IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 15.10.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, der erstmals am 04.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und in der Folge immer wieder unbekannten Aufenthaltes war, stellte am 27.08.2025 seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Dieser wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.10.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
Dagegen wurde am 27.10.2025 Beschwerde erhoben und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Marokkos und reiste im Mai 2023 aufgrund wirtschaftlicher Probleme nach Europa.
Er begründete seinen ersten, am 04.07.2023 gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit wirtschaftlichen Problemen. Bereits am 11.07.2023 hatte er sich dem Verfahren entzogen und war unbekannten Aufenthaltes. Der Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 02.08.2023 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und (unter anderem) festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Der Bescheid erwuchs am 31.08.2023 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer hielt sich in der Folge in den Niederlanden, der Schweiz und anschließend in Deutschland auf, wo er am 01.02.2024 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 12.05.2024 kehrte er in das Bundesgebiet zurück und stellte er am folgenden Tag neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, den er nunmehr damit begründete, dass er von seinem Militärdienst desertiert sei. Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.05.2024 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist und ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen. Der Bescheid erwuchs am 13.06.2024 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer verließ erneut das Bundesgebiet und stellte am 16.01.2025 in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 31.03.2025 wurde er nach Österreich überstellt.
Am 31.03.2025 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und begründete diesen nunmehr damit, dass er homosexuell sei. Am 05.05.2025 wurde über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft verhängt. Mit Bescheid des BFA vom 05.06.2025 wurde der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt werde. Der Bescheid erwuchs am 21.06.2025 in Rechtskraft.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.06.2025, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Am 04.07.2025 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen.
Am 27.08.2025 stellte der Beschwerdeführer seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und begründete diesen damit, dass er Unteroffizier beim marokkanischen Militär gewesen sei und sich geweigert habe, auf Widerstandskämpfer der Westsahara (“Polisario”) zu schießen. Deswegen befürchte er, inhaftiert zu werden. Diesem Vorbringen kommt kein glaubhafter Kern zu.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Seine Mutter lebt in Marokko, sein Vater in den Niederlanden.
Gegenüber dem Bescheid des BFA vom 02.08.2023, mit dem der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ergibt sich kein maßgeblich geänderter Sachverhalt, weder in der Person des Beschwerdeführers, noch in der Lage in Marokko.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 04.07.2025 im Polizeianhaltezentrum.
Zur Lage in Marokko:
Marokko wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zu Marokko keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV.
Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 14.3.2024; vgl. FD 14.3.2024). Marokko ist seit 2022 Mitglied im VN-Menschenrechtsrat. Besonders aktiv ist es mit Initiativen gegen häusliche Gewalt. Im Rahmen des Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren (UPR) nahm Marokko 232 der 306 eingegangenen Empfehlungen an. Systematische staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen (AA 7.6.2024).
Die allgemeine Wehrpflicht ist seit 2006 ausgesetzt. 2018 wurde ein freiwilliger Wehrdienst eingeführt. Aus ca. 80.000 Freiwilligen werden rund 15.000 Rekruten zu einem zwölfmonatigen Wehrdienst an vier Ausbildungszentren ausgewählt. Seitdem werden jährlich junge Soldaten in dieser Größenordnung herangezogen (AA 7.6.2024; vgl. CIA 9.5.2024, ÖB Rabat 7.2024). Die Wiedereinführung des freiwilligen Wehrdienstes dürfte allerdings überwiegend arbeitsmarktpolitische Gründe gehabt haben (AA 7.6.2024). Das marokkanische Militär ist wie eine Berufsarmee ausgerichtet, bestehend aus Land-, See- und Luftstreitkräften, Reserve, Forces Auxiliaires sowie Gendarmerie Royale. Generalstabschef und Oberbefehlshaber ist der König (ÖB Rabat 7.2024). Das Gesetz sieht Wehrpflicht für Marokkaner im Alter von 19 bis 25 Jahren vor. Insgesamt zwölf Monate sollen Männer und Frauen dienen, bis zum Alter von 25 Jahren (CIA 9.5.2024). Fahnenflucht wird mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren geahndet. Bestrafungen aufgrund von Wehrdienstverweigerung und Desertion sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 7.6.2024).
