IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***USt*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. Februar 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 12. Februar 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 und 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2019 und 2020 machte der Beschwerdeführer unter anderem Kosten für doppelte Haushaltsführung (2019: 2.000,00 Euro; 2020: 2.000,00 Euro) und für Familienheimfahrten (2019: 4.800,00 Euro; 2020: 2.400,00 Euro) als Werbungskosten geltend.
2. Im Zuge eines von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er in den Jahren 2019 und 2020 monatlich € 200 an Unterhalt für seinen Sohn, ***Sohn Bf.***, wohnhaft in der *** Adr. Deutschland 2*** bezahlt habe. Vorgelegt wurde des Weiteren eine Meldebescheinigung des Bezirksamtes ***Stadt D*** in welcher die Meldung des Beschwerdeführers in ***Adr. Deutschland*** bescheinigt wurde. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers bescheinigt mit Schreiben vom 2.11.2020 die Zurverfügungstellung eines Zimmers für den Zeitraum 01.08.2018 bis 15.02.2019.
3. In der Arbeitnehmerveranlagung 2019 und 2020 (jeweils vom 12.02.2021) wurden die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten mit folgender Begründung nicht berücksichtigt:
"[…] Eine Wohnsitzverlegung kann zugemutet werden. Bei verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen gibt es eine zeitliche Begrenzung von 2 Jahren für die Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung.[…]"
4. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde wie folgt begründet:
"Sie führen als Grund für die Ablehnung der Fahrtkosten einen "zumutbaren" Umzug an. Ich arbeite erst seit dem 1.8.2018 in Österreich daher hat dieser Umzug bisher aus beruflichen und privaten Gründen nicht stattgefunden. Für die doppelte Haushaltsführung setzen sie eine Frist von 24 Monaten an. Dementsprechend würde die Frist am 1.3. 2019 beginnen und erst am 1.3.2021 enden, da ich erst seitdem eine eigene Wohnung habe."
5. Mit Vorhalt der belangten Behörde vom 23.02.2021 wurde der Beschwerdeführer gebeten, die Kosten der doppelten Haushaltsführung belegmäßig nachzuweisen (ua auch Haushaltsbestätigung in Deutschland, Formular E 9 bzgl Einkommen der Lebensgefährtin) sowie eine Aufstellung der Familienheimfahrten (mit Angabe des Datums der Hin- und Rückreise sowie der verwendeten Verkehrsmittel) zu übermitteln. Zudem wurde der Beschwerdeführer um Vorlage des vom ihm abgeschlossenen Mietvertrages ersucht.
6. Der Beschwerdeführer gab mit Vorhaltsbeantwortung vom 18.03.2021 bekannt, dass er bis Oktober 2020 mit Mitfahrgelegenheiten und Bahn gefahren sei. Danach aufgrund der Coronasituation häufiger mit einem Auto seiner Freundin. Leider habe er dazu keine Nachweise, da er das Tanken bar bezahlt habe. Er sei 2019 jedes Wochenende nach Hause zu seiner Freundin und ihrem gemeinsamen Kind gefahren. Ab ca. März 2020 nur noch alle 2 Wochen, da er in Kurzarbeit gewesen sei. Er habe in 2020 auch nur die Hälfte der Kosten beantragt! […]
Vorgelegt wurde eine Bestätigung des Vermieters über die geleisteten Zahlungen, ein PayPal-Auszug für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2020 und der Mietvertrag über die Wohnung am Dienstort.
7. Mit neuerlichem Ersuchen um Ergänzung vom 19.03.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert noch fehlende Unterlagen (Haushaltsbestätigung des deutschen Meldeamtes, aus der hervorgeht, mit wem er im gemeinsamen Haushalt lebt; genaue Aufzeichnungen über die Familienheimfahrten) vorzulegen.
8. Aus dem Antwortschreiben vom 21.04.2021: "Guten Tag, anbei meine Anwesenheitsliste für die Jahre 2019 und 2020. Ich bin vor jedem Wochenende nach Deutschland und nach jedem Wochenende zurück nach Österreich gefahren. Ebenso vor jedem und nach jedem Urlaub. Die Nachweise habe ich ihnen bereits mit der letzten Mail geschickt. Ebenso habe ich ihnen geschrieben das ich entweder mit der Bahn, mit der Mitfahrgelegenheit oder irgendwann, nachdem ich meinen Führerschein zurückhatte, mit dem Auto meiner Freundin gefahren bin. Darüber habe ich leider keine Tankquittungen, da ich Bar bezahlt habe. Da ich meinen Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet habe, habe ich leider keinen behördlichen Nachweis aus Deutschland, da ich mich ja 5 Tage die Woche in Österreich aufhalte und daher keine Anmeldung in Deutschland nötig ist. Ich kann ihnen aber gerne einen Nachweis von meiner Freundin bringen das ich jedes Wochenende und jeden Urlaub wie angeben dort verbracht habe."
