Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der A GmbH in G, vertreten durch die DAX WUTZLHOFER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH in 7400 Oberwart, Wienerstraße 8A, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 18. März 2024, E B05/09/2024.001/008, betreffend eine Angelegenheit nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 2023, mit welchem gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 3 Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG) verfügt worden war, dass die Revisionswerberin die konsenswidrige Montage einer näher definierten Photovoltaikanlage auf einem näher genannten Gebäude in der KG G. bis zum 25. Juni 2024 zu beheben und den baubewilligten Zustand wiederherzustellen habe, ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit einer für das vorliegende Verfahren nicht relevanten Maßgabe. Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.
Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, die Befestigung der Tragkonstruktion der PV Anlage sei nicht wie mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 2019 bewilligt kraftschlüssig mit der Tragkonstruktion des Daches verbunden, sondern das Befestigungssystem sei direkt an der Oberschale der Dachhaut (Sandwichpaneel) montiert. Die Lasteinleitung erfolge somit nicht in die Tragkonstruktion des Gebäudedaches, sondern in die Oberschale des dort verbauten Sandwichpaneels.
Dem Gutachten der Amtssachverständigen zufolge könne nicht sichergestellt werden, dass die vorliegende Ausführung der Anlage eine dauerhaft sichere Befestigung darstelle. Es sei daher nicht auszuschließen, dass sich durch die Einwirkung von Wind oder Schnee jederzeit Bauteile lösten und Personen zu Schaden kämen. Dadurch seien baupolizeiliche Interessen gemäß § 3 Bgld. BauG betroffen, die Beseitigung der Anlage sei daher zum Schutz von Menschen und Sachen geboten.
5 Die Revisionswerberin erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 17. September 2024, E 1554/2024 5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
6 In der Zulässigkeitsbegründung der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Revision wird zunächst vorgebracht, das LVwG habe in Abweichung näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegen tragende Grundsätze des Verfahrens verstoßen, indem es trotz eines entsprechenden Beweisantrages kein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Statik eingeholt habe. Es stelle sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht von der Aufnahme von beantragten Beweismitteln abgehen dürfe, wenn dadurch Sachverhaltselemente bewiesen werden könnten, die in weiterer Folge die Lösung komplexer Rechtsfragen ermöglicht hätten.
Damit macht die Revisionswerberin Verfahrensmängel geltend. Rechtsfragen des Verfahrensrechtes können nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG sein, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stünden bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem unvertretbaren Ergebnis geführt hätte, wobei in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden muss, das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen für die revisionswerbenden Parteien günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen. Das setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) zudem voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Darüber hinaus unterliegt es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist (vgl. VwGH 6.2.2023, Ra 2022/06/0264 bis 0308, Rn. 25f, mwN).
Fallbezogen stützte das LVwG seine Entscheidung auf die Ausführungen der Amtssachverständigen, wonach nicht sichergestellt werden könne, dass durch die vorliegende Ausführung der Anlage eine dauerhaft sichere Befestigung hergestellt worden sei. Die Amtssachverständige führte in ihren im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen gutachterlichen Ausführungen dazu unter anderem aus, Sandwichpaneele dürften nur gemäß der Leistungserklärung des Herstellers verwendet werden, der Hersteller habe in seiner Mitteilung vom 4. September 2023 jedoch ausgeführt, dass eine Befestigung mittels „Stockschrauben“ in die Unterkonstruktion des Daches erfolgen müsse und dabei das Sandwichpaneel nicht zu belasten sei. Es liege weder eine technische Zulassung vor noch sei die Verwendung als Tragekonstruktion von der derzeitigen Zulassung (CE Kennzeichnung) umfasst; das Sandwichpaneel verfüge auch über keine Zulassung für eine Befestigung einer PV Anlage durch das dafür zuständige Österreichische Institut für Bautechnik. Die beiden von der Revisionswerberin vorgelegten Gutachten zu Zugversuchen umfassten keine Langzeitversuche und Prüfergebnisse über die Materialeigenschaften des Sandwichpaneels bzw. keine Prüfung für eine Einleitung von Punktlasten gemäß ÖNORM, sodass nicht sichergestellt sei, ob, wie lange und mit welcher Last die Sandwichpaneele der Schneelast standhalten könnten.
Dieser Begründung des LVwG tritt die Revisionswerberin lediglich mit der Behauptung, „die gewählte Befestigungsart [weise] eine gleichwertige Tragfähigkeit und Standfestigkeit“ auf, entgegen. Mit dieser Behauptung wird die mangelnde Schlüssigkeit der Ausführungen der Amtssachverständigen nicht hinreichend dargelegt (vgl. etwa VwGH 3.3.2020, Ra 2020/04/0021). Darüber hinaus zeigt die Revisionswerberin auch die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels nicht auf.
7 In der Zulässigkeitsbegründung wird weiter vorgebracht, es bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob baupolizeiliche Interessen gemäß § 3 Bgld. BauG nicht beeinträchtigt seien und somit kein Baumangel im Sinne des § 28 Bgld. BauG vorliege, „wenn die Revisionswerberin den technischen Nachweis erbringt, dass eine gewählte Befestigungsart/Ausführung im gegenständlichen Falleiner PV Anlage zumindest statisch gleichwertig ist im Vergleich zur bewilligten Befestigungsart/Ausführung im Baubewilligungsbescheid und darüber hinaus dem Stand der Technik entspricht. ... Dass die gewählte Befestigungsart aber zumindest eine gleichwertige Tragfähigkeit und Standfestigkeit gewährleistet, hat die Revisionswerberin behauptet und durch Vorlage von konkreten Zugversuchen auch dargelegt; die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fach der Statik hat das Landesverwaltungsgericht ferner unterlassen.“
Dem ist zu entgegnen, dass das LVwG auf Grundlage des Gutachtens der hochbautechnischen Amtssachverständigen zu dem jedenfalls nicht unvertretbarenErgebnis gelangte, dass die Revisionswerberin nicht nachweisen habe können, dass die Befestigung der PV Anlage direkt an der Oberschale der Dachhaut (Sandwichpaneel) eine gleichwertige Tragfähigkeit und Standfestigkeit gewährleiste wie mit Bescheid vom 23. April 2019 bewilligt und dem Stand der Technik entspreche; vielmehr sei nicht auszuschließen, dass sich durch die Einwirkung von Wind oder Schnee jederzeit Bauteile lösen und Personen zu Schaden kommen könnten, wodurch baupolizeiliche Interessen gemäß § 3 Bgld. BauG betroffen seien. Schon deshalb zeigt die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen fallbezogen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
8 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. Jänner 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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