Dies sei unstrittig. Unstrittig sei auch, dass der Revisionswerber im Jahr 2006 Zahlungen im Zusammenhang mit dem Projekt HS von HK erhalten habe, und zwar die Beträge von 3.876 € über Western Union und 2.500 €. Der Revisionswerber habe im Jahr 2006 34.000 € sowie 26.000 € im Zusammenhang mit dem Projekt BC erhalten. Für dasselbe Projekt habe er im Jahr 2007 24.937,97 € erhalten. Im Jahr 2007 habe er 70.000 € von HK im Zusammenhang mit dem Projekt LR erhalten. Schließlich habe er im Jahr 2008 72.000 € in bar von einem Bankkonto der GN d.o.o. behoben und diesen Betrag vereinnahmt.

4 Beweiswürdigend führte das Bundesfinanzgericht zur unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich aus, der Revisionswerber sei ausweislich des Zentralen Melderegisters seit 18. Jänner 1994 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet gewesen. In den Jahren 2005 bis 2008 sei er an einer näher bezeichneten Adresse in V, Tirol mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Er habe gemeinsam mit seiner Ehegattin am 30. Mai 2005 einen Mietvertrag über eine Wohnung an dieser Adresse unterfertigt. Zur Frage des Mittelpunktes seiner Lebensinteressen behaupte der Revisionswerber zwar, dass dieser in den Streitjahren außerhalb von Österreich gelegen sei, zumal seine Ehe zwischen 2003 und 2009 zerrüttet gewesen sei. Er mache aber keine Angaben dazu, an welchem konkreten Ort außerhalb von Österreich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in den Streitjahren gelegen sei. Er gestehe zu, dass er tageweise in der Wohnung in V gewesen sei und auch in der Wohnung übernachtet habe. Allein diese Umstände genügten für die Begründung eines (abgeleiteten) Wohnsitzes. Beide Ehegatten würden zwar behaupten, der Revisionswerber habe in den Streitjahren keinen Schlüssel zur Ehewohnung besessen, doch erscheine dies angesichts gemeinsam verbrachter Urlaube und zugestandener regelmäßiger Aufenthalte in der gemeinsam angemieteten Wohnung nicht glaubhaft. Auf das Ausmaß der tatsächlichen Nutzung einer Wohnung im Zusammenhang mit Auslandsaufenthalten komme es nicht an, sofern aufgrund objektiver Umstände darauf zu schließen sei, dass die Wohnung auf Dauer beibehalten werden solle. Letzteres treffe zu, zumal der Zeitpunkt der Anmietung dieser Wohnung in jene Zeitspanne falle, in der die Ehe zerrüttet gewesen sein solle, was auch die Glaubhaftigkeit letzterer Behauptung wiederum erschüttere. Auch die Ehegattin des Revisionswerbers und seine beiden Töchter seien in den Jahren 2005 bis 2008 an der Adresse in V mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Sein 1934 geborener Vater sei seit 1996 durchgehend bis zu seinem Tod im Jahr 2015 mit Hauptwohnsitz in I gemeldet gewesen. Seine 1937 geborene Mutter sei 1996 durchgehend und auch in den Jahren 2005 bis 2008 mit Hauptwohnsitz in I gemeldet gewesen. Alle Mitglieder der Kernfamilie des Revisionswerbers hätten somit ihren Hauptwohnsitz in Österreich. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen sei bei einer verheirateten Person grundsätzlich dort anzunehmen, wo sich die Familie aufhalte. Persönliche Bindungen mögen glaubhaft auch nach Bosnien, wo seine Eltern sich von Frühling bis Herbst aufgehalten hätten, und nach Kroatien, wo seine Schwiegermutter wohnhaft gewesen sei, bestanden haben. Allerdings gebe der Revisionswerber auch an, dass seine Eltern sich auch in Österreich aufgehalten hätten und in dieser Zeit von seinen fünf in Tirol lebenden Geschwistern betreut worden seien. Der Revisionswerber habe vorgebracht, er habe von Juni 2004 bis Ende 2008 eine Beziehung mit BC unterhalten. Er habe eine von BC unterfertigte „Erklärung an Eides statt“ vorgelegt, in der sie das bestätigt und angegeben habe, dass der Revisionswerber zweimal im Monat für wenige Tage nach Österreich gefahren sei, um seine Töchter zu besuchen. Das Vorbringen zur Beziehung mit BC werde als glaubhaft erachtet. Daher unterbleibe deren Einvernahme als Zeugin, zumal auch das Unterhalten einer außerehelichen Beziehung in den Streitjahren, welche der Revisionswerber seinen Angaben zufolge insbesondere vor seiner Ehegattin geheim gehalten habe, nichts daran zu ändern vermöge, dass er seine engsten persönlichen Beziehungen in Österreich gehabt habe. Seine wirtschaftlichen Beziehungen habe der Revisionswerber im Revisionszeitraum unstrittig überwiegend außerhalb von Österreich gehabt, wobei diesen bei der Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen geringeres Gewicht als den persönlichen Bindungen zukomme.

