Rückverweise
Zur Glaubhaftmachung einer bereits länger andauernden Sportausübung sind vom Antragsteller (angesichts der ihn im Kontext des § 23 WaffG 1996 treffenden erhöhten Darlegungs- und Behauptungslast) nähere Angaben über seine Trainingstätigkeit bei der Ausübung des Schießsportes anhand näherer Aufzeichnungen über das konkrete Schießtraining (Art und Umfang) erforderlich (vgl. VwGH 10.10.2018, Ra 2018/03/0042, mwN).