9. Der Beschwerde betreffend Einkommensteuerbescheid 2019 wurden mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2021 teilweise stattgegeben, die Beschwerde betreffend Einkommensteuerbescheid 2020 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2021 als unbegründet abgewiesen. Aus der Begründung:
"[…] Kosten doppelter Haushaltsführung und Aufwendungen für Familienheimfahrten sind so lange als Werbungskosten zu berücksichtigen, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in den Nahbereich des Beschäftigungsortes nicht zumutbar ist. Für einen alleinstehenden Arbeitnehmer, der keine gewichtigen Gründe gegen eine Wohnsitzverlegung aufzuzeigen vermag, ist es durchaus zumutbar innerhalb eines angemessenen Zeitraumes (von sechs Monaten) eine Wohnung am Beschäftigungsort zu nehmen und dort seinen einzigen Haushalt zu führen. Erfolgt vom alleinstehenden Arbeitnehmer während des Zeitraumes von sechs Monaten keine Wohnsitzverlegung, so erfolgt die Beibehaltung von zwei Wohnsitzen (doppelte Haushaltsführung) nach Ablauf dieses vorübergehenden Zeitrahmens aus privaten bzw. persönlichen Motiven des Steuerpflichtigen und es stellen die Mehraufwendungen daraus keine Werbungskosten mehr dar. Trotz 2maliger Aufforderungen haben Sie nicht bekannt gegeben, mit wem Sie im gemeinsamen Haushalt leben. Daher ist anzunehmen, dass Sie alleinstehend sind. Sie sind seit August 2018 in Österreich beschäftigt. Für das Jahr 2018 wurde Ihnen bereits für 5 Monate die Familienheimfahrten berücksichtigt. Daher konnte Ihnen bei der Arbeitnehmerveranlagung 2019 nur mehr für 1 Monat die Kosten für die Familienheimfahrten gewährt werden. Die Kosten der Familienheimfahrten sind mit dem höchsten zulässigen Pendlerpauschale in Höhe von 306,00 Euro (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. d und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e Einkommensteuergesetz 1988) limitiert. Lt. Arbeitgeberbestätigung vom 2. November 2020 wurde Ihnen bis 15. Februar 2019 ein Zimmer zur Verfügung gestellt. Daher sind Ihnen im Jänner 2019 keine Kosten für die doppelte Haushaltsführung entstanden. […]"
10. Mit Schreiben vom 07.05.2021 wurde das als Vorlageantrag gewertete Schreiben "Widerspruch gegen beide Steuerbescheide" eingebracht. Der Beschwerdeführer begründet wie folgt:
"Sie weisen meine berechtigten Forderungen zurück aufgrund der Unterstellung das ich alleinstehend wäre. Ich habe ihnen nachgewiesen das ich jedes Wochenende zu meiner Freundin nach Deutschland fahre, die übrigens auch Mutter unseres gemeinsamen Kindes ist, und zwar zu: ***MM***, *** Adr. Deutschland 2***, Deutschland. Unser Kind heißt:***Sohn Bf.***, wohnhaft bei der Mutter. Sie haben ja alle Nachweise. Frau ***MM*** und ich sind bisher noch nicht zusammen gezogen ausfolgendem Grund: Frau ***MM*** hat noch 2 weitere Kinder, davon hat eines das Asperger-Syndrom und das zweite leidet unter ADHS. Das heißt beide Kinder leiden unter einer seelischen Behinderung. Und auf Rücksicht darauf hat ein Zusammenzug leider noch nicht stattgefunden. Sollten sie noch weitere Nachweise brauchen, so kommen sie gerne auf mich zu."
11. Mit Vorlagebericht vom 1.6.2021 wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger. Er ist in ***Adr2*** li (alleinige Wohnung) gemeldet (Meldebescheinigung des Bezirksamtes ***Stadt D*** vom 6.11.2020).
Für seinen Sohn, ***Sohn Bf.***, wohnhaft in der *** Adr. Deutschland 2*** bezahlt er monatlich € 200 Unterhalt. Der Sohn wohnte bei der Mutter und Freundin des Beschwerdeführers ***MM***. Die Wohnadresse der Freundin ist 584 km entfernt von der Wohnadresse des Beschwerdeführers in Deutschland. Eine gemeinsame Wohnung mit dem Sohn und der Mutter gab es im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht.
Er ist seit dem 1.8.2018 in Österreich nichtselbständig beschäftigt (Firma ***XY***, ***Adr. XY***).
Dem Beschwerdeführer wurde vom Arbeitgeber für den Zeitraum 01.08.2018 bis 15.02.2019 ein Zimmer zur Verfügung gestellt (Schreiben des Arbeitgebers vom 2.11.2020).
An der Adresse ***Whg Beschäftigungsort*** hatte der Beschwerdeführer in der Folge eine gemietete Wohnung mit ca 60 m2 Nutzfläche (Küche mit Wohnzimmer,2 Schlafzimmer, Bad mit WC, Vorraum, Schuppenabteil) inne, die weniger als 2 km von der Arbeitsstätte des Beschwerdeführers entfernt war (ZMR: gemeldet als Hauptwohnsitz seit 25.02.2019; angemietet laut Vermieter seit 16.02.2019).
