JudikaturVwGH

Ro 2021/13/0029 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 2022

Die Aufteilung eines Kaufpreises für mehrere (steuerlich unterschiedlich zu behandelnde) Wirtschaftsgüter hat nach objektiven Maßstäben zu erfolgen. Hiezu ist jeweils der Verkehrswert der Wirtschaftsgüter zu ermitteln (oder zu schätzen) und der Kaufpreis im Verhältnis dieser Werte aufzuteilen (vgl. VwGH 15.2.1994, 93/14/0175; 19.12.2013, 2012/15/0033; 24.1.2022, Ra 2021/13/0117).

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