5 Zu den in Österreich zur Versteuerung herangezogenen Beträgen führte das Bundesfinanzgericht beweiswürdigend aus, dass die Feststellung zum Erhalt von 22.000 € im Jahr 2005 sich auf die Bestätigung der Rechtsanwältin DD gründe. Bei ihrer Einvernahme als Zeugin vor dem Kreisgericht Zagreb habe sie zwar angegeben, sie habe niemals Provisionen an den Revisionswerber bezahlt, doch stehe diese Behauptung in Widerspruch zur Bestätigung und sei auch angesichts ihrer Allgemeinheit und der weiteren verstrichenen Zeit unglaubhaft. Der Revisionswerber habe den Erhalt von 22.000 € auch zugestanden. Was sein weiteres Vorbringen über die Weitergabe von 19.000 € an einen Lobbyisten angehe, sei dieses trotz Bestehens einer erhöhten Mitwirkungs und Beweisvorsorgepflicht angesichts des behaupteten Sachverhalts mit Auslandsberührung nicht weiter untermauert worden.

6 Den Erhalt von weiteren insgesamt 6.376 € im Zusammenhang mit dem Projekt HS habe der Revisionswerber zugestanden. Die Feststellung zum Zufluss von 34.000 € im Zusammenhang mit dem Projekt BC ergebe sich aus der Aussage des Rechtsanwaltes CF über die Einrichtung eines Treuhandkontos zugunsten des Revisionswerbers, aus der Rechnung über 34.000 € und aus den Belegen über die Einzahlung dieses Betrages auf das bzw. die Behebung vom Treuhandkonto. Die Behauptung, diese Rechnung sei von HK geschrieben worden, habe der Revisionswerber nicht durch Beweise untermauert, dies trotz Bestehens einer erhöhten Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht angesichts des behaupteten Sachverhalts mit Auslandsberührung. HK sei zwar als Zeuge angeboten, aber entgegen der Aufforderung des Bundesfinanzgerichts nicht stellig gemacht worden.

7 Die Feststellung zum Zufluss von 26.000 € im Jahr 2006 im Zusammenhang mit dem Projekt BC ergebe sich aus der Aussage des Revisionswerbers bei seiner Vernehmung durch das Finanzamt. Die Feststellung zum Zufluss von 24.937,97 € im Jahr 2007 im Zusammenhang mit dem Projekt BC ergebe sich aufgrund der vorliegenden Bestätigung; der Erhalt dieser Summe sei auch nicht bestritten worden.

8 Die Feststellung zum Zufluss von 70.000 € im Jahr 2007 im Zusammenhang mit dem Projekt LR ergebe sich zunächst aus den von HK vorgelegten Belegen über die Übergabe dieser Summe an den Revisionswerber am 31. Juli 2007. Der Revisionswerber habe den Erhalt von 70.000 € von HK zugestanden. Sein Vorbringen dahin, dieser Geldbetrag sei ihm nicht zuzurechnen, sei aus folgenden Gründen unglaubwürdig: In seiner Vernehmung als Beschuldigter habe er angegeben, er habe den Betrag von 70.000 € im Beisein von VD dem HK zurückgegeben, in seiner Beschwerde gestehe er ebenfalls zu, den Betrag von 70.000 € erhalten zu haben, behaupte aber weiter, der Betrag sei von HK an zwei Lobbyisten bezahlt worden, und verweise auf eine diesbezügliche Bestätigung des VD. Dieser sage darin aus, dass der Beschuldigte bei der Übergabe des Betrages durch HK an zwei Lobbyisten angewesen sei. Diese Angaben des VD stützten die Behauptung, der Revisionswerber habe die 70.000 € dem HK zurückgegeben, gerade nicht.