Aufwendungen für Familienheimfahrten wurden dem Beschwerdeführer ab August 2018 bis Jänner 2019 gewährt.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig (Beweismittel in Klammern angeführt) bzw. ergeben sich diese aus den nicht der Aktenlage widersprechenden und auch von der belangten Behörde nicht widerlegten Ausführungen des Beschwerdeführers.
Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen bzw Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a leg. cit. auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit e leg. cit. dürfen Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abgezogen werden, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit d angeführten Betrag (3.672 € jährlich) übersteigen.
Die Beurteilung der geltend gemachten Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten bewegt sich somit im Spannungsverhältnis der zitierten Bestimmungen der §§ 16 und 20 EStG 1988.
3.1.2. Doppelte Hauhaltsführung
Von einer doppelten Haushaltführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Dabei ist der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen so weit von seinem Beschäftigungsort entfernt, dass ihm die tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann.
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet. Auch ein alleinstehender Steuerpflichtiger kann einen "Familienwohnsitz" haben. Das ist jener Ort, an dem er seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Eltern, Freunde) hat.
Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss, und die Verlegung des (Familien-) Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen grundsätzlich Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1988 (VwGH 05.02.2021, Ra 2019/13/0061). Ein solcher Mehraufwand ist generell nachzuweisen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist (VwGH 10.03.2016, 2013/15/0146).
3.1.3. Wann liegt eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes vor?
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes kann unterschiedliche Ursachen haben. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung (allerdings nur ausnahmsweise, wenn objektiv beachtenswerte Umstände, wie etwa die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger, vorliegen) als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe-) Partners haben (VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0075; 17.02.1999, 95/14/0059; 22.02.2000, 96/14/0018; 03.08.2004, 2000/13/0083, 2001/13/0216). Eine Verlegung des Familienwohnsitzes ist außerdem bei ständig wechselnden Arbeitsstätten unzumutbar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine häufige Abberufung des Steuerpflichtigen zu entsprechend weit entfernten Arbeitsstellen gegeben ist. Die abstrakte Möglichkeit einer Abberufung reicht dazu aber nicht aus. Es muss sich vielmehr um eine konkrete, ernsthaft und latent drohende Möglichkeit einer solchen Abberufung handeln (VwGH 17.02.1999, 95/14/0059). Eine ständig wechselnde Arbeitsstätte liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Arbeitsstätte fünf Jahre beibehalten wurde. Eine Unzumutbarkeit ist auch dann gegeben, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet ist. In diesem Fall ist es dem (auch alleinstehenden) Steuerpflichtigen nicht zumutbar, den gewählten Familienwohnsitz aufzugeben (VwGH 26.11.1996, 95/14/0124; 24.11.2011, 2008/15/0296; 03.08.2004, 2000/13/0083).
Hingegen stellen Umstände, die lediglich in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen liegen - so wie Momente bloß persönlicher Vorlieben oder der Verlust des "sozialen Umfeldes" - keine steuerlich beachtenswerten Gründe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes dar (VwGH 15.11.2005, 2005/14/0039; 15.11.2005, 2005/14/0039; 03.08.2004, 2000/13/0083; 18.12.1997, 96/15/0259).
In der Regel ist es dem Steuerpflichtigen nach einer - nicht schematisch geregelten Zeit - zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahbereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen (VwGH 22.04.1986, 84/14/0198; 31.03.1987, 86/14/0165). Dieser Zeitraum hängt insbesondere vom Familienstand ab und beträgt nach der Verwaltungspraxis bei einem verheirateten Steuerpflichtigen zwei Jahre und bei einem ledigen, alleinstehenden Steuerpflichtigen sechs Monate. Spätestens nach Ablauf dieser Zeitspanne hat der Steuerpflichtige darzulegen, aus welchen Gründen der entfernt liegende Familienwohnsitz beibehalten wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob einem Arbeitnehmer zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen, nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei ist die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (VwGH 26.11.1996, 95/14/0124; 15.11.2005, 2005/14/0039; 26.07.2007, 2006/15/0047). Ob die Verlegung des Wohnsitzes früher zumutbar war, ist nicht maßgeblich (VwGH 21.06.2007, 2005/15/0079; 26.07.2007, 2006/15/0047).
Es ist Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen darzustellen (VwGH 22.11.2006, 2004/15/0138; 20.04.2004, 2003/13/0154).
3.1.4. Familienheimfahrten
Aufwendungen für Familienheimfahrten sind unter denselben Voraussetzungen anzuerkennen oder nicht anzuerkennen, wie jene der doppelten Haushaltsführung (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 § 16 Tz 220 "Familienheimfahrten" sowie Tz 202/15). Steuerlich absetzbar werden diese Kosten daher dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale (3.672 €) nicht überschritten wird.
3.1.5. Erwägungen
Der Beschwerdeführer hat einen Wohnsitz in ***Stadt D***. Dieser ist von seinem Beschäftigungsort in Österreich so weit entfernt, dass ihm in den Streitjahren 2019 und 2020 eine tägliche Rückkehr nicht möglich war bzw nicht zugemutet werden konnte.
Vor dem Hintergrund der unter Pkt 3.1.