Die Frage, welche Maßnahmen erforderlich sind, um iSd. § 137 Abs. 7 WRG 1959 den konsenslosen Zustand zu beseitigen, der auf Grund der bewilligungslosen Errichtung einer bewilligungspflichtigen Anlage entstanden ist, hängt naturgemäß von der Ausgestaltung der betreffenden Anlage und den konkret in Frage kommenden Maßnahmen ab und ist damit eine des Einzelfalls.
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