JudikaturVwGH

Ro 2020/15/0011 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. September 2021

Gemäß § 2 Abs. 3 UStG 1994 sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Erfolgt eine Straßenerrichtung oder Straßenerhaltung auf Grundlage öffentlich-rechtlicher Regelungen, ist sie als hoheitliche Tätigkeit zu qualifizieren. Vom Straßenerhalter geführte Bauhöfe (bzw. Straßenmeistereien) erfüllen mit ihren Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Straßenverwaltung (z.B. Straßenreinigung, Straßeninstandhaltung, Schneeräumung und Streudienste) hoheitliche Aufgaben (vgl. VwGH 22.12.2011, 2010/15/0192, VwSlg. 8690/F; vgl. auch VwGH 25.10.2011, 2008/15/0299, VwSlg. 8673/F; vgl. auch EuGH 19.1.2017, National Roads Authority, C-344/15).

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