Gemäß § 133a Abs. 1 StVG ist nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit, mindestens aber von drei Monaten, vom weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn gegen den Strafgefangenen ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht, er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Im Fall der Verbüßung von zumindest der Hälfte, jedoch weniger als zwei Drittel der Freiheitsstrafe sind zusätzlich generalpräventive Erwägungen anzustellen (§ 133a Abs. 2 StVG). § 133a StVG ermöglicht nach seinem eindeutigen Wortlaut ein (lediglich) vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug durch eine gemäß Abs. 4 vom Vollzugsgericht zu treffende Entscheidung. Ein Vorgehen nach § 133a StVG entspricht einer Unterbrechung der Strafzeit. Kommt der Verurteilte, dessen Strafvollzug nach § 133a Abs. 5 StVG vorübergehend ausgesetzt war, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder kehrt er während der Dauer des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurück, so ist er gemäß § 133a Abs. 5 letzter Satz StVG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wieder in Haft zu nehmen und in die nächstgelegene Justizanstalt zu überstellen. Im Fall der Rückkehr in das Bundesgebiet während eines aufrechten Aufenthaltsverbotes ist nach der letztgenannten Bestimmung die (vorläufig unterbrochene) Strafhaft ex lege weiter zu vollziehen (vgl. OGH 9.10.2014, 13 Os 90/14f). Ein neuerliches Verfahren findet nicht statt. Der (fortgesetzte) Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 133a Abs. 5 letzter Satz StVG ist nach der Wiedereinreise des Fremden in das Bundesgebiet somit lediglich die Konsequenz des ex lege eingetretenen Verlustes der Rechtswohltat des zuvor gewährten vorläufigen Absehens vom Vollzug der Freiheitsstrafe gemäß § 133a Abs. 1 StVG, weil die für die seinerzeitige Unterbrechung des Vollzuges notwendigen Bedingungen weggefallen sind. Auch wenn die Wiedereinreise in das Bundesgebiet für den Eintritt dieser Rechtsfolge kausal war, ist Grund für den fortgesetzten Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe (weiterhin) die Sanktionierung der vom Fremden ursprünglich begangenen Straftat (hier das Verbrechen des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB), weshalb eine daneben verhängte Verwaltungsstrafe nach § 120 Abs. 1c Z 2 FrPolG 2005 wegen des qualifiziert rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot nicht unzulässig ist.
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