JudikaturVwGH

Ro 2021/04/0015 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juli 2023

Nach Art. 16 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Eine nähere Erläuterung der Begriffe "Berichtigung" bzw. "unrichtiger personenbezogener Daten" findet sich darin nicht. Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO bestimmt allerdings, dass Daten "sachlich richtig" sein müssen und dass alle angemessenen Maßnahmen zu treffen sind, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, berichtigt (oder gelöscht) werden. Die DSGVO stellt somit auf die sachliche Richtigkeit ab, wobei die (Un)Richtigkeit der Daten im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung zu beurteilen ist (vgl. zur Bedeutung des Zwecks der Datenverarbeitung - dort im Zusammenhang mit einer im Laufe der Zeit eintretenden Unzulässigkeit der Aufrechterhaltung einer ursprünglich zulässigen Verarbeitung korrekter Daten - auch EuGH 24.9.2019, C-136/17, GC ua., Rn. 74). Zudem ergibt sich aus dem Verweis auf "alle angemessenen Maßnahmen", dass bei der (Notwendigkeit einer) Berichtigung von Daten die Angemessenheit bzw. Vertretbarkeit zu berücksichtigen ist (vgl. dazu auch Erwägungsgrund 39 zur DSGVO, dem zufolge "alle vertretbaren Schritte unternommen werden [sollten], damit unrichtige personenbezogene Daten [...] berichtigt werden").

Rückverweise