IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des mj. XXXX , vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 22.07.2025, Zl. 29164/0001-I/2025:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der mj. Beschwerdeführer erfüllte im Schuljahr 2024/2025 seine allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht über die 4. Schulstufe.
Er trat in der Volksschule XXXX , am 17.06.2025 und am 23.06.2025 zur Externistenprüfung an und wurde in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Sachunterricht mit ‚Nicht genügend‘ sowie in den Pflichtgegenständen Musik und Bildnerische Erziehung mit ‚Genügend‘ beurteilt. Die Externistenprüfungskommission sprach in der Entscheidung vom 27.06.2025 aus, dass der Beschwerdeführer die Externistenprüfung nicht bestanden habe. Die betreffende Entscheidung wurde von der Mutter des Beschwerdeführers am 27.06.2025 persönlich übernommen.
2. Der Beschwerdeführer erhob im Wege seiner gesetzlichen Vertretung gegen die Entscheidung der Externistenprüfungskommission mit Schreiben vom 29.06.2024 das Rechtsmittel des Widerspruchs. Dieser wurde – hier auf das Wesentlichste – mit einer nicht kindgerechten sowie im Widerspruch zu den vorab bekannt gegebenen Angststörungen in Widerspruch stehenden Prüfungsumgebung (Skelett, Torso-Teile eines Menschen als Anschauungsmaterial für den Biologieunterricht an der Prüfungsschule), mit dem Ausschluss der Großmutter des Beschwerdeführers als Vertrauensperson von der Anwesenheit während der Prüfung, sowie mit (näher genannten) Vorfällen bei den Prüfungen begründet (kritisiert wurde dabei insbesondere die Direktorin der Schule).
3. Am 10.07.2024 gab die zuständigen Schulqualitätsmanagerin ein pädagogisches Gutachten dahingehend ab, dass – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – die negativen Beurteilungen im Rahmen der Externistenprüfung aus pädagogischer Sicht gerechtfertigt seien.
4 Mit dem bekämpften Bescheid der Bildungsdirektion vom 22.07.2025, Zl. 29164/0001-I/2025 wurde der Widerspruch gem. §§ 42 und 71 Schulunterrichtsgesetz iVm §§ 1, 15 und 20 der Externistenprüfungsverordnung, BGBl. I Nr. 362/1979 idgF, abgewiesen.
Begründend wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, dass die gegenständliche Externistenprüfung in formaler und inhaltlicher Hinsicht rechtskonform abgewickelt worden sei.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde.
Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde das bisherige Vorbringen wiederholt.
6. Mit Begleitschreiben vom 19.08.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
Am 21.08.2025 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.
7. Mit Schreiben vom 10.09.2025 teilte die belangte Behörde auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes mit, dass der Beschwerdeführer die Termine der Wiederholungsprüfung nicht wahrgenommen habe. Übermittelt wurde auch ein am 02.09.2025 verfasstes Mail der gesetzlichen Vertreterin an die Direktorin, dass eine Prüfung an der Volksschule Maria-Enzersdorf abgelehnt werde.
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2025, Zl. W129 2317955-1/3Z, wurde das Verfahren gemäß § 71 Abs. 2 lit. f und Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) unterbrochen und der Beschwerdeführer in den Prüfungsgegenständen Mathematik, Deutsch und Sachunterricht zu einer kommissionellen Prüfung über den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe (4. Klasse Volksschule) zugelassen und die Bildungsdirektion für Niederösterreich mit der administrativen Durchführung im Rahmen der Amtshilfe beauftragt.
Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde dies wie folgt begründet: Die gesetzliche Vertreterin habe bereits im Vorfeld der Externistenprüfung eine ärztliche Bestätigung über das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Angststörung und von selektivem Mutismus vorgelegt und um ein kindgerechtes Prüfungssetting ersucht. Insbesondere sei bereits im Vorfeld (einige Tage vor der Prüfung) um die Entfernung eines Skelettes und anderer vergleichbarer anatomischer Anschauungsobjekte aus dem in Aussicht genommenen Prüfungsraum gebeten – jedoch ohne Erfolg. Auch die Anwesenheit einer wichtigen Bezugsperson des Beschwerdeführers, nämlich seiner Großmutter, die den Beschwerdeführer als ausgebildete Volksschullehrerin im abgelaufenen Schuljahr unterrichtet habe, sei im Widerspruch zu den offiziellen Durchführungsempfehlungen des Bildungsministeriums nicht gestattet worden. Zwar seien die Ausführungen der (während der Prüfung größtenteils anwesenden) Schulqualitätsmanagerin zu den (negativen) schriftlichen Leistungen des Beschwerdeführers gut nachvollziehbar, doch sei sie bei der abschließenden Prüfung aus Sachunterricht nicht anwesend gewesen; gerade hier seien jedoch widersprüchliche Schilderungen über den Ablauf gegeben. Im Endergebnis erscheine es daher nicht als völlig ausgeschlossen, dass das mehrfach im Prüfungsprotokoll oder in den Stellungnahmen erwähnte Schweigen des Beschwerdeführers zum einen mit seiner Angststörung und seinem selektiven Mutismus, zum anderen mit einer unglücklichen Verkettung von Vorkommnissen im Prüfungssetting gerade in Verbindung mit dem deutlich beeinträchtigten psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu begründen ist.
Der Beschluss endet unter anderem mit dem Hinweis, dass das Nichtantreten des Beschwerdeführers zur kommissionellen Prüfung bewirkt, dass eine allfällige Änderung der Beurteilung nicht stattfindet und diese daher bei „Nicht Genügend“ bleibt.
9. Mit Schreiben vom 18.09.2025 informierte die belangte Behörde die gesetzliche Vertreterin, dass am Montag, 29.09.2025, sowie am Freitag, 03.10.2025, Teilprüfungen aus Deutsch, Sachunterricht (jeweils am Montag) und Mathematik (Freitag) unter dem Vorsitz der SQM XXXX , angesetzt seien.
10. Mit Schreiben vom 07.10.2025 informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer zu beiden Terminen nicht erschienen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der mj. Beschwerdeführer erfüllte im Schuljahr 2024/2025 seine allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht über die 4. Schulstufe.
1.2. Er trat in der Volksschule XXXX am 17.06.2025 und am 23.06.2025 zur Externistenprüfung an und wurde in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Sachunterricht mit ‚Nicht genügend‘ sowie in den Pflichtgegenständen Musik und Bildnerische Erziehung mit ‚Genügend‘ beurteilt. Die Externistenprüfungskommission sprach in der Entscheidung vom 27.06.2025 aus, dass der Beschwerdeführer die Externistenprüfung nicht bestanden habe. Die betreffende Entscheidung wurde von der Mutter des Beschwerdeführers am 27.06.2025 persönlich übernommen.
1.3. Der Beschwerdeführer erhob im Wege seiner gesetzlichen Vertretung gegen die Entscheidung der Externistenprüfungskommission mit Schreiben vom 29.06.2024 das Rechtsmittel des Widerspruchs. Dieser wurde – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst– mit einer nicht kindgerechten sowie im Widerspruch zu den vorab bekannt gegebenen Angststörungen in Widerspruch stehenden Prüfungsumgebung (Skelett, Torso-Teile eines Menschen als Anschauungsmaterial für den Biologieunterricht an der Prüfungsschule), mit dem Ausschluss der Großmutter des Beschwerdeführers als Vertrauensperson von der Anwesenheit während der Prüfung, sowie mit (näher genannten) Vorfällen bei den Prüfungen begründet (kritisiert wurde dabei insbesondere die Direktorin der Schule).
1.4. Der Beschwerdeführer nahm die Termine der Wiederholungsprüfung nicht wahr, insbesondere aufgrund der Ablehnung der Direktorin bzw. der Prüfungsschule.
1.5. Da im vorliegenden Fall die Unterlagen nicht ausreichten, um feststellen zu können, dass die Leistungen des Beschwerdeführers bei den Teilprüfungen aus Deutsch, Mathematik und Sachunterricht zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, wurde das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2025, Zl. W129 2317955-1/3Z, gemäß § 71 Abs. 2 lit. f und Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) unterbrochen und der Beschwerdeführer in den Prüfungsgegenständen Deutsch, Mathematik und Sachunterricht zu einer kommissionellen Prüfung über den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe (4. Klasse Volksschule) zugelassen und die Bildungsdirektion für Niederösterreich mit der administrativen Durchführung im Rahmen der Amtshilfe beauftragt.
