Nach der Rsp. des EuGH (EuGH 7.12.2023, C-634/21, SCHUFA Holding [Scoring], Rn. 73) liegt eine "automatisierte Entscheidung im Einzelfall" im Sinne des Art. 22 Abs. 1 DSGVO vor, wenn ein auf personenbezogene Daten zu einer Person gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dieser Person begründet, durchführt oder beendet.
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