JudikaturVwGH

Ra 2019/13/0075 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. Oktober 2020

Der Ansicht, die Umstände der Darlehenshingabe durch die GmbH (insbesondere fehlende Vereinbarungen hinsichtlich Darlehensrückzahlung, Zinssatz, Zinsfälligkeiten und Sicherheiten) seien nicht fremdüblich, ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund dieser Umstände nicht von vornherein auf das tatsächliche Fehlen einer ernsthaften Rückzahlungsabsicht der Gesellschafter geschlossen werden kann (vgl. in diesem Sinne vor allem VwGH 28.4.2009, 2004/13/0059, und 26.2.2015, 2012/15/0177). Dies gilt auch für die als nicht fremdüblich gerügte Art der Verbuchung der Forderung und deren Darstellung in den Bilanzen der GmbH, sofern das Vorhandensein einer Forderung dem Grunde nach erkennbar ist, was aufgrund der Abbildung einer Geldverrechnungsforderung auf der Aktivseite der Bilanz unter dem Gliederungspunkt "B. Umlaufvermögen", Unterpunkt "III. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Banken" unzweifelhaft erscheint. Ebenso wenig rechtfertigt das Fehlen von Sicherheiten für sich allein diesen Schluss oder den Schluss, die verbuchten Forderungen gegen die Gesellschafter seien ohne Wert (vgl. VwGH 21.10.2015, 2011/13/0096). Das Fehlen von Sicherheiten kann zwar die Annahme rechtfertigen, dass eine Rückzahlung der Forderung wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten war, dies allerdings nur bei einer unzureichenden Bonität der Gesellschafter. Für eine solche Feststellung hätte es aber einer Auseinandersetzung mit der Bonität der beiden Gesellschafter bedurft (vgl. dazu VwGH 26.2.2015, 2012/15/0177).

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