9 Die Feststellung zur Behebung von umgerechnet 72.000 € durch den Revisionswerber von einem Bankkonto der GN d.o.o. im Jahr 2008 gründe sich zunächst auf seine Aussage bei seiner Vernehmung als Beschuldigter. Er habe unter Verweis auf die Konten der GN d.o.o. angegeben, dass er die Behebung am 26. August 2008 vorgenommen habe, und bestreite dies auch in der Beschwerde nicht. In der Beschwerde weise der Revisionswerber auf einen Darlehensvertrag hin, der zwischen der GN d.o.o. vertreten durch den Revisionswerber und DR am 15. August 2008 abgeschlossen worden sei. Für den weiteren Transaktionsablauf seien keinerlei Beweise vorgelegt worden. Einzelne Vorlagen seien nicht in deutscher Sprache abgefasst. Zu Lasten des Revisionswerbers gehe auch hier, dass er trotz der ihn treffenden erhöhten Mitwirkungspflichten angesichts des Auslandsbezuges seiner Obliegenheit zur Beweisvorsorge nicht nachgekommen sei.

10 HK sei nach der Aktenlage deutscher Staatsbürger und in Deutschland wohnhaft. Er habe zum Sachverhalt insgesamt nicht als Zeuge befragt werden können, da der Revisionswerber ihn trotz Aufforderung des Bundesfinanzgerichts vom 21. Oktober 2020 nicht stellig gemacht habe.

11 Der Revisionswerber erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Februar 2023, E 208/2022 5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

12 Gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts richtet sich nunmehr die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, im Falle eines rechtzeitigen Antrages bestehe ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen eines BAO Verfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Judikatur auch bereits klargestellt, dass durch die Beantragung der Einvernahme von Zeugen von einem gestellten Verhandlungsantrag auszugehen sei. Gegenständlich habe der Revisionswerber bereits in seinem Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich u.a. die Einvernahme des Zeugen GS samt ladungsfähiger Anschrift als Zeuge beantragt, und zwar zum Beweisthema, dass der Revisionswerber in den relevanten Jahren keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt habe. Dadurch habe er implizit gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. In einer späteren Stellungnahme sei nochmals explizit der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt worden. Das Bundesfinanzgericht habe weiters seine Begründungspflicht verletzt, da es sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinem fehlenden Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt auseinandergesetzt habe. Es seien beantragte Zeugen nicht einvernommen worden. Hinsichtlich der 70.000 € im Zusammenhang mit dem Projekt LR verkenne das Bundesfinanzgericht, dass aus den Angaben des Revisionswerbers und des Zeugen klar hervorgehe, dass diese 70.000 € nicht dem Revisionswerber zuzurechnen seien. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesfinanzgerichts seien schlichtweg unlogisch und taugten nicht als Begründung für die diesbezügliche Feststellung. Die Revision macht noch weitere Begründungsmängel im Zusammenhang mit den anderen Einkünften geltend. Das angefochtene Erkenntnis verkenne zudem die Rechtslage zu § 26 Abs. 1 BAO.

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, erwogen:

14 Die Revision ist zulässig und auch teilweise begründet.

15 Die Revision bringt zunächst vor, dass der Revisionswerber implizit durch die Beantragung von Zeugen einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt habe und eine solche nicht durchgeführt worden sei.

16 Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen eines BAO Verfahrens setzt einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers voraus (vgl. VwGH 17.1.2023, Ra 2021/13/0014; 10.3.2016, Ra 2015/15/0041; 9.2.2022, Ra 2021/13/0137). Ein solcher Antrag muss abseits der Fälle des § 274 Abs. 1 Z 1 lit. c und d BAO in der Beschwerde oder dem Vorlageantrag erfolgen; eine Beantragung in einer späteren Stellungnahme ist nicht ausreichend. Eine Beantragung der Vernehmung von Zeugen stellt noch keine Beantragung einer mündlichen Verhandlung dar, weil Zeugen auch außerhalb einer solchen vernommen werden können. Wenn die Revision diesbezüglich auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verweist, das Anderes judiziert habe, genügt der Hinweis, dass dieses Erkenntnis nicht zur BAO, sondern zu § 24 Abs. 1 VwGVG ergangen ist.

