Ro 2021/13/0029 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Beteiligungen auch an bloß vermögensverwaltenden Personengesellschaften gelten als aliquote Beteiligung an jedem Wirtschaftsgut des Beteiligungsunternehmens. Eine Veräußerung der Beteiligung gilt daher als aliquote Veräußerung dieser Wirtschaftsgüter.