JudikaturBFG

RV/4100097/2017 – BFG Entscheidung

Entscheidung
30. Juni 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***StB***, über die Beschwerde vom 8. Februar 2016 gegen den Bescheid des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 8. Jänner 2016 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge Bf.) brachte am 17. September 2015 einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 ein, in dem er u.a. die Anzahl der inländischen gehalts- und pensionsauszahlenden Stellen mit 1 angab und den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragte.

Am 18. September 2015 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2011 und rechnete ausländische Einkünfte hoch.

Mit Bescheid vom 8. Jänner 2016 wurde das Einkommensteuerverfahren 2011 wiederaufgenommen, ein berichtigter Lohnzettel von der ***A*** übermittelt worden sei, und ein neuer Einkommensteuerbescheid 2011 erlassen, in welchem neben den Einkünften aus dem Bundesdienst Einkünfte bei der ***A*** iHv € 20.478,60 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuert wurden.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 8. Jänner 2016 erhob der Bf. mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2016 fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der Bf. mit 1. Juni 2011 den Mittelpunkt der Lebensinteressen auf mehrere Jahre hinweg ins Ausland verlegt habe. Er habe auch den gemeinsamen Haushalt aufgegeben und dies auch gerichtlich bestätigen lassen. Die entsprechende gerichtliche Bestätigung könne jederzeit vorgelegt werden (Beweisanbot). Das Finanzamt vermeine, dass das gemeinsame Haus als Wohnsitz nicht aufgegeben worden sei, sondern über mehrere Jahre aufrecht geblieben sei. Dies stimme nicht, da der Bf. den Auslandaufenthalt wegen ehelicher Probleme angetreten sei. Im Zuge des Auslandsaufenthaltes sei es in jahrelanger Beziehungsarbeit gelungen, die Ehe wieder zu retten.Weiters vermeine das Finanzamt, dass die nicht erfolgte Abmeldung des PKWs des Bf. ein Indiz dafür sei, dass der Auslandsaufenthalt nicht zu einer beschränkten Steuerpflicht geführt hätte. Dazu sei anzumerken, dass es richtig sei, dass der PKW nicht abgemeldet worden sei, sondern weiterhin auf den Bf. zugelassen gewesen sei. Die sei jedoch leicht zu erklären, da die Tochter des Bf. den PKW für ihre Ausbildungsfahrten für die Führerscheinprüfung benötigt habe und aus Kostengründen eine Abmeldung nicht erfolgt sei. Die Abmeldung sei auch aus versicherungstechnischen Gründen nicht erfolgt, da eine Neuanmeldung zB auf die Tochter teilweise gar nicht möglich sei, da Versicherungsunternehmen jungen Kraftfahrzeuglenkern überhaupt keine Deckung geben würden oder aber die Konditionen nicht leistbar seien.Der Bf. habe im Zuge des Auslandaufenthaltes auch Zahlungen an seine unterhaltspflichtigen Kinder im Wege einer monatlichen Banküberweisung.Im Zuge der Inlandsaufenthalte habe der Bf. diverse Übernachtungsmöglichkeiten gewählt; unter anderem auch im Zuge der Ehetherapie auch an seiner ehemaligen Wohnadresse.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom 29. Juni 2016 forderte das Finanzamt den Bf. auf, sämtliche in der Beschwerde geltend gemachten Einwände nachzuweisen (Haushaltsaufgabe, Ehetherapie, Rechnungen diverser Übernachtungen, Kontoauszüge Unterhaltszahlungen, usw.).Bei dieser Gelegenheit wurde der Bf. darauf aufmerksam gemacht, dass der übermittelte Lohnzettel Bundesdienst für die Zeit 1.1. - 31.12.2011 ausgestellt sei. Es lägen somit - mit den Bezügen der ***A*** - überschneidende Bezüge und somit ein Pflichtveranlagungstatbestand vor. Sollten diese Daten nicht stimmen, werde um Übermittlung eines berichtigten Lohnzettels gebeten.