Die marokkanische Wirtschaft befindet sich in einem Transformationsprozess von einer Agrar- hin zu einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft (WKO 7.10.2024). Im Dienstleistungsbereich hat sich Marokko zu einem wichtigen Finanzstandort entwickelt (ABG 8.2024). Für 2024 wird ein Wirtschaftswachstum von 3,2 % erwartet (WKO 7.10.2024). Die Herausforderungen sind groß (WKO 9.2024): Marokko gilt als sehr anfällig für den Klimawandel (BS 19.3.2024) - denn die zunehmende Anzahl an Dürrejahren beeinträchtigt die Landwirtschaft und stellt eine Herausforderung dar (ABG 8.2024). Die Wirtschaft hängt von Landwirtschaft, Fischerei und Tourismus ab, die alle sehr stark vom Klimawandel betroffen sind. Probleme wie Wasserknappheit, Ernährungsunsicherheit, Wüstenbildung und Küstenerosion haben sich verschärft. Da die meisten Gebiete trocken oder halbtrocken sind, benötigt die Landwirtschaft rund 80 % der Wasserressourcen. Der Plan „Grünes Marokko“ verschleiert die Umweltschäden, die bereits vorhanden sind (BS 19.3.2024).
Der Tourismus ist ebenfalls von Bedeutung. Dank Ausrichtung der Fußball-WM 2030 stehen zahlreiche Hoch- und Tiefbauprojekte an (ABG 8.2024). Die Weltmeisterschaft wird die Großprojekte der nächsten Jahre bestimmen – Ausbau des Eisenbahnnetzes und die Verlängerung der bestehende Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnverbindung zwischen Casablanca und Tanger über Marrakesch (Finanzierung steht bereits) nach Agadir (Finanzierung noch im Entstehen). Weiters werden Stadien renoviert und gebaut, Zugangsinfrastruktur neu geschaffen (WKO 9.2024).
Die marokkanische Wirtschaft hat sich angesichts verschiedener Herausforderungen als widerstandsfähig erwiesen, zu denen eine Verlangsamung der Weltwirtschaft, ein Inflationsschock und das Erdbeben in der Provinz Al Haouz gehören. Trotz dieser Hindernisse hat sich das Wirtschaftswachstum beschleunigt. Die wichtigsten Katalysatoren für diese Beschleunigung waren die Erholung des Tourismussektors, die exportorientierten Nischen des verarbeitenden Gewerbes, insbesondere der Automobil- und Luftfahrtsektor sowie die Erholung des privaten Konsums (WB 2024). Mittels robuster Steuerzuflüsse und graduellen Subventionsabbaus gelang es 2023, das Haushaltsdefizit von 5,2 auf 4,7 % vom BIP zurückzufahren. Gemäß dem aktuellen Haushaltsgesetz wird die Konsolidierung 2024 fortgesetzt bis hin zur völligen Streichung staatlicher Preisstürzen ab 2025 für Butangas, Weizen und Zucker. Zur sozialen Abfederung werden die staatliche Krankenversicherung ausgeweitet und Transferleistungen für die Bedürftigsten erbracht (GTAI 31.5.2024).
Allerdings haben die marokkanischen Unternehmen und Haushalte Schwierigkeiten, sich von den jüngsten Schocks zu erholen. Marokko verzeichnet einen starken Anstieg der Unternehmensinsolvenzen. Trotz beschleunigtem Wirtschaftswachstum blieb die Arbeitsmarktleistung im Jahr 2023 enttäuschend, wobei in ländlichen Gebieten fast 200.000 Arbeitsplätze verloren gingen. Als Ausdruck der kumulativen Auswirkungen der jüngsten Schocks auf das Wohlbefinden erreichte der Pro-Kopf-Verbrauch nicht wieder das Niveau vor der Pandemie. Das neue direkte Sozialhilfeprogramm der Regierung verspricht jedoch eine erhebliche Erleichterung für die ärmsten Haushalte (WB 2024).
Probleme bereitet die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit von 13,3 %. Besonders hoch fällt diese mit 17 % in städtischen Gebieten aus. Die Fluktuation ist in Marokko hoch, das Gehaltsgefüge undurchsichtig. Unternehmen vor Ort beschreiben es als schwierig, qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu finden und zu halten. Gleichzeitig fühlen sich viele, vor allem junge Menschen überqualifiziert und unterbezahlt (ABG 8.2024).
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert (AA 7.6.2024).
