JudikaturVwGH

Ra 2024/13/0059 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Umweltrecht
22. Oktober 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lukacic Marinkovic, über die Revision des Zollamts Österreich, Zollstelle Linz in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 1. Februar 2024, Zl. RV/5200046/2019, betreffend u.a. Säumniszuschläge für die Kalenderjahre 2006 bis 2011 (mitbeteiligte Partei: W GmbH in L, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang (Säumniszuschläge für die Kalenderjahre 2006 bis 2011) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

1 Mit Bescheid vom 26. Jänner 2015 setzte das Zollamt „die Altlastenbeitragsschuld für die im Kalenderjahr 2006 abgelagerten Abfälle, welche mit Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres der Ablagerung entstanden ist“ betreffend abgelagerte Baurestmassen sowie betreffend abgelagerten Bodenaushub fest. Hinsichtlich dieser Abgabenschuld sei die Fälligkeit bereits mit Ablauf des 15. Tages des auf die jeweiligen Kalendervierteljahre der Ablagerung zweitfolgenden Kalendermonates eingetreten. Aus diesem Grund sei gemäß § 217 BAO ein Säumniszuschlag in Höhe von 7.098,88 € zu entrichten.

2 Mit weiteren Bescheiden vom 26. Jänner 2015 setzte das Zollamt in gleicher Weise Altlastenbeitragsschulden für die in den Kalenderjahren 2007, 2008, 2009 und 2010 abgelagerten Abfälle fest (für das Jahr 2010 überdies für Zwischenlagerungen); ebenso wurden Säumniszuschläge festgesetzt. Den Bescheiden betreffend die Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009 ist jeweils ein Berechnungsblatt angeschlossen, in welchem die abgelagerten Baurestmassen entsprechend den Quartalen der genannten Jahre aufgegliedert sind; betreffend das Jahr 2010 ist eine derartige Aufgliederung nicht enthalten. Betreffend Säumniszuschläge wurde für alle Jahre eine Aufgliederung auf die einzelnen Quartale nicht vorgenommen.

3 Mit weiterem Bescheid vom 26. Jänner 2015 wurden Altlastenbeiträge betreffend die Ablagerung von Baurestmassen jeweils gesondert für die vier Quartale des Jahres 2011 festgesetzt (für die Quartale zwei und vier jeweils mit Null); weiters wurden ohne Aufgliederung betreffend Quartale Altlastenbeiträge für die Ablagerung von Bodenaushub sowie für Zwischenlagerung festgesetzt; schließlich wurde ebenfalls ohne Aufgliederung betreffend Quartale ein Säumniszuschlag festgesetzt.

4 Die mitbeteiligte Partei erhob gegen diese Bescheide Beschwerden.

5 Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 26. Februar 2019 bzw. 5. Juni 2019 gab das Zollamt den Beschwerden teilweise Folge und änderte die Bescheide (betreffend Bodenaushub sowie Zwischenlagerungen) ab, die Säumniszuschläge wurden entsprechend herabgesetzt.

6 Die mitbeteiligte Partei beantragte, die Beschwerden dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht den Beschwerden teilweise Folge und änderte die Bescheide betreffend Festsetzung von Altlastenbeiträgen ab. Betreffend Festsetzung eines Säumniszuschlages für die Kalenderjahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 wurden die Bescheide (ersatzlos) aufgehoben. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

8 Nach Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Bedeutung im Wesentlichen aus, gemäß § 9 Abs. 2 ALSAG sei Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Der im betreffenden Kalendervierteljahr selbst zu berechnende Altlastenbeitrag bilde somit den Sachverhalt des jeweiligen angefochtenen Bescheides. § 201 Abs. 4 BAO gelte nicht für Nebenansprüche. Daher seien gegebenenfalls mehrere Säumniszuschlagsbescheide auch dann zu erlassen, wenn eine zusammengefasste Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben erfolge. Da im vorliegenden Fall eine zusammengefasste Festsetzung mehrerer Säumniszuschläge für jeweils ein gesamtes Kalenderjahr erfolgt sei, die Erlassung mehrerer Säumniszuschlagsbescheide für die jeweiligen Kalendervierteljahre aber unterblieben sei, seien die angefochtenen Bescheide über die zusammengefasste Festsetzung von Säumniszuschlägen aufzuheben gewesen. „Sache“ des Verfahrens sei die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet habe. Das Bundesfinanzgericht dürfe nicht eine Abgabe hier einen Säumniszuschlag für ein bestimmtes Kalendervierteljahr erstmals vorschreiben.

9 Gegen dieses Erkenntnis, soweit damit die Festsetzung von Säumniszuschlägen aufgehoben wurde, wendet sich die vorliegende Revision des Zollamts. Zur Zulässigkeit wird geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (Hinweis auf VwGH 2.2.2023, Ra 2020/13/0012).

10 Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung eingebracht.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

12 Die vorliegende Rechtssache gleicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weitgehend jenem Fall, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2024/13/0058, entschieden wurde. Aus den in jenem Erkenntnis angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war auch das vorliegende Erkenntnis im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 22. Oktober 2024

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