JudikaturVwGH

Ro 2021/13/0029 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 2022

Als Veräußerungserlös sind alle wirtschaftlichen Vorteile zu zählen, die der Veräußerer erhält. Dazu zählt - wenn auch kein Betrieb, sondern lediglich Vermögensverwaltung vorliegt - neben dem vereinbarten Abtretungspreis insbesondere auch der Wert der vom Erwerber übernommenen Verbindlichkeiten. (hier: Veräußerung von Anteilen an einer KG)

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