Im Erkenntnis des VwGH vom 14. Jänner 2000, 98/19/0121, wurde klargestellt, dass eine wiederholte Verzögerung iSd § 10 Abs. 1 Z 3 SDG 1975 entweder eine größere Zahl von Verzögerungen oder ein gewisses zeitliches Naheverhältnis zwischen den einzelnen (allenfalls nur zwei) Säumnisfällen voraussetzt. Ausgehend davon fordert der vorliegende Revisionsfall keine weitere "Klarstellung" durch ein Erkenntnis des VwGH: Wenn die Revisionswerberin im Jahr 2018 - trotz dreimaliger Urgenzen - die ihr aufgetragene Übersetzung um vier Monate verspätet erstattet hat, und schon in der ersten Hälfte des Folgejahres, noch dazu knapp nach erfolgter Rezertifizierung und trotz eines behördlichen Hinweises auf die Wichtigkeit der Einhaltung von Fristen und Terminen, neuerlich eine Verzögerung von (zumindest) mehreren Wochen zu verantworten hat, liegt das erforderliche zeitliche Naheverhältnis zwischen den beiden Säumnisfällen (§ 10 Abs. 1 Z 3 SDG) jedenfalls vor.
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