Die kumulativen Auswirkungen der jüngsten Schocks auf den Sozialschutz spiegeln sich darin wider, dass der Pro-Kopf-Verbrauch nur knapp das Niveau von vor der Pandemie erreicht hat. Der reale Pro-Kopf-Verbrauch der Haushalte erreichte erst 2023 wieder das Niveau vor der Pandemie. Die negativen Auswirkungen des Schocks dürften vulnerable, arme und einkommensschwache Gruppen stärker betreffen, da Lebensmittel, bei denen der Preisdruck stärker war, einen größeren Anteil am Warenkorb der armen und gefährdeten Haushalte ausmachen (WB 2024). In einer in drei Städten, Casablanca, Marrakesch und Tanger, mit einem repräsentativen Sample, vom 3. bis zum 26.12.2023, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben nur 32 % der Befragten an, ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können. Weitere 36 % schaffen es gerade so, genug Nahrung zu kaufen, während 27 % Schwierigkeiten haben, genügend Lebensmittel zu beschaffen. Die Preise für Konsumgüter wie Kleidung und Schuhe stellen ebenfalls eine Belastung dar. Nur 31 % der Befragten können problemlos grundlegende Konsumgüter für ihre Familien bereitstellen. Weitere 27 % schaffen dies nur knapp, während 36 % große Schwierigkeiten haben, diese Güter zu erwerben. Die allgemeinen Lebenserhaltungskosten stellen ebenfalls eine große Herausforderung für viele Haushalte dar. Besonders die Wohnkosten (Miete, Heizung, Strom und Wasser) belasten viele Familien. Nur 41 % der Befragten in Casablanca können ihre Wohnkosten problemlos decken, während 24 % große Schwierigkeiten haben und weitere 14 % diese Kosten überhaupt nicht tragen können. In Marrakesch und Tanger sieht es ähnlich aus: In Marrakesch schaffen es nur 30 %, ihre Wohnkosten problemlos zu decken, während es in Tanger 52 % der Befragten geling (STDOK 31.12.2023).
Seit Dezember 2023 gibt es im Marokko eine direkte finanzielle Sozialhilfe. Diese kommt sowohl bedürftigen sozialen Gruppen als auch schulpflichtigen und auch beeinträchtigten Kindern, Neugeborenen und Familien in prekären Situationen ohne schulpflichtige Kinder, insbesondere Menschen mit älteren Angehörigen, zugute (TBT 26.12.2023). Laut Premierminister Aziz Akhannouch werden die Begünstigten (Africa News 13.8.2024), nach seiner vollständigen Einführung im Jahr 2026 (WB 2024) wird es monatliche Zahlungen von 200 Dirham pro Kind mit einem Mindestbetrag von 500 Dirham pro Familie (entspricht 50 US-Dollar) gewähren, einschließlich derjenigen ohne Kinder. Die Umsetzung dieses Programms wird ein Budget von 25 Milliarden Dirham (etwa 2,5 Milliarden Euro) für 2024 erfordern, so Regierungssprecher Mustapha Baitas (Africa News 13.8.2024; vgl. WB 2024). Insgesamt wird erwartet, dass fast eine Million Familien davon profitieren werden. Diese gezielten Familienzuschüsse sind Teil einer umfassenderen Sozialreform, die von König Mohammed VI. im Jahr 2020 initiiert wurden (TBT 26.12.2023). Diese Initiative beinhaltet auch die Ausweitung der Sozialversicherung für alle Marokkaner (TBT 26.12.2023; vgl.Africa News 13.8.2024).
Diese Sozialreformen werden vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Rückgangs und der tiefgreifenden sozialen Ungleichheiten eingesetzt und um gezielte Hilfen für die Unterprivilegierten zu schaffen. Bislang ist die Sozialhilfe indirekt und nicht zielgerichtet, da Marokko bestimmte Konsumgüter über einen Ausgleichsfonds subventioniert (Africa News 13.8.2024; vgl. TBT 26.12.2023). Das neue direkte Sozialhilfeprogramm der Regierung dürfte für ärmere Haushalte eine wichtige Entlastung darstellen. Mit dem neuen Bargeldtransfer wird der Umfang der Finanzhilfe für marokkanische Haushalte erhöht, während gleichzeitig die Zielgenauigkeit durch das einheitliche Sozialregister verbessert und die Komplexität und Fragmentierung früherer Sozialschutzsysteme beseitigt wurde (WB 2024).
Die neue Regelung ist vergleichsweise großzügig, und die gesamte finanzielle Unterstützung, die durch das neue Programm mobilisiert wird, dürfte eine erhebliche Erleichterung bieten, um die sozialen Auswirkungen der jüngsten und künftigen Schocks abzumildern. Es wird daher erwartet, dass es zu einer deutlichen Verbesserung der Einkommensverteilung und der Armutsindikatoren führen wird. Zwischen dem 2.12.2023 und dem 31.3.2024 erhalten mehr als 3,5 Millionen Familien direkte Hilfe. Darüber hinaus erhielten mindestens 1,4 Millionen kinderlose Familien eine monatliche Pauschalbeihilfe von 500 Dirhams (WB 2024).
Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Die wichtigste Errungenschaft der Regierung war die Einführung der medizinischen Pflichtversicherung. Der Staat ist der primäre Anbieter von Gesundheitsleistungen.
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 7.6.2024).
Migrantinnen und Migranten können bei der freiwilligen Rückkehr aus Österreich nach Marokko durch die BBU (Rückkehrberatung und Organisation der Reise), bzw. IOM (Organisation der Reise im Falle von vulnerablen Personen oder Personen mit legalem Aufenthaltstitel in Österreich), nach Bestätigung der Kostenübernahme durch das BFA, unterstützt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt; im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 22.09.2025 vom BFA einvernommen. Die Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister.
Weder aus der Antragsbegründung noch aus den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und den vorgelegten Unterlagen geht ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor, der eine meritorische Prüfung des gegenständlichen Antrages erforderlich machen würde. Soweit der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu seinem ersten Asylverfahren – vorbringt, dass er sich als Unteroffizier geweigert habe, Befehlen nachzukommen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um keinen geänderten Sachverhalt handelt, sondern es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, dies bereits im ersten Asylverfahren vorzubringen. Darüber hinaus ist dem BFA darin zu folgen, dass dem Vorbringen kein glaubhafter Kern zukommt: Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären konnte, warum er dies im ersten Verfahren nicht offenlegte, wirkte er an seinen Asylverfahren nicht mit, sondern entzog sich den Verfahren jedes Mal. Neben den vier Anträgen im Bundesgebiet stellte er auch in der Schweiz, in Deutschland und in den Niederlanden einen Antrag, tauchte aber auch dort unter. Der Umstand, dass er an keinem Verfahren mitwirkte, spricht auch gegen ein tatsächliches Schutzbedürfnis. Soweit er dem BFA eine kopierte Bestätigung für die Ableistung des Militärdienstes vom 22.12.2022 bis 10.01.2023 vorlegte, wurde vom BFA zu Recht darauf verwiesen, dass es sich um kein taugliches Beweismittel handelte, da es in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers steht, der angab, 2020/2021 beim Militär gewesen zu sein; nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch nicht anzunehmen ist, dass man nach einem etwa zweiwöchigen Militärdienst bereits „Offizier“ oder „Sergeant“ ist, wovon der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das BFA sprach. Das Lichtbild des Beschwerdeführers in einer Uniform mag belegen, dass er beim Militär war, eine Verfolgung ergibt sich daraus nicht. Das BFA stellte daher zu Recht fest, dass dem Vorbringen kein glaubhafter Kern zukommt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der Behörde, weswegen auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann.
Es sind auch keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente vorgebracht oder bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, der eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen geltend gemacht wurden.
Auch ein Abgleich des aktuellen Länderinformationsblattes (Version 9 vom 25.11.2024; auszugsweise unter Punkt II.1. zitiert) mit jenem, das im Vergleichsbescheid verwendet wurde (Version 6), ergibt keine entscheidungsrelevante Änderung und wurde eine solche auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Im vorliegenden Fall ist somit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegenzutreten, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass das zur Begründung des gegenständlichen vierten Antrages auf internationalen Schutz herangezogene Vorbringen keine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes mit sich bringt und daher von einer entschiedenen Sache, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wie auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten, auszugehen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN).
Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 15.04.2024, Ra 2024/05/0011; VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).
Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256, mwN).
Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er vom marokkanischen Militär desertiert sei und deswegen eine Inhaftierung befürchten würde, kommt kein glaubhafter Kern zu. Dieses Vorbringen war im Übrigen bereits Gegenstand seines zweiten Asylverfahrens im Bundesgebiet, während er sein erstes mit wirtschaftlichen Problemen und sein drittes mit Homosexualität begründete. Es ist daher nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen, der eine meritorische Prüfung nach sich ziehen würde und wurde der Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist festzuhalten, dass auch diesbezüglich keine wesentliche Änderung aufgezeigt wurde. Wesentliche Änderungen, etwa in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers oder die Lage in Marokko, wurden nicht behauptet. Auch aus dem Länderinformationsblatt ergeben sich keine wesentlichen Änderungen, so dass auch hinsichtlich der Frage der Gewährung subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig war.
Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht festgestellt, dass hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt eine entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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