Die ersatzlose Behebung des - eine frühere (sonst grundsätzlich erst mit der Rechtskraft eintretende [vgl. § 52 Abs. 8 FrPolG 2005]) Durchsetzbarkeit begründenden - Ausspruchs wirkt ex tunc, was bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen dem Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob er von Anfang an nicht erfolgt wäre (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0087).
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