Verbleiben beim VwG nach einer ausführlichen Befragung des Konvertiten Zweifel an dessen wahrer innerer Einstellungsänderung und Verdachtsmomente auf das Vorliegen einer Scheinkonversion, so kommt aber einer Befragung von Zeugen (wie Priestern, Taufpaten) umso mehr Bedeutung zu (VwGH 26.3.2019, Ra 2018/19/0603).
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