1.6. Mit Schreiben vom 18.09.2025 informierte die belangte Behörde die gesetzliche Vertreterin, dass am Montag, 29.09.2025, sowie am Freitag, 03.10.2025, Teilprüfungen aus Deutsch, Sachunterricht und Mathematik unter dem Vorsitz der SQM XXXX (Anmerkung: somit nicht unter dem Vorsitz der Schuldirektorin), angesetzt seien.
Der Beschwerdeführer nahm beide Prüfungstermine nicht wahr.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage und entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Insbesondere ergibt sich der Zweck des beantragten Fernbleibens aus dem Antrag vom 16.09.2025 sowie aus der Beschwerde.
Dass die gesetzliche Vertreterin den Beschwerdeführer schon bei der Wiederholungsprüfung grundsätzlich nicht an der Volksschule XXXX antreten lassen wollte , ergibt sich aus dem E-Mail an die Schulleiterin vom 02.09.2025.
Dass im vorliegenden Fall die Unterlagen nicht ausreichten, um feststellen zu können, dass die Leistungen des Beschwerdeführers bei den Teilprüfungen aus Deutsch, Mathematik und Sachunterricht zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, ergibt sich aus der Begründung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2025, Zl. W129 2317955-1/3Z.
Dass der Beschwerdeführer auch nicht zu der vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten kommissionellen Prüfung (unter dem Vorsitz der Schulqualitätsmanagerin XXXX , nicht jedoch unter dem Vorsitz der Schuldirektorin, welche von der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers im Laufe des Verwaltungsverfahrens mehrfach kritisiert wurde), ergibt sich aus der Mitteilung der belangten Behörde vom 07.10.2025 an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)
3.2. Gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.
Gemäß § 42 Abs. 1 SchUG können die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.
Gem. § 42 Abs. 4 sind Externistenprüfungen vor Prüfungskommissionen abzulegen.
Gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz SchUG darf der Prüfungskandidat zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten, wenn er vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
Gemäß § 42 Abs. 14 SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
Externistenprüfungen auf Grund des § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 dürfen nach gem. § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 angeordnetem Schulbesuch bis zum Ende der ersten beiden Wochen des Schuljahres einmal wiederholt werden, wobei die Schülerin oder der Schüler bis zur Ablegung der Prüfung oder Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Entscheidung, dass diese Prüfung nicht bestanden wurde, berechtigt ist, am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teilzunehmen.
Gem. § 42 Abs. 15 leg. cit. hat die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen der zuständige Bundesminister auf Grund der vorstehenden Absätze durch Verordnung zu erlassen.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. f SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen.
Gemäß § 71 Abs. 6 SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
Tritt ein Schüler zu der angeordneten kommissionellen Prüfung nicht an, bleibt die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung aufrecht (VwGH 09.02.1989, 88/10/0181).
3.3. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet das:
Der Beschwerdeführer erfüllte im Schuljahr 2024/2025 seine allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht über die 4. Schulstufe.
Damit hatte er den zureichenden Erfolg eines solchen Unterrichts vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer in § 5 SchPflG genannten entsprechenden Schule nachzuweisen (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007).
Wie festgestellt, reichten im vorliegenden Fall die Unterlagen nicht aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen des Beschwerdeführers bei den Teilprüfungen aus Deutsch, Mathematik und Sachunterricht zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden. Folglich musste das Verfahren unterbrochen und der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung zugelassen werden, deren Beurteilung an die Stelle der angefochtenen Beurteilung getreten wäre (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 17ff zu § 71 Abs. 4 SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Da der Beschwerdeführer nicht zu der angeordneten kommissionellen Prüfung antrat, hat die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung aufrecht zu bleiben (VwGH 09.02.1989, 88/10/0181).
Im Ergebnis wurde mit dem Vorbringen in der Beschwerde eine dem Bescheid anzulastende Rechtswidrigkeit nicht aufgezeigt. Die belangte Behörde hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Externistenprüfung über die 8. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Der Beschwerdeführer hat die Externistenprüfung über die 4. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Eine mündliche Verhandlung, die im Übrigen nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12) und die Lösung des Falles sich auf bloße Rechtsfragen beschränkt. Ferner ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).
3.5. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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