Ra 2021/13/0080 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Aus einer fallweisen Benützung einer Wohnung kann allenfalls abgeleitet werden, dass die Wohnung unter Umständen innegehabt wird, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benützt wird (vgl. VwGH 5.9.1969, 0698/69, VwSlg. 3947/F; 4.12.1969, 0310/69; vgl. auch VwGH 22.3.1991, 90/13/0073)..