Rückverweise
Die Verwaltungsstrafe gemäß dem mit dem FrÄG 2017 eingefügten Abs. 1c des § 120 FrPolG 2005 stellt eine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion für den aufgrund der Gültigkeit eines Aufenthaltsverbotes qualifiziert rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet dar und soll der effektiven Durchsetzung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden öffentlichen Interessen dienen (vgl. dazu die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 IA 2285/A, 25. GP 75/76). Demgegenüber sanktioniert die Freiheitsstrafe, deren Vollzug nach § 133a Abs. 5 letzter Satz StVG im Fall der Wiedereinreise während der Geltungsdauer eines Aufenthaltsverbotes fortgesetzt wird, jenes strafrechtlich verpönte Verhalten, für das sie ursprünglich verhängt wurde. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe war nämlich nur vorübergehend ausgesetzt.