Am 6. Dezember 2016 beantwortete der Bf. das Ersuchen über FinanzOnline im Wesentlichen wie folgt: Eine Haushaltsaufgabe sei schwer nachzuvollziehen bzw. zu beweisen, da der Haushalt von der Ehegattin und den gemeinsamen Kindern weiterhin genutzt werde. Nur gewisse, persönliche Habseligkeiten seien in das Ausland mitgenommen und der Rest im alten Haushalt zurückgelassen worden. Dies sei auch nachvollziehbar, da versucht worden sei, die Ehe entsprechend positiv zu gestalten. Rechnungen für Übernachtungen könnten nicht beigebracht werden, da die Übernachtungen entweder bei der Mutter des Bf. erfolgt seien oder aber bei einem sehr guten Freund (selbstverständlich bestehe auch die Möglichkeit, diesen guten Freund als Zeugen zu befragen (Beweismittelanbot)). Der übermittelte Lohnzettel Bundesdienst vom 1.1. - 31.12. sei überhaupt nicht anders möglich, da eine Karenzierung stattgefunden habe und nicht eine Beendigung des Dienstverhältnisses. Ein Pflichtveranlagungstatbestand könne nicht erkannt werden. Eine Berichtigung des Lohnzettels sei nicht möglich.Der Beantwortung wurden Kontoauszüge über die Unterhaltszahlungen beigelegt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. Oktober 2016 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend im Wesentlichen aus, dass aufgrund amtlicher Erhebungen festgestellt wurde, dass der Bf. bis 19. Dezember 2011 aufrecht in ***Adresse Bf*** gemeldet gewesen sei, die Ehe nach wie vor noch aufrecht sei und laut EKIS-Abfrage sowohl Auto als auch Kraftfahrrad angemeldet gewesen seien.Die im Wege der Beschwerde angebotene gerichtliche Bestätigung über die Haushaltauflösung sei nicht vorgelegt worden.Aus den dem Finanzamt übermittelten Unterlagen sei ersichtlich, dass der Bf. während der gesamten behaupteten Ansässigkeit im ***Ausland*** über ein Bankkonto in Österreich verfügt habe und auch laut Grundbuch seien keine Änderungen erfolgt.Das Dienstverhältnis zum Bund sei in der Zeit von Juni 2011 bis Juni 2014 lediglich karenziert worden.Aus den angeführten Gründen liege im gesamten Jahr 2011 Ansässigkeit in Österreich vor.

