IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch ***117*** ***SenV***, den Richter***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und ***151*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom ***120*** gegen den Bescheid des Finanzamtes ***5*** (jetzt Finanzamt ***6***) vom ***121*** betreffend Einkommensteuer ***122***, Steuernummer ***7***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer hatte in der Einkommensteuererklärung Renten oder dauernde Lasten in Höhe von ***123*** Euro aufgrund von pflege- und krankheitsbedingten Kosten seines Vaters geltend gemacht.
2. Das Finanzamt berücksichtigte in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid die angeführten Kosten nicht. Zur Begründung verwies es auf die Begründung aus dem Vorjahr.
3. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde. Zu deren Begründung brachte er vor, ab dem Verlust der Mobilität seines Vaters im ***20*** ***4*** sei er gezwungen gewesen eine 24-Stunden-Pflege zu organisieren, da sein Vater nicht in ein Altersheim "abgeschoben" werden sollte. Im Jahr ***122*** seien ihm für die 24-Stunden-Pflege, nach Abzug aller Kostenersätze, Kosten in der Höhe von ***124*** Euro erwachsen. Er habe die Kosten in der Veranlagung ***122*** als Rente und dauernde Lasten eingetragen, da die Behörde die von ihr vorgeschlagene Behandlung als außergewöhnliche Belastung im Jahr ***4*** nunmehr ablehne. Der Bescheid sei gar nicht bis mangelhaft begründet, weil die Behörde in den Vorjahren in keiner Weise über die Geltendmachung der Kosten als Rente und dauernde Lasten abgesprochen habe. Hinsichtlich aller Unterlagen, Sachverhalt, Hintergründe verweise er auf die Vorjahre ***4*** und ***2***, auch auf die Aufhebung gemäß § 299 BAO im Jahr ***125*** und die Aktenlage. Er bitte daher über die Ablehnung der Geltendmachung als Rente und dauernde Lasten abzusprechen, den Bescheid ***122*** ausreichend zu begründen und den mangelhaften Bescheid ersatzlos zu beheben.
4. Nach einem Ersuchen des Finanzamtes, ergänzte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom ***58***. Er wies darin auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zur Geschäftszahl RV/5100136/2018 hin. Seiner Meinung nach lägen in seinem Fall vice versa dieselben Voraussetzungen vor. Der Barwert der für die Pflege zu leistenden Zahlungen liege unter 75% des Wertes des übertragenen Betriebes. Es seien eine Landwirtschaft mit Pflegeverpflichtung übergeben und die Mehrkosten von den Übernehmern getragen worden. Das Bundesfinanzgericht stelle fest, dass es sich bei Übernahme der Mehrkosten einer 24-Stunden-Pflege unstrittig um eine außerbetriebliche Versorgungsrente handle. In Anlehnung an diese Entscheidung möchte er daher seine Zahlungen zur Deckung der Mehrkosten der 24-Stunden-Pflege als Sonderausgabe, somit als außerbetriebliche Versorgungsrente, geltend machen.
5. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ***152*** als unbegründet ab. Es führte zur Begründung aus, in dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes gehe es um die hier nicht zu beurteilende Frage, ob beim Rentenempfänger die Einkünfte der Besteuerung unterlägen oder eine sogenannte Mehrbedarfsrente vorliege. Diese Frage sei im gegenständlichen Verfahren nicht zu beurteilen, da der Beschwerdeführer zweifellos nicht Empfänger, sondern Zahler der Pflegeaufwendungen sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien teilweise widersprüchlich. Im Schreiben vom ***126*** werde einerseits behauptet, der Wert des übernommenen Vermögens stehe in einem krassen Missverhältnis zu dem von der Behörde angenommenen Wert, im Schreiben vom ***58*** hingegen, der Barwert der zur Pflege zu leistenden Zahlungen liege unter 75% des Wertes des übertragenen Betriebes. Da im Beschwerdefall davon auszugehen sei, dass der Vater des Beschwerdeführers über keine weiteren Vermögenswerte zur Absicherung des Risikos der Pflegbedürftigkeit verfügte, stelle sich die spätere Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers -abgesehen von der ohnehin vertraglichen Vereinbarung im Übergabsvertrag - als adäquate Folge der Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dar. Das Finanzamt gehe daher davon aus, dass bei den vom Beschwerdeführer getragenen Pflegekosten, weil er Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen bekommen habe, insoweit keine außergewöhnliche Belastung vorliege und die vom Beschwerdeführer getragenen Aufwendungen im Wert des übertragenen Vermögens gedeckt seien.
6. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom ***127*** den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Eingangs brachte er vor, die Beschwerdevorentscheidung werde in allen Punkten angefochten, insbesondere der Verneinung einer außergewöhnlichen Belastung und der Ansicht, dass die Aufwendungen im Wert des übertragenen Vermögens gedeckt seien. Zur Begründung verwies er auf die bisherigen Eingaben bei der Abgabenbehörde. Ergänzend führte er aus, sein Vater sei vor der Entscheidung gestanden, ihm den Hof mit ***153*** Jahren zu übergeben, sollte der Bergbauernhof weitergeführt werden. Er wäre weder gesundheitlich noch altersbedingt im Stande gewesen dies zu bewältigen. So habe er ***128*** eine Landwirtschaft mit dem Einheitswert Null und einem im Jahr ***129*** erbauten Haus übernommen. Der Wert des übertragenen Vermögens sei aufgrund der von ihm und seiner Familie in ***15*** Jahren erbrachten Gegenleistungen (Wohnrecht, Kirchgänge, Arztbesuche) schon längst aufgebraucht. Er habe in der Beschwerde die Entscheidung über die Versorgungsrente angeführt, um die Abgabenbehörde aufgrund ihrer Argumentation im Erstbescheid auf die Siebenjahresfrist nach der Übergabe hinzuweisen. Er habe sich keine Gedanken gemacht, ob nun Versorgungsrente oder außergewöhnliche Belastung.
7. Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am ***130*** zur Entscheidung vor. Es beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
8. Das Bundesfinanzgericht richtete mit Beschluss vom ***18*** Fragen und Aufforderungen zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer antwortete mit einem Schreiben vom ***19*** und der Beilage von Unterlagen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1.1. Der Vater des Beschwerdeführers verlor im ***20*** des Jahres ***4*** seine Mobilität gänzlich. (Beschwerde ***4***, BFG-Akt S. ***90***)
1.2. Der Beschwerdeführer hat daraufhin beschlossen, eine 24-Stunden-Pflegekraft zur Unterstützung zu nehmen, da er seinen Vater aufgrund dessen Hilfsbedürftigkeit und dessen Lebensgeschichte nicht in einem Altersheim unterbringen wollte. (Beschwerde ***2***, BFG-Akt S.***91***)
2.1. Im Jahr ***122*** betrugen die Kosten für die 24-Stunden-Pflegekraft ***131*** Euro.
2.2. Zur Begleichung der Kosten für die 24-Stunden-Pflege des Vaters verwendete der Beschwerdeführer im Jahr ***122*** das Bundespflegegeld in Höhe von ***132*** Euro und den Zuschuss zur Pflege vom Sozialamt in Höhe von ***133*** Euro. Die restlichen Kosten in Höhe von ***134*** Euro bezahlte er aus eigenen Mitteln.
3. Den aus den eigenen Mitteln getragenen Teil der Pflegekosten überwies der Beschwerdeführer von seinem Gehaltskonto. (Kontoauszug vom ***29***, Beilage zur ersten Vorhaltsbeantwortung ***2*** vom ***30***, BFG-Akt S. ***93***)
4. Die weiteren krankheits- und pflegebedingten Aufwendungen für den Vater des Beschwerdeführers betrugen nach Abzug der Kostenersätze im Jahr ***122*** insgesamt ***135*** Euro. (Aufstellung des Beschwerdeführers "***136***", BFG-Akt S. ***137***)
5. Der Vater des Beschwerdeführers ist am ***35*** geboren und am ***36*** verstorben. (Beschluss des Bezirksgerichtes ***33*** vom ***34***, BFG-Akt S. ***97***)
6.1. Der Beschwerdeführer hatte mit einem Übergabsvertrag vom ***37*** den elterlichen Bergbauernhof, der aus den Liegenschaften in den Einlagezahlen ***38*** und ***39*** der Katastralgemeinde ***40*** bestand, von seinem Vater übergeben bekommen und die mit der Übergabe verbundene Schenkung angenommen. (Übergabsvertrag vom ***37***, BFG-Akt S. ***98***)
Es handelte sich dabei um einen geschlossenen Hof nach dem ***42***. (Ergänzung des Beschwerdeführers vom ***41***, BFG-Akt S. ***99***)
Punkt ***43*** des Übergabsvertrages vom ***37*** lautete:
[...]
