JudikaturVwGH

Ra 2021/10/0123 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2023

Die in § 24 Abs. 1 und 2 SchPflG 1985 normierten Verpflichtungen der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ergeben sich zwar unmittelbar aus dem Gesetz, dies schließt jedoch nicht aus, dass die Behörde diese Verpflichtungen bescheidmäßig konkretisiert (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040 und 0041). Eine solche Konkretisierung liegt vor, wenn angeordnet wird, dass die Eltern für den Schulbesuch des Kindes ab einem bestimmten Zeitpunkt an einer bestimmten Schule zu sorgen haben. Bei § 24 Abs. 1 SchPflG 1985 handelt es sich um eine Norm, mit deren Vollziehung gemäß der Generalklausel des § 31 Abs. 2 SchPflG 1985 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut ist; es liegt eine Angelegenheit des Vollzugsbereiches des Bundes vor (vgl. auch Art 14 und Art. 113 Abs. 1 B-VG). Gemäß § 33 Z 1 Bildungsdirektionen-EinrichtungsG 2017 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion, die in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes liegen, das BVwG, weshalb das VwG Wien das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf den § 24 SchPflG 1985 betreffenden Spruchpunkt mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet hat.

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