Mit Schreiben vom 9. November 2016 erhob der Bf. fristgerecht Vorlageantrag und brachte ergänzend zur Beschwerde im Wesentlichen vor, dass der Bf. im Jahr 2011 bis zum 31. Mai 2011 für den Bund gearbeitet habe, danach habe er für die ***A*** im Ausland gearbeitet. Das Finanzamt aberkenne im ersten Einkommensteuerbescheid 2011 die beschränkte Steuerpflicht, da das Finanzamt davon ausgehe, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen immer noch in Österreich gelegen sei.Die sei jedoch zu verneinen. Der Bf. habe mit 1. Juni 2011 den Mittelpunkt der Lebensinteressen auf mehrere Jahre hin in das Ausland verlegt. Er habe den gemeinsamen Haushalt aufgegeben und dies auch gerichtlich bestätigen lassen. Die entsprechende gerichtliche Bestätigung könne jederzeit vorgelegt werden (Beweismittelanbot). Von Seiten des Finanzamtes sei zu keinem Zeitpunkt das Beweismittelanbot nachgefragt worden. Die entsprechende Bestätigung werde dieser Beschwerde beigelegt. Das Finanzamt vermeine in der Ausfertigung der Einkommenbescheide, dass das gemeinsame Haus als Wohnsitz des Bf. nicht aufgegeben worden sei, sondern über mehrere Jahre aufrecht geblieben sei. Dies stimme nicht, da der Bf. den Auslandsaufenthalt wegen ehelicher Probleme angetreten habe und nicht umgekehrt. Im Zuge des Auslandsaufenthaltes sei es in jahrelanger Beziehungsarbeit gelungen, die Ehe wieder zu retten.Der Bf. habe auch im Zuge einer Einreise nach Österreich festgestellt, dass die Abmeldung des Wohnsitzes nicht zeitgerecht erfolgt sei. Dies sei jedoch auf ein Versäumnis der Behörde und nicht des Bf. zurückzuführen. Somit könne dieses Indiz nicht dem Bf. angelastet werden.Weiters vermeine das Finanzamt, dass die nichterfolgte Abmeldung des PKWs des Bf. ein Indiz dafür sei, dass der Auslandssachverhalt nicht zu einer beschränkten Steuerpflicht geführt habe. Dazu sei anzumerken, dass es richtig sei, dass der PKW des Bf. nicht abgemeldet worden sei, sondern weiterhin auf den Bf. zugelassen gewesen sei. Dies sei leicht zu erklären, da die Tochter des Bf. den PKW für ihre Ausbildungsfahrten für die Führerscheinprüfung benötigt habe und aus Kostengründen eine Abmeldung nicht erfolgt sei. Die Abmeldung sei auch aus versicherungstechnischen Gründen nicht erfolgt, da Versicherungsunternehmen junge Kraftfahrlenker überhaupt keine Deckung geben würden oder aber die Konditionen nicht leistbar seien.Der Bf. habe im Zuge des Auslandsaufenthaltes auch Zahlungen an seine unterhaltspflichtigen Kinder geleistet und zwar im Wege einer monatlichen Überweisung.Im Zuge der Inlandsaufenthalte habe der Bf. diverse Übernachtungsmöglichkeiten gewählt; unter anderem im Zuge der Ehetherapie auch an seiner ehemaligen Wohnadresse.Der Bf. legte dem Vorlageantrag den Beschluss des Bezirksgericht Villach vom 11. August 2011 bei.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom 10. Jänner 2017 ersuchte das Finanzamt zur Bearbeitung des Vorlageantrages sowie zur Überprüfung der Steuerpflicht der Jahre 2012 bis 2014, den Bf. folgende Unterlagen beizubringen:- Arbeits- und/bzw. Entsendevertrag mit der ***A***- Ansässigkeitsbescheinigung für ***Ausland***- Nachweise über das Vorliegen einer Wohnung im ***Ausland*** (Mietvertrag, Mietzahlungen), aus denen auch die Größe und Ausstattung der Wohnung hervorgeht- Nachweise über die im ***Ausland*** entrichtete Einkommensteuer (Steuerbescheide)- Nachweise über die in der Beschwerde angeführte Ehetherapie (Termine im Zeitraum 2011 bis 2014, Rechnungen) sowie die Unterhaltsvereinbarung- eine Kopie des beim ***Bezirksgericht*** eingebrachten Antrags auf Feststellung der gesonderten Wohnungsnahme vom 22. Juni 2011Des Weiteren wurde der Bf. ersucht folgende Fragen (mit Nachweisen) zu beantworten:- Welche persönlichen Beziehungen bestanden im o.a. Zeitraum zum ***Ausland***?- Hat der Bf. im ***Ausland*** über eine Bankverbindung bzw. einen PKW verfügt?- Wo hat der Bf. im o.a. Zeitraum seine Urlaube verbracht?

Am 8. März 2017 brachte der Bf. in Beantwortung des Ergänzungsersuchens im Wesentlichen vor, dass die Wohnung vom Auftraggeber bezahlt worden sei. Eine Ehetherapie sei leider nicht möglich gewesen, zumal er sich die meiste Zeit im Ausland befunden habe und nur kurze Zeit in Österreich gewesen sei. Die Unterhaltszahlungen seien bereits nachgewiesen worden. Die Beziehung zum ***Ausland*** sei rein geschäftlich gewesen. Eine Bankverbindung im ***Ausland*** wäre überhaupt technisch nicht möglich gewesen und sei auch nicht erforderlich gewesen. Die soziale Lage im ***Ausland*** sei auch mehr als instabil gewesen und deshalb überhaupt ein Auslandsaufenthalt notwendig gewesen. Es habe ein Dienstfahrzeug gegeben, welches vom Dienstgeber gemietet worden sei. Die freie Zeit/Urlaub habe er hauptsächlich im Ausland bei Freunden bzw. andern Staaten als Österreich zur Entspannung verbracht. Der Bf. legte ein Ausweisdokument ***Ausland*** und den Beschluss vom ***Bezirksgericht*** bei.