6.2. Die in Punkt ***43*** des Übergabsvertrages aufgelisteten Verpflichtungen umfassen nicht die Kosten für die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflegekraft.
6.3. Das in dem Übergabsvertrag eingeräumte Wohnrecht samt Betriebskosten übten die Eltern des Beschwerdeführers seit der Übergabe aus. (Beschwerde ***4***, BFG-Akt S. ***91***)
6.4. Der Beschwerdeführer lebte in dem von der Beschwerde betroffenen Zeitraum mit seiner Familie in dem unmittelbar neben dem übergebenen Hof befindlichen Wohngebäude. (Ergänzung des Beschwerdeführers vom ***30***, BFG-Akt S. ***100***)
7. Der Vater des Beschwerdeführers bezog im Jahr ***122*** insgesamt eine Alterspension in Höhe von ***138*** Euro, ein Bundespflegegeld in Höhe von ***139*** Euro, eine Kriegsopferrente in Höhe von ***140*** Euro und Zuschüsse zur Pflege vom Sozialamt in Höhe von insgesamt ***133*** Euro. (Aufstellung des Beschwerdeführers "Außergewöhnliche Belastungen 2019", BFG-Akt S. ***141***, Schreiben vom ***19*** beigelegte Umsatzliste, BFG-Akt S. ***142*** und Lohnzettel Vater ***122***, BFG-Akt S. ***143*** bis ***144***)
8. Die Alterspension und die Kriegsopferrente standen dem Vater des Beschwerdeführers für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Gattin und die Verpflegung der 24 Stunden anwesenden Pflegerin zur Verfügung. (Vorlageantrag vom ***55***, BFG-Akt S. ***104***)
9. In dem betroffenen Zeitraum hatte der Beschwerdeführer ***11*** Geschwister. Sie haben ihr Elternhaus vor ungefähr ***56*** Jahren verlassen und mit Erbverzichtsvertrag vom ***57*** auf die gegen die Nachlässe nach ihren Eltern zustehenden gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtet. (Ergänzung des Beschwerdeführers vom ***30***, BFG-Akt S. ***105***)
10. Die vom Beschwerdeführer für die 24-Stunden-Pflege bezahlten Kosten haben den Wert des ihm von seinem Vater durch den Übergabsvertrag übertragenen Vermögens nicht überschritten.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im vorherigen Kapitel bei den Sachverhaltsfeststellungen in Klammern angeführten Beweismitteln und aufgrund nachstehender Erwägungen:
1. Es wurde weder behauptet noch ergeben sich aus dem Vorgebrachten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die im Übergabsvertrag enthaltenen Pflichten, insbesondere auch die Versorgungspflicht, nicht aus freien Stücken eingegangen wäre.
2. Dass die Versorgungsleistungen nur den "Normalbetrieb" (gewöhnliche Verhältnisse) umfassten, hat der Beschwerdeführer ausführlich dargelegt. Der Senat hält das diesbezügliche Vorbringen für glaubwürdig, zumal in Österreich auch die rechtlichen Grundlagen zur 24-Stunden-Pflege erst im Jahr 2007 in Kraft traten.
3. Der Beschwerdeführer brachte in der Eingabe an das Finanzamt vom ***58*** vor, der Barwert der für die Pflege zu leistenden Zahlungen liege unstrittig unter 75% des Wertes des übertragenen Betriebes. Dies hält der Senat für glaubwürdig und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens vereinbar.
