JudikaturVwGH

Ra 2020/13/0063 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. August 2022

Vor dem Hintergrund, dass beim Rechtsvertreter Zweifel an der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 COVID-19-VwBG 2020 aufgekommen waren (vgl. VwGH 25.8.2021, Ro 2020/05/0024), hätte es der einem Rechtsvertreter obliegenden Sorgfaltspflicht entsprochen, die Revision vorsorglich vor Ablauf der unter Anwendung des § 2 Abs. 1 COVID-19-VwBG 2020 berechneten Frist einzubringen (vgl. in diesem Sinne VwGH 9.6.2021, Ra 2020/11/0098). (Hier wurde vorgebracht, der Rechtsvertreter habe zur Klärung der gegenständlichen Rechtsfrage eine Literaturrecherche durchgeführt.)

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