17 Die Revision macht weiters geltend, dass das Bundesfinanzgericht zu Unrecht einen Wohnsitz des Revisionswerbers in Österreich angenommen habe. Das Bundesfinanzgericht habe diesbezüglich keine substantiierten Feststellungen getroffen.

18 Gemäß § 26 BAO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

19 Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benutzen zu können (vgl. VwGH 6.6.2024, Ra 2023/15/0053, mwN). Die „Umstände“ müssen objektiver Natur, d.h. durch das äußerlich wahrnehmbare Verhalten des Steuerpflichtigen erkennbar sein. Auf die subjektive Absicht des Steuerpflichtigen kommt es nicht an (vgl. VwGH 21.7.2021, Ra 2021/13/0080, mwN). Es ist dabei nicht entscheidend, in welchem zeitlichen Ausmaß eine Wohnung tatsächlich genutzt wird (vgl. VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0145).

20 Die Wohnung muss nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden (vgl. VwGH 21.5.1990, 89/15/0115, mwN), und es bedarf auch keiner ununterbrochenen tatsächlichen Nutzung dieser Wohnung (vgl. VwGH 9.11.2004, 99/15/0008, mwN).

21 Bei aufrechter Ehe kann idR davon ausgegangen werden, dass die Ehegatten einen gemeinsamen Wohnsitz dort haben, wo die Familie wohnt (vgl. VwGH 19.12.2006, 2005/15/0127, mwN).

22 Das Bundesfinanzgericht hat sich ausführlich damit auseinandergesetzt, ob der Revisionswerber einen Wohnsitz in Österreich hatte und ist aufgrund mehrerer Aspekte zur Beurteilung gelangt, dass im strittigen Zeitraum ein Wohnsitz in Österreich vorgelegen ist. Es hat sich dabei darauf gestützt, dass der Revisionswerber seit 18. Jänner 1994 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet gewesen war, in den Jahren 2005 bis 2008 an der Adresse in V mit Hauptwohnsitz gemeldet war und dort gemeinsam mit seiner Ehegattin am 30. Mai 2005 also im Streitzeitraum einen Mietvertrag über eine Wohnung unterfertigt hatte. Auch die Ehegattin und die beiden gemeinsamen Kinder waren zu der Zeit in der Wohnung in V hauptgemeldet. Das Bundesfinanzgericht berücksichtigte auch, dass der Revisionswerber tageweise in der Wohnung in V auf Besuch war und auch in der Wohnung übernachtet hatte. Dass das Bundesfinanzgericht angesichts der von beiden Ehegatten angemieteten Wohnung, der gemeinsam verbrachten Urlaube und der wiederkehrenden Übernachtungen trotz Vorbringens der Zerrüttung der Ehe wobei das Bundesfinanzgericht die behauptete Zerrüttung auch mit näherer Begründung als unglaubhaft einstufte den Ehegatten keinen Glauben schenkte, dass der Revisionswerber in den Streitjahren keinen Schlüssel zur Ehewohnung besessen hatte, begegnet keinen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken.

23 Da der Revisionswerber Mieter der Wohnung in V war, die er aufgrund dessen rechtlich jederzeit für den Wohnbedarf benutzen konnte, lag eine Innehabung der Wohnung im Sinne des § 26 BAO vor.

24 Da er die Wohnung regelmäßig (nach eigenen Angaben zweimal im Monat) für Übernachtungen genutzt hat, ist das Innehaben auch „unter Umständen“ erfolgt, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung beibehalten und benutzen werde.

25 Der Verwaltungsgerichthof hegt somit keine Bedenken daran, dass das Bundesfinanzgericht einen Wohnsitz des Revisionswerbers in Österreich angenommen hat. Dass der Revisionswerber darüber hinaus über einen Wohnsitz in Kroatien verfügt haben mag, ändert nichts daran, dass ein Wohnsitz in Österreich vorlag.

Zu I.:

26 Im Recht ist die Revision allerdings mit dem Vorbringen, dass die Begründung des Bundesfinanzgerichts für die Zurechnung der 70.000 € an den Revisionswerber im Zusammenhang mit dem Projekt LR mangelhaft ist.