Zum Nachweis eines niedrigeren Wertes des mit dem Übergabsvertrag übertragenen Grundstückes legte der Beschwerdeführer die Einheitswertbescheide vor. Beim Ertragsbegriff des Bewertungsgesetzes handelt es sich um eine Fiktion, weil es eben eines objektiven Bewertungsmaßstabes bedarf, um zu vermeiden, dass sich bei der Einheitsbewertung unterschiedlich hohe Werte je nach der Intensität der Bodenbewirtschaftung durch den jeweiligen Betriebsinhaber ergeben (vgl. VwGH vom 27.4.1979, 0171/77). Die Einheitswertbescheide sind daher nicht für den geeignet, den tatsächlichen Wert von Grundvermögen zu belegen. Gleiches gilt für das zu den Erschwernispunkten für die Hofbewirtschaftung vorgelegte Dokument.
Ein Überschreiten des übertragenen Vermögenswertes durch die getragenen Pflegekosten ist daher nicht erwiesen.
4. Das vom Vater des Beschwerdeführers bezogene Bundespflegegeld für das Jahr ***122*** ergibt sich aus dessen Lohnzettel in der Höhe von ***138*** Euro. Der Beschwerdeführer legte dazu Nachweise von der Pensionsversicherungsanstalt vor. Nach dem vorgelegten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom ***59*** wurde das Pflegegeld ab ***60*** neu bemessen, gebührte für die weitere Dauer der Pflegebedürftigkeit in Höhe der Stufe 5 und betrug ab diesem Zeitpunkt monatlich ***61*** Euro. Nach einer weiteren Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt gebührte für den Monat ***62*** ***4*** das Pflegegeld weiterhin in dem im angeführten Bescheid festgesetzten Ausmaß. In der Aufstellung des Beschwerdeführers "Außergewöhnliche Belastungen" für das Jahr ***122*** ist das Pflegegeld in der in dem Bescheid angesetzten Höhe angeführt. Da neben dem Jahreslohnzettel keine weiteren Nachweise über das Bundespflegegeld vorgelegt wurden, erachtet der Senat den darin enthaltenen Betrag als zutreffend.
5.1. Die Summen der von der Pensionsversicherungsanstalt angewiesenen Beträge, welche nach der für ***62*** ***4*** vorgelegten Information der Pensionsversicherungsanstalt die Alterspension, das Bundespflegegeld, die Ausgleichszulage und die Kriegsgefangenenentschädigung beinhalteten, betrug nach der vorgelegten Umsatzliste der Bank (BFG-Akt S. ***145***) auf ***146*** Euro für das Jahr ***122***. Dadurch ist bestätigt, dass diese Bezüge in den im Lohnzettel ausgewiesenen Höhe in dem betreffenden Zeitraum zugeflossen sind.
5.2. Die Summen der vom Sozialministeriumservice angewiesenen Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 beliefen sich nach den vorgelegten Umsatzliste der Bank (BFG-Akt S. ***142***) auf insgesamt ***140*** Euro für das Jahr ***122***. Dadurch ist bestätigt, dass diese Bezüge in den vom Finanzamt angesetzten Höhen in den betreffenden Zeiträumen zugeflossen sind.
5.3. Die vom Sozialministeriumservice gewährten Zuschüsse zu den Kosten der 24-Stunden-Betreuung ergeben sich aus der Aufstellung des Beschwerdeführers "Außergewöhnliche Belastungen" für das Jahr ***122***.
6. Die Höhe der im Jahr ***122*** dem Vater des Beschwerdeführers entstandenen krankheits- und pflegebedingten Belastungen wurden dem Finanzamt in der Aufstellung des Beschwerdeführers "Außergewöhnliche Belastungen 2019" zur Kenntnis gebracht und von diesem im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht in Zweifel gezogen. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesfinanzgericht in der Beilage des Schreibens vom ***19*** weitere Nachweise vor. Der Senat sieht daher keine Veranlassung von diesen Beträgen abzuweichen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß § 18 Abs. 1 Zif. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben unter den genannten Voraussetzungen Renten und dauernde Lasten abzuziehen, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen.
Rechtliche und sittliche Gründe entspringen aus dem Verhältnis des Steuerpflichtigen zu anderen Personen, wie etwa bei Verbindlichkeiten, die im Familienrecht ihre Wurzel haben (vgl. VwGH vom 14.1.1992, 91/14/0243)
Die Zwangsläufigkeit des Aufwands ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen (vgl. Entscheidung des VwGH vom 18.12.2024, Ro 2021/13/0011). Es kommt auf die wesentliche Ursache für das Entstehen der Aufwendungen an (vgl VwGH vom 5.5.2022, Ra 2020/15/0049).
