Soweit das Verwaltungsgericht nicht von sich aus ein Gutachten in den entscheidungswesentlichen Teilen für unschlüssig hält bzw. die mangelnde Schlüssigkeit eines Gutachtens nicht von einer Verfahrenspartei hinreichend dargelegt wird, ist das Verwaltungsgericht nicht gehalten, dem Beweisantrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus demselben Fachgebiet zu folgen.
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