27 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erkennen lassen, welcher Sachverhalt ihr zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen es die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung muss dabei in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für die Verfahrensparteien als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl. etwa VwGH 29.5.2024, Ra 2024/15/0028, mwN).

28 Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Erkenntnis im gegebenen Zusammenhang nicht.

29 Das Bundesfinanzgericht stellt zunächst nur fest, dass der Revisionswerber im Jahr 2007 70.000 € von HK im Zusammenhang mit dem Projekt LR erhalten hatte. Dies wurde vom Revisionswerber auch nicht bestritten; er machte aber geltend, dass ihm diese Einkünfte nicht zuzurechnen seien, weil er diese an HK wieder zurückgegeben habe. Das Bundesfinanzgericht führt dazu aus, dass dies nicht glaubhaft sei, weil der Revisionswerber in seiner Vernehmung als Beschuldigter angegeben habe, er habe den Betrag von 70.000 € im Beisein von VK dem HK zurückgegeben und in seiner Beschwerde behauptet habe, dass der Betrag von HK an zwei Lobbyisten bezahlt worden sei, wozu er auf eine diesbezügliche Bestätigung des VK verwiesen habe. VK habe ausgesagt, dass der Revisionswerber bei der Übergabe des Betrages durch HK an zwei Lobbyisten anwesend gewesen sei. Diese Angaben würden die Behauptungen des Revisionswerbers nicht stützen. Warum diese Angaben das Vorbringen des Revisionswerbers, er habe HK den Geldbetrag zurückgegeben und dieser habe den Betrag an zwei Lobbyisten weitergegeben, nicht durch die Aussage des VK gestützt werde, wonach der Revisionswerber bei der Übergabe dieses Betrages an die zwei Lobbyisten durch HK anwesend gewesen sei, bedürfte einer näheren Erläuterung.

30 Die Revision bringt auch zu Recht vor, dass das Bundesfinanzgericht sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen betreffend die 72.000 € im Jahr 2008 und die Darlehensgewährung auseinandergesetzt hat. Das Bundesfinanzgericht stellt zwar fest, dass es einen Darlehensvertrag gegeben habe, führt dann aber nur mehr aus, dass für den weiteren Transaktionsverlauf keine Beweise vorgelegt worden seien. Ob das Bundesfinanzgericht die Darlehensgewährung als nicht glaubhaft angesehen hat bzw. wie das Finanzamt von einer Mittelverwendung ausgegangen ist, lässt sich daraus nicht erkennen.

31 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher betreffend die Jahre 2007 und 2008 als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben war.

32 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

Zu II.:

33 Der Revisionswerber macht auch für die Jahre 2005 und 2006 einen Begründungsmangel geltend. In Bezug auf das Jahr 2005 führt die Revision lediglich aus, dass das Bundesfinanzgericht eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen, in der es eine näher genannte Zeugin hätte vernehmen müssen. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung wurde allerdings nicht gestellt. Auf die Erwägungen des Bundesfinanzgerichts zu der Zahlung im Jahr 2005 geht die Revision nicht ein.

34 Auch zu den zugeflossenen Erträgen im Jahr 2006 enthält die Revision kein substantiiertes Vorbringen, welches die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts als unvertretbar erscheinen ließe. Wenn die Revision zur Zahlung von 15.000 € vorbringt, diese sei dem Revisionswerber zwar zugeflossen, er habe das Geld aber für eine Dachreparatur verwendet, erschließt sich nicht, welche Relevanz dies für die Steuerpflicht der Erträge haben soll. Wenn der Revisionswerber hinsichtlich der zugeflossenen 26.000 € moniert, er habe in einer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren angegeben, dass er den Betrag einem Vertreter der Gemeinde C weitergegeben habe, so ist darauf zu verweisen, dass in der Stellungnahme lediglich eine diesbezügliche Behauptung aufgestellt wurde, ohne diese mit Belegen oder näheren Angaben zu substantiieren. Dass das Bundesfinanzgericht schließlich das Vorbringen des Revisionswerbers hinsichtlich der Zahlung von 34.000 € als nicht glaubhaft erachtet hat, begegnet keinen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken.

35 Die Revision war somit hinsichtlich der Jahre 2005 und 2006 in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

36 Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 3 VwGG entfallen.

Wien, am 27. Mai 2025

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