Erwächst die Belastung aus der Erfüllung einer Rechtspflicht, muss bereits die Übernahme der Rechtspflicht das Merkmal der rechtlichen oder sittlichen Zwangsläufigkeit aufweisen (vgl. VwGH vom 5.5.2022, Ra 2020/15/0049).
Hat sich der Geschenkgeber Unterstützungsleistungen oder -zahlungen für den Fall seiner späteren Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Vermögensübertragung als Gegenleistung ausdrücklich ausbedungen, ist deren Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, soweit und solange die Aufwendungen den Wert des übertragenen Vermögens nicht übersteigen (vgl. VwGH vom 21.11.2013, 2010/15/0130).
Sollte ein Übergabsvertrag die teilweise oder gänzliche Verneinung von außergewöhnlichen Belastungen rechtfertigen, setzt dies voraus, dass die Belastung des Beschwerdeführers ohne diesen Vertrag insoweit nicht eingetreten wäre. Es müsste demnach eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung für den Fall, dass der Übergeber noch Eigentümer der Liegenschaft gewesen wäre, zumindest zum Teil zu verneinen gewesen sein. Dies würde wiederum voraussetzen, dass dessen häusliche Betreuung mit einer zur zumindest teilweisen Kostendeckung geeigneten Verwertung (allenfalls auch in Form einer Belastung) der Liegenschaft kombinierbar gewesen wäre oder der Steuerpflichtige den Übergeber ohne Verletzung rechtlicher oder sittlicher Pflichten auf eine Übersiedlung in ein Pflegeheim und die dadurch ermöglichte Verwertung des Eigentums hätte verweisen können (vgl. VwGH vom 29.4.2015, 2012/13/0012).
Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen zu der Leistung verpflichtet halten kann. Nicht das persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen ist entscheidend. Es reicht daher nicht aus, dass die Leistung menschlich verständlich ist, es muss vielmehr die Sittenordnung das Handeln gebieten (vgl. VwGH vom 3.12.2021, Ra 2019/13/0076).
Der Steuerpflichtige hat selbst alle Umstände darzulegen, auf welche die Berücksichtigung bestimmter Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung gestützt werden kann (vgl. VwGH vom 18.12.2024, Ro 2021/13/0011, mwN).
1. Die Lebensgeschichte und Hilfsbedürftigkeit einer Person können für sich betrachtet nicht die sittliche Verpflichtung einer anderen Person zu Unterstützungsleistungen begründen. Die sittlichen Gründe entspringen (wie die rechtlichen) dem Verhältnis zu anderen Personen. Die allfälligen Verpflichtungen des Beschwerdeführers zur Übernahme von Pflegekosten seines Vaters gründen auf den Normen des Familienrechts und den im Übergabsvertrag vom ***37*** dazu enthaltenen Vereinbarungen. Die wesentliche Ursache für das Entstehen der Aufwendungen beim Beschwerdeführer ist daher nicht, dass er sich zu der häuslichen Versorgung seines Vaters auch aufgrund seiner moralischen Anschauung verpflichtet hielt.
2.1. Dem Vater des Beschwerdeführers standen im Jahr ***122*** in Höhe von ***147*** Euro zur Verfügung. Aufgrund des Übergabsvertrages hatte er gegen den Beschwerdeführer einen Anspruch auf ein strom- und heizungskostenfreies Wohnungsrecht, von dem er in den von der Beschwerde betroffenen Zeiträumen auch Gebrauch machte, sodass er keine Wohn- und Betriebskosten zu tragen hatte. Das im Übergabsvertrag vereinbarte Wohnrecht umfasste hingegen nicht die Kosten der Verpflegung. Bei der Bemessung des steuerlichen Existenzminimums, das der Vater des Beschwerdeführers aus eigenen Mitteln zu tragen hatte, sind sohin von dem gesetzlich vorgesehenen Betrag in Höhe von 11.000 Euro die Wohn- und Betriebskosten ohne Verpflegungskosten abzuziehen. Die Wohn- und Betriebskosten bemisst der Senat in Anlehnung an die in § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge enthaltenen Werte mit 470,88 Euro jährlich (zwölf mal zwei Zehntel von 196,20 Euro).
2.2. Im Jahr ***122*** verblieben dem Vater des Beschwerdeführers nach Berücksichtigung des notwendigen Unterhaltes ***148*** Euro aus den eigenen Mitteln zur Bestreitung der nicht durch die Pflegezuschüsse gedeckten Pflegekosten in Höhe von ***149*** Euro. Er konnte daher einen Anteil in Höhe von ***150*** Euro nicht aus eigenen Mitteln tragen.
3.1. Der Beschwerdeführer ist durch den Abschluss des Übergabsvertrages mit seinem Vater vom ***37*** aus freien Stücken die Verpflichtung eingegangen, sich um die Eltern zu kümmern und sie zu pflegen.
3.2. Er erfüllte die im Zusammenhang mit der Übergabe des elterlichen Bergbauernhofes eingegangene Pflicht im Rahmen einer häuslichen Pflege durch eigene und von Familienmitgliedern erbrachte Leistungen und die Beiziehung und Bezahlung einer Pflegekraft.
3.3. Der Übergabsvertrag enthält keine ausdrückliche Regelung, wer in dem Fall, dass durch die Lebensumstände die Beiziehung einer Pflegekraft notwendig wird, die dafür anfallenden Kosten zu tragen hat. Dem Übergabsvertrag ist sohin nicht zu entnehmen, dass solche Kosten gänzlich vom Übernehmer zu tragen sind. In Punkt ***17*** enthält der Übergabsvertrag zur Pflege der Eltern die Pflicht des Übernehmers, sich selbst um die Eltern zu kümmern und sie zu pflegen. Daraus ergibt sich ein Zusammenhang zwischen der Vermögensübertragung auf und der Kostentragung durch den Beschwerdeführer. Dieser Zusammenhang würde im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erst und nur insoweit aufgehoben, als die Kosten den übertragenen Vermögenswert übersteigen.
3.4. Es kommt nicht darauf an, ob im Übergabsvertrag ausdrücklich die Übernahme von Pflegekosten für ein bestimmtes Ausmaß an Pflegeaufwand ausbedungen wurde. Vielmehr stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung darauf ab, ob die Notwendigkeit der Unterstützung durch die Übernahme der Vermögenswerte adäquat (mit)verursacht wurde. Wenn der Vater des Beschwerdeführers in den betroffenen Zeiträumen noch Eigentümer des übertragenen Grundvermögens gewesen wäre, hätte er durch deren Belastung oder Veräußerung die Kosten für die 24h-Pflegekraft selbst tragen können. Die Länge des zwischen der Übergabe und dem Anfall der Pflegebedürftigkeit gelegenen Zeitraumes hebt diesen Kausalzusammenhang nicht auf. Im Zeitpunkt der Tragung der Pflegekosten waren die übertragenen Vermögenswerte beim Beschwerdeführer noch vorhanden und dadurch der Zusammenhang durch den bloßen Zeitverlauf seit deren Übergabe nicht aufgelöst.
3.5. Dem Beschwerdeführer sind daher die im Jahr ***122*** aus der Pflegebedürftigkeit seines Vaters entstandenen Kosten, die dieser nicht aus eigenen Mitteln tragen konnte, nicht zwangsläufig, sondern aus einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung entstanden.
4. Der Beschwerdeführer hatte die Kosten in der Einkommensteuererklärung (auch) als Renten und dauernde Lasten geltend gemacht. In der Ergänzung an das Finanzamt vom ***58*** bekräftigte er, er habe die entsprechende Kennzahl 280 ansetzen wollen und verwies auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zur Geschäftszahl RV/5100136/2018, da in seinem Fall vice versa dieselben Voraussetzungen vorlägen. Im Gegensatz zu dem in der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Entscheidung festgestellten Sachverhalt, umfassen die im Übergabsvertrag vom ***37*** enthaltenen Verpflichtungen nicht die Tragung der Kosten für die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflegekraft durch den Übernehmer. Es liegt daher kein entsprechender besonderer Verpflichtungsgrund gemäß § 18 Abs. 1 Zif. 1 EStG 1988 vor.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, da es sich im Wesentlichen um die Beantwortung von Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung handelt und die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend beantwortet sind.
Innsbruck, am 9. September 2025