JudikaturVwGH

Ra 2021/13/0080 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juli 2021

Eine Anschaffung des Objektes für Zwecke einer Erbabfertigung würde - entsprechend der aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage hervorleuchtenden Absicht des Gesetzgebers (2V-LG-205/59-2005) - einen Wohnsitz ausschließen, da es sich um eine bloße Kapitalanlage handelte. Die Absicht, diese Wohnung in fernerer Zukunft allenfalls als Auszughaus zu benutzen, führt ebenfalls nicht zur Beurteilung dieser Wohnung als gegenwärtiger Wohnsitz (vgl. VwGH 12.3.1974, 1947/73, VwSlg. 4655/F, ÖStZB 1974, 179).

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