JudikaturVwGH

Ro 2019/15/0007 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 2021

Das Halten von GmbH-Beteiligungen stellte sich nicht als eine Betätigung iSd § 1 Abs. 2 LVO, sondern als solche iSd § 1 Abs. 1 LVO dar. Für derartige Betätigungen wäre gemäß § 2 Abs. 2 LVO ein Anlaufzeitraum zu berücksichtigen; dieser wird "durch die Übertragung der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen".

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