Ra 2021/10/0123 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der österreichische Gesetzgeber musste für das sogenannte "Homeschooling" erst eine gesetzliche Grundlage schaffen (§ 82m SchUG 1986), weil der "ortsungebundene Unterricht" dem Schulbegriff gerade nicht innewohnt. Diese Sonderform des Unterrichts wurde zeitlich befristet als Maßnahme zur Bekämpfung von COVID-19 in Form einer Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung eingeführt. In seiner Entscheidung vom 10. März 2021, V 574/2020, sprach der VfGH im Zusammenhang mit einem Antrag auf Normenkontrolle betreffend die Anordnung von ortsungebundenem Unterricht gem. § 13 Abs. 6 iVm § 34 COVID-19-Schulverordnung 2020/21 aus, dass eine solche Form des Unterrichts den verfassungsgesetzlich verankerten Bildungsauftrag der Schule gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG, wonach Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen ist, auf Dauer nicht verwirklichen kann. Das Recht auf Bildung der Antragsteller ist jedoch nicht verletzt worden, weil die Organisation des Unterrichts in ortsungebundener Form (lediglich) für einen bestimmten Zeitraum aufgrund der Covid-19-Pandemie erfolgt ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Besuch einer Schule im Ausland im Fernstudium (Homeschooling) nicht den Voraussetzungen des § 13 SchPflG 1985 entspricht, weil bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer "Schule" iSd. § 2 PrivSchG 1962 iVm. Art. 14 Abs. 6 B-VG vorliegt. Das Kind hat demnach durch die Teilnahme an dem Fernstudium die in Österreich bestehende Schulpflicht nicht erfüllt. Da das VwG dies verkannt und deshalb den Bescheid der Bildungsdirektion über die konkrete Schulplatzzuweisung an einer öffentlichen Schule aufgehoben hat, belastete es sein Erkenntnis insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.