Mit Vorlagebericht vom 9. März 2017 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Mit E-Mail vom 24. Mai 2018 teilte der Bf. mit, dass eine Ehetherapie von ihm nicht in Erwägung gezogen worden sei, dass das hauptsächliche Problem der Ehe sein Schwiegervater gewesen sei. Dieser habe im streitgegenständlichen Zeitraum im Haus des Bf. gewohnt und sei es auf Grund des "Zusammenwohnens" mit dem Schwiegervater zu den ehelichen Problemen gekommen. Somit hätte eine Ehetherapie mit größter Wahrscheinlichkeit überhaupt keinen Effekt erzielt, da das Problem in einer solchen Ehetherapie nicht ausgeräumt hätte werden können. Nach Rückkehr des Bf. im Jahr 2014 sei auch der Schwiegervater ausgezogen und somit hätten sich auch die ehelichen Probleme geglättet. Somit könne dieser Punkt nicht als Indiz angeführt werden, dass die unbeschränkte Steuerpflicht weiterhin aufrecht geblieben sei.Eine Ansässigkeitsbestätigung in Form einer Scheckkarte sei bereits der Finanzverwaltung übermittelt worden: Ausländische Steuerbescheide könnten nicht vorgelegt werden, da vom Bf. - laut Erinnerung - ein Schriftstück unterschrieben worden sei, dass der Dienstgeber sich um sämtliche steuerlichen Angelegenheiten kümmere. Dieses Schriftstück sei vom Bf. unterschrieben worden, jedoch mangels Infrastruktur nicht kopiert worden. Im entsprechenden Vertrag zwischen dem Bf. und dem Dienstgeber sei festgehalten worden, dass die inländische Steuer einbehalten und abgeführt worden sei.

Mit E-Mail vom 3 Juli 2019 legte der Bf. den Dienstvertrag von 2011 mit der ***A*** vor (Anmerkung BFG: tatsächlich wurde der Angestelltendienstvertrag vom 30. Mai 2011 vorgelegt, welcher vom 1. Juni bis 30. November 2011 befristet abgeschlossen wurde.)

Am 24. März 2021 teilte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht mit, dass der Bf. am 13. September 2019 einen Antrag auf Berichtigung des Lohnzettels des Jahres 2011 gestellt habe und übermittelte diesen. Weiters führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass dem steuerlichen Vertreter in einem Telefonat ebenfalls am 24. März 2021 mitgeteilt worden sei, dass eine Lohnzettelkorrektur nicht durchzuführen sei, da laut Angaben des steuerlichen Vertreters keine Regressierung der im Antrag angeführten Lohnsteuernachforderung von Seiten der ***A*** AG erfolgt sei und mangels Belastung mit dieser Lohnsteuer keine Doppelbelastung des Bf. vorliege.

Mit Beschluss vom 14. Februar 2025 forderte das Bundesfinanzgericht den Bf. auf, den Entsendungsvertrag vom 30. Mai 2011 vorzulegen, da im bisherigen Verfahren vom Bf. der Angestelltendienstvertrag vom 30. Mai 2011 und der Entsendungsvertrag vom 20. November 2013, dass der Bf. ab 1. Jänner 2014 befristet bis 31. Dezember 2014 zur Arbeitsleistung nach ***Ausland*** entsandt wird, vorgelegt wurde.

Der Bf. kam der Aufforderung nicht nach.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. ist Beamter im ***Bund***. In der Zeit vom 1. Juni 2011 bis 30. Juni 2014 war er von seiner Tätigkeit beim ***Bund*** karenziert und für die ***A*** (Inländischer Arbeitgeber) im Ausland (***Ausland***) aufgrund einer Entsendung als Security Officer tätig.

In Österreich besitzt er 1/3 Anteil an der Liegenschaft ***Adresse Bf***.

Seine Frau und seine Kinder lebten im streitgegenständlichen Zeitraum in ***Adresse Bf***.

Der Bf. übernachtete immer wieder im Haus in ***Adresse Bf***.

Der. Bf. hatte ein österreichisches Bankkonto, das auf ihn und seine Ehefrau ***Ehefrau*** lautete.

Die Angestelltendienst- und Entsendungsverträge wurden zunächst befristet vom 1. Juni bis 30. November 2011 und danach mehrmals jeweils befristet bis Ende 2014 abgeschlossen.

Im ***Ausland*** wurde dem Bf. vom Dienstgeber eine Unterkunft und ein Dienstfahrzeug kostenlos zur Verfügung gestellt.

Der Aufenthalt in ***Ausland*** war nur geschäftlich bedingt.

