JudikaturVwGH

Ra 2025/10/0120 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Umweltrecht
10. September 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der S GmbH, vertreten durch Mag. Christian Puck, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 12. Juni 2025, Zl. KLVwG 62/4/2025, betreffend forstbehördlichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 2024 wurde zwecks Herstellung des den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zustandes gegenüber der Revisionswerberin gemäß § 16 Abs. 1 und § 172 Abs. 6 iVm § 170 Abs. 1 Forstgesetz 1975 (ForstG) Folgendes ausgesprochen:

„1. Weitestgehende Herstellung des ursprünglichen Geländeverlaufes mit anschließender vollflächiger Humusierung der gesamten im beiliegenden Lageplan dargestellten Flächen [auf näher genannten Grundstücken] im Gesamtausmaß von ca. 2.880 m 2 , mit einer zu mindestens 20 cm mächtigen Schicht humosem Materials.

2. Vollflächige Aufforstung der im beiliegenden Lageplan dargestellten Grundstücksteile mit dem Standort und der Höhenstufe entsprechenden Stieleichen im Pflanzverband vom 2 m x 2 m. Vorgegeben durch den Pflanzverband ergibt sich eine zu verwendende Mindestpflanzenzahl von 750 Stück.

3. Schutz der Kultur gegen Wildeinfluss durch vollflächige Zäunung (Mindesthöhe 1,50 m) bzw. einzelstammweiser Schutz mit sogenannten Baumschutzhüllen (Mindesthöhe 1,50 m) unmittelbar nach erfolgter Pflanzung.

4. Nachbesserung der Kultur bis zu[r] endgültigen Sicherung.

5. Als Termin, bis zu welchen o.a. Maßnahmen durchzuführen sind, wir der 31.05.2025 festgesetzt.

6. Der beiliegende Lageplan im Maßstab 1:1500, in dem die Wiederherstellungsflächen rot koloriert dargestellt sind, bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Aufforderung.“

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde eine dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde mit der Maßgabe, dass die in Spruchpunkt 5. festgesetzte Frist auf den 31. Oktober 2025 erstreckt werde, als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.

3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung soweit hier von Interesse zugrunde, dass fünf der verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Eigentum von R.J. und ein Grundstück im Eigentum der Revisionswerberin stünden. Im Herbst 2023 seien von der Revisionswerberin „aufgrund einer von der Eigentümerin ausgestellten Bevollmächtigung“ auf diesen Grundstücken Baumaßnahmen durchgeführt worden. Auf den in der Beilage zum angefochtenen Bescheid dargestellten Flächen sei der forstliche Bewuchs gänzlich entfernt worden; die Humusoberfläche sei großteils abgetragen worden. Der Waldboden sei auch verfrachtet worden; im Bereich von Fahrspuren sei es zu einer Verdichtung des Bodens gekommen, da offensichtlich auch grobes Material zugeführt und eingebaut worden sei. Dadurch sei die Zusammensetzung des Bodens wesentlich umgestaltet und das Ökosystem des Waldbodens vernichtet worden.

4 In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Verwaltungsgericht im Kern davon aus, dass zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 16 Abs. 2 lit. a ForstG (Waldverwüstung) entscheidend sei, ob von der betreffenden Handlung oder Unterlassung eine die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich schwächende oder diese gänzlich vernichtende Wirkung ausgehe (Verweis auf VwGH 25.4.2001, 99/10/0190). Im Revisionsfall stehe außer Zweifel, dass durch die gesetzten Maßnahmen die Produktionskraft des Waldes erheblich geschwächt und sogar vernichtet worden sei. Der forstbehördliche Auftrag sei primär an den Verursacher zu richten; als solcher stehe die Revisionswerberin fest (Verweis auf VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0042).

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0063; 3.3.2023, Ra 2022/10/0094; 28.10.2022, Ra 2022/10/0135). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 14.10.2022, Ra 2022/10/0122; 29.9.2022, Ra 2022/10/0095; 31.7.2020, Ra 2020/10/0073).

9 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 28.4.1997, 97/10/0001) ab, „indem es die Revisionswerberin als Nichteigentümerin der betroffenen Flächen zu Unrecht zur Wiederbewaldung“ verpflichte. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Verpflichtung der Forstbehörden zum Einschreiten gegenüber jedermann im Rahmen der Forstaufsicht gemäß § 172 ForstG nicht damit gleichgesetzt werden könne, dass „auch Maßnahmen zur ‚rechtzeitigen und sachgemäßen Wiederbewaldung‘ (Abs 6 lit a leg cit) jedermann aufgetragen werden“ könnten. Vielmehr nenne „§ 13 ForstG 1975 als den hierzu Verpflichteten ausschließlich den Waldeigentümer“.

10 Mit diesen Ausführungen wird allerdings verkannt, dass dem oben (in Rz 1) wiedergegebenen, vom Verwaltungsgericht bestätigten forstbehördlichen Auftrag gemäß § 172 Abs. 6 ForstG nicht etwa eine Verletzung des Wiederbewaldungsgebots nach § 13 ForstG, sondern eine Verletzung des Waldverwüstungsverbots nach § 16 ForstG zugrunde liegt. Ein Abweichen vom hg. Erkenntnis vom 28. April 1997, 97/10/0001, liegt daher schon deshalb nicht vor, weil dieses Erkenntnis nicht zu einem Auftrag nach § 16 Abs. 1 iVm § 172 Abs. 6 ForstG ergangen ist. Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG in Ansehung eines Auftrags nach § 16 Abs. 1 iVm § 172 Abs. 6 ForstG werden in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision aber nicht geltend gemacht.

11 Lediglich der Vollständigkeit halber ist auf die bereits vom Verwaltungsgericht zitierte hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Rechtsfrage, ob einer Person, die eine Waldverwüstung auf fremdem Grund zu vertreten hat, nach § 172 Abs. 6 ForstG der Auftrag zur Wiederaufforstung erteilt werden kann, durch die hg. Rechtsprechung geklärt ist (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0042, mit Verweis auf VwGH 21.11.2005, 2002/10/0232; 25.4.2014, 2011/10/0207). Der Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages an den Verursacher der Waldverwüstung (vgl. § 16 Abs. 3 ForstG) steht der Umstand, dass sich der Waldeigentümer mit der Waldverwüstung einverstanden erklärt bzw. gegen eine Wiederaufforstung ausgesprochen hat, nicht entgegen (vgl. nochmals VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0042).

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. September 2025