Ro 2020/15/0011 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die von der Gemeinde zu erbringende, für die Verwertung der Liegenschaft der Rechtsvorgängerin des Erstrevisionswerbers wesentliche "Leistung" ist ein einseitiger Hoheitsakt (Änderung der Flächenwidmung). Dieser kann aber - auch wenn die landesgesetzlichen Regelungen privatwirtschaftliche Maßnahmen zur Baulandsicherung vorsehen (§ 15 Abs. 2 und § 16 OÖ ROG 1994) - kein Rechtsverhältnis begründen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht würden (vgl. EuGH C-528/19, Rn. 49).