Der Bf. hatte im streitgegenständlichen Zeitraum einen Wohnsitz in Österreich.

Es wurde vom Arbeitgeber ***A*** beim Bf. keine Lohnsteuer für das Jahr 2011 einbehalten.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akt, insbesondere den Arbeitsverträgen, dem Vorbringen des Bf. und den vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellung, dass der Bf. 1/3 Anteil an der Liegenschaft ***Adresse Bf*** besitzt, ergibt sich aus dem Grundbuch.

Die Befristungen der jeweiligen Verträge ergibt sich aus den vorgelegten Arbeitsverträgen, die Karenzierung des Dienstverhältnisses zum Bund aus den Angaben des Bf. in seinen schriftlichen Eingaben (Schreiben vom 6. Dezember 2016).

Die Feststellung hinsichtlich des österreichischen Bankkontos ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf. und den vorgelegten Auszügen des Bankkontos.

Die Feststellung, dass keine Lohnsteuer betreffend das Jahr 2011 von der ***A*** einbehalten wurde, ergibt sich aus dem übermittelten Lohnzettel, in dem keine abgezogene Lohnsteuer ausgewiesen wurde. Auch gab der steuerliche Vertreter im Telefonat mit dem Finanzamt am 24. März 2021 an, dass eine Regressierung der im Antrag auf Lohzettelberichtigung vom 13. September 2019 angeführten Lohnsteuernachforderung durch die ***A*** nicht stattgefunden habe.

Die Feststellung hinsichtlich der vom Dienstgeber im ***Ausland*** kostenlos zur Verfügung gestellten Unterkunft und Dienstfahrzeug gründen sich auf den Angaben des Bf. in seinem Schreiben vom 8. März 2017. Ebenso die Feststellung, dass der Aufenthalt im ***Ausland*** geschäftlich bedingt war.

Zur Feststellung, dass in Österreich ein Wohnsitz iSd BAO gegeben ist, ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Steuerrechtlich ist das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung der Innehabung einer Wohnung geknüpft. Innehaben bedeutet nach den von Judikatur und Lehre entwickelten Grundsätzen, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich zu verfügen, diese also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können (VwGH 16.9.1992, 90/13/0299; VwGH 26.11.1991, 91/14/0041) Maßgeblich ist die tatsächliche Gestaltung der Lebensumstände. Um einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften zu begründen, bedarf es daher nur der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen benutzt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung in den persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (vgl. ständige Rechtsprechung des VwGH, etwa vom 16.11.1991, 91/14/0041, vom 16.9.1992, 90/13/0299, vom 24.1.1996, 95/13/0150 und vom 3.7.2003, 99/15/0104). Dabei fordert der Wohnsitzbegriff nicht die ununterbrochene tatsächliche Benützung der Wohnung. Ob die Wohnung vom Abgabepflichtigen auch tatsächlich benutzt wird, ist nicht entscheidend, sondern nur, ob Umstände dafürsprechen, dass sie ständig durch den Abgabepflichtigen benutzt werden kann (Stoll, BAO-Kommentar, Seite 335). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine bestimmte Mindestanzahl von jährlichen Nächtigungen keine Voraussetzung dafür, eine Wohnung als Wohnsitz iSd § 26 Abs. 1 BAO zu qualifizieren (vgl VwGH 05.0.32020, Ra 2019/15/0145).Unter dem "Innehaben" einer Wohnung ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, über diese Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können, zu verstehen, Es ist dabei nicht entscheidend, in welchem zeitlichen Ausmaß eine Wohnung tatsächlich genutzt wird (VwGH 21.07.2021, Ra 2021/13/0080; VwGH 05.03.2020, Ra 2019/15/0145)Als Rechtsgründe für die Innehabung kommen Eigentum, Wohnungseigentum, Miete, Untermiete, Wohnungsrecht, aber auch familienrechtliche Ansprüche in Betracht. Auch ein abgeleiteter Wohnsitz stellt einen Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO dar. Bei aufrechter Ehe kann davon ausgegangen werden, dass Ehegatten einen gemeinsamen Wohnsitz dort haben, wo die Familie wohnt (vgl. VwGH 11.12.1978, 2019/78). Hält sich der Ehegatte aus beruflichen oder sonstigen Gründen langfristig im Ausland auf und lassen auch die Umstände auf keine dauernde Trennung schließen, dann behält der Ehegatte den Wohnsitz bei der Familie bei (vgl. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Est24, § 1 Tz 14). Aus einer fallweisen Benützung einer Wohnung kann allenfalls abgeleitet werden, dass die Wohnung unter Umständen innegehabt wird, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benützt wird (vgl. VwGH 5.9.1969, 0698/69, VwSlg. 3947/F; 4.12.1969, 0310/69; vgl. auch VwGH 22.3.1991, 90/13/0073).

Im gegenständlichen Fall besitzt der Bf. einen 1/3-Anteil an der Liegenschaft ***Adresse Bf***. Im streitgegenständlichen Zeitraum wohnten seine Ehefrau und seine beiden Kinder weiterhin dort.

Zum Beweis der Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes mit seiner Familie legte der Bf. einen Beschluss des ***Bezirksgericht*** vom 11. August 2011 vor.Dazu ist auszuführen, dass das Bezirksgericht den Angaben des Bf. in seinem Antrag vom 22. Juni 2011 folgte, da sich die Antragsgegnerin (Ehefrau) nicht innerhalb von zwei Wochen äußerte. Es sprach nur darüber ab, dass die vorübergehende gesonderte Wohnungsnahme rechtmäßig war. Auch wurde im Beschluss vom 11. August 2011 als Adresse des Bf. die gemeinsamen Adresse mit seiner Familie angeführt, obwohl er laut eigenen Angaben zu diesem und zum Zeitpunkt der Antragseinbringung (22. Juni 2011) bereits im Ausland wohnhaft gewesen sei. Eine Aufgabe des Wohnsitzes im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung kann darin nicht erkannt werden.

Dem Vorbringen des Bf., dass er für seine Kinder Unterhaltszahlungen geleistet habe, ist entgegenzuhalten, dass das Bankkonto laut Auszug auf den Bf. und seine Ehefrau lautete. Eine Unterhaltsvereinbarung wurde trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht vorgelegt. Die Unterhaltszahlungen wurden auch laut Kontoauszügen je Kind auf unterschiedliche Konten überwiesen.Auch ist es nicht unüblich, dass bei (nicht nur kurzfristiger) Abwesenheit im Ausland regelmäßig Geldbeträge zur Abdeckung von Kosten für den Wohnsitz (Beriebskosten, Lebensmitteln, usw.) über einen Dauerauftrag überwiesen werden oder der Ehepartner auf das Konto ("und"-Konto) zugreifen kann, falls Geld benötigt wird.

Laut Angaben des Bf. im Schreiben vom 6. Dezember 2016 nahm er - da die Ehefrau und Kinder den Haushalt weiter nutzten - lediglich gewisse, persönliche Habseligkeiten ins Ausland mit und ließ den Rest im alten Haushalt zurück. Er habe versucht, die Ehe entsprechend positiv zu gestalten. Auch führte er im Vorlageantrag vom 9. November 2016 aus, dass er im Rahmen der "Ehetherapie" immer wieder im Haus übernachtete.Diese Umstände sprechen dafür, dass das Haus weiterhin beibehalten und benutzt wird und kann eine Aufgabe des Wohnsitzes nicht erkannt werden.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Bf. selbst in seinem Antrag auf ArbeitnehmerInnenveranlagung vom 17. September 2015 den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend machte, der nur zusteht, wenn der Steuerpflichtige vom Ehepartner nicht dauernd getrennt oder mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft lebt.

Die Verträge mit der ***A*** (Rahmenvertrag und Entsendungsvertrag) waren vom 1. Juni 2011 bis 30. November 2011 befristet und wurden danach - um jeweils ein Jahr - weiterhin befristet verlängert bis Ende 2014.Das Dienstverhältnis zum ***Bund*** war karenziert/nicht beendet worden.Auch war der Aufenthalt im ***Ausland*** nur geschäftlich bedingt (Bf. im Schreiben vom 8. März 2017).

Das BFG geht in freier Beweiswürdigung gemäß § 167 BAO in einer Gesamtschau aller Umstände und im Hinblick darauf, dass eine Wohnung nicht durchgehend benutzt werden muss, davon aus, dass ein Wohnsitz iSd § 26 BAO vorlag.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

3.1.1. Steuerpflicht nach innerstaatlichem Steuerrecht

Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind unbeschränkt steuerpflichtig natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf die gesamten in- und ausländischen Einkünften

Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat gemäß § 26 Abs. 2 BAO jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.

Da der Bf. im streitgegenständlichen Jahr 2011 einen Wohnsitz in Österreich hatte, war er unbeschränkt steuerpflichtig.

3.1.2. Kein DBA, Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerungen

Liegt unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich vor, so ist zu prüfen, ob zur Vermeidung von Doppelbesteuerung ein Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt.

Im streitgegenständlichen Fall besteht mit dem ***Ausland*** kein Doppelbesteuerungsabkommen.

Gemäß § 48 BAO in der im streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Fassung (BGBl. I Nr. 20/2009) kann das Bundesministerium für Finanzen bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entgegenstehenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte Gegenständer der Abgabenerhebung ganz oder teilweise auf die inländischen Abgaben anzurechnen. Dies gilt nur für bundesrechtlich geregelte Abgaben, die von Abgabenbehörden des Bundes einzuheben sind.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerungen (BGBl. II Nr. 474/2002) lautet auszugsweise:"§ 1. (1) Bei Ermittlung des Einkommens im Sinne von § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie § 7 Abs. 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind bei unbeschränkt Steuerpflichtigen zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung folgende positive ausländische Einkünfte von der Besteuerung auszunehmen, wenn sie aus Staaten stammen, mit denen Österreich kein darauf anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat und wenn sie im ausländischen Staat einer der österreichischen Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vergleichbaren Besteuerung unterliegen, deren Durchschnittsteuerbelastung mehr als 15% beträgt:a) Einkünfte aus im Ausland belegenem unbeweglichem Vermögen;b) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die aus einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte stammen;c) Einkünfte, die aus einer im Ausland unternommenen Bauausführung oder Montage stammen;d) Einkünfte aus einer im Ausland ausgeübten Vortrags- oder Unterrichtstätigkeit;e) Einkünfte aus einer im Ausland erfolgten Mitwirkung an einer Unterhaltungsdarbietung;f) Einkünfte aus einer im Ausland ausgeübten nichtselbständigen Arbeit.Die Durchschnittsteuerbelastung ist in sinngemäßer Anwendung jener Grundsätze zu ermitteln, die für die Berechnung der in der Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 genannten Durchschnittsteuerbelastung festgelegt sind.

(2) Ist kein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar und wird der Eintritt einer internationalen Doppelbesteuerung nicht nach Abs. 1 beseitigt, sind bei unbeschränkt Steuerpflichtigen ausländische Steuern vom Einkommen auf die veranlagte österreichische Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anzurechnen. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der österreichischen Steuer nicht übersteigen, der unmittelbar auf die im Ausland besteuerten Einkünfte entfällt (Anrechnungshöchstbetrag). Werden Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten bezogen, ist für die Einkünfte aus jedem Staat eine gesonderte Höchstbetragsberechnung anzustellen."

Im gegenständlichen Fall hat der Bf. trotz Aufforderung durch das Finanzamt (Ersuchen um Ergänzung vom 10. Jänner 2017) keinen Nachweis einer bezahlten ausländischen Steuer vorgelegt, so dass keine ausländische Steuer angerechnet oder Einkünfte (mit Progressionsvorbehalt) befreit werden können.

Die Einbeziehung der Einkünfte von der ***A*** AG erfolgte daher zu Recht.

3.1.3. Anrechnung von Lohnsteuer

Zum Antrag auf Lohnzettelberichtigung und eine möglichen Doppelbelastung des Bf. mit Lohnsteuer ist auszuführen:

Gemäß § 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einhebungen und Abfuhr der vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuer. Der Umstand, dass die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 oder Abs. 3 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen.

Gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 ist Lohnsteuer, die im Haftungsweg (§ 82) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt werden.

Da eine nachgefordete Lohnsteuer vom Bf. seinem Arbeitgeber ***A*** nicht ersetzt wurde, blieb für eine Anrechnung etwaiger abgeführter Lohnsteuer daher kein Raum.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall folgt das Erkenntnis der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt nicht vor und ist die Revision daher nicht zulässig..

Wien, am 30. Juni 2025