L516 2319383-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Türkei, vertreten durch Kocher Bucher Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2025, Zahl 1329817802-241385212, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser wird gemäß § 18 Abs 2 Z 1 ersatzlos behoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser wird gemäß § 55 Abs 4 FPG ersatzlos behoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ mit Bescheid vom 07.08.2025 gegen den Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, (I.) eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG, stellte (II.) fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei und erließ (III.) gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot
Mit Spruchpunkt V jenes angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen jene Entscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und mit Spruchpunkt IV stellte das BFA fest, dass gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wurde vollumfänglich angefochten.
Die Beschwerde langte zusammen mit den Verwaltungsakten des BFA am 11.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
Gegenstand der vorliegenden Entscheidung bilden ausschließlich die Spruchpunkte V und IV des angefochtenen Bescheides.
1. Sachverhalt
1.1 Zum Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist in der Türkei geboren und aufgewachsen. Er reiste im Oktober 2021 legal mit einem von 09.09.2021 bis 11.08.2022 gültigen Visum D für XXXX in das Bundesgebiet ein. Seit 11.10.2022 hat er durchgehend seinen Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet.
Vor Ablauf seines Visums ehelichte der Beschwerdeführer am 24.10.2022 eine österreichische Staatsbürgerin.
Am 12.12.2022 hat das Amt der zuständigen Landesregierung erstmalig eine Niederlassungsbewilligung mit dem gesetzlichen Zweck „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit vom 05.01.2023 bis 05.01.2024 ausgestellt und am 23.01.2024, genehmigt.
Vom 05.01.2023 bis 05.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer von der zuständigen NAG-Behörde der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt, der nach einem Verlängerungsantrag vom 02.11.2023 bis zum 06.01.2025 verlängert wurde.
Am 30.01.2024 wurde die Ehe einvernehmlich geschieden.
Am 15.02.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der zuständigen NAG-Behörde einen Zweckänderungsantrag, welcher nach wie vor bei der NAG-Behörde anhängig ist.
Am 01.03.2024 erging seitens der NAG-Behörde das Ersuchen an die zuständige LPD um Überprüfung möglicher Aufenthaltsehe und am 17.10.2024 wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft das Verfahren zur Überprüfung einer allfälligen Aufenthalts-/Scheinehe gem. § 117 (1) FPG eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat in der Türkei ein Kind aus einer vorangegangenen Ehe sowie weitere Familienangehörige. In Österreich hat er Onkel und Tanten; es bestehen diesbezüglich keine Abhängigkeiten.
Der Beschwerdeführer ist aktuell gesund. Er war vom 24.01.2023 bis 25.01.2023 bei einem Imbissstand als „Arbeiter“ angemeldet und ist seit 06.02.2023 bis dato bei einem Gewerbebetrieb als „Arbeiter“ angemeldet. (Bescheid S 7-9)
1.2 Begründung des BFA
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot begründete das BFA zusammengefasst damit, dass für die Behörde feststehe, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Dezember 2022 die Absicht einer dauerhaften Niederlassung im Bundesgebiet unter Umgehung des NAG im Rahmen einer Aufenthaltsehe verfolge und somit eine vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzunehmen sei. Im Lichte seines Fehlverhaltens durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe sei eindeutig erkennbar, dass eine positive Einstellung zur österreichischen Gesellschaft, dem Rechtsstaat und der demokratischen Werteordnung offenkundig nicht bestehe. (Bescheid S 6, 9, 207, 213)
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begründete das BFA zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer den Versuch einer Umgehungshandlung jener Normen gesetzt habe, die die rechtmäßige Einreise und den Aufenthalt in das Bundesgebiet regeln. Durch sein Verhalten und das Eingehen einer Ehe um einen legalen Status in Österreich zu erhalten, habe der Beschwerdeführer seine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung belegt und er stelle somit eine Gefahr für öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. (Bescheid S 9, 207)
2. Beweiswürdigung
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides. Die getroffenen Feststellungen sowie die Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid ergeben sich konkret aus den im Akt befindlichen Urkunden und dem angefochtenen Bescheid, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Beweisquelle angeführt sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Spruchpunkt I
Ersatzlose Behebung von Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides (§ 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG)
Rechtsprechung
3.1 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. (zB VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248)
Zum gegenständlichen Fall
3.2 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt (siehe insb oben Pkt 1.2) führte das BFA zur Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde jene Überlegungen ins Treffen, die für das BFA schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Das BFA hat es unterlassen, – darüber hinaus – darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat.
Für den vorliegenden Fall hat die zuvor zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher zur Folge, dass entgegen der Annahme des BFA die Voraussetzung des § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG gegenständlich nicht vorlag und damit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig war. Andere Gründe für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurden vom BFA nicht behauptet und sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.
3.3 Es wird daher der Spruchteil I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß ersatzlos behoben und festgestellt, dass der Beschwerde somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
Spruchpunkt II
Behebung von Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides (§ 55 Abs 4 FPG)
3.4 Nachdem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben war, liegen auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 55 Abs 4 FPG nicht mehr vor. Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird daher spruchgemäß behoben.
Zum weiteren Verfahren
3.5 Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt V und IVI spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint.
3.6 Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.
Zu B)
Revision
3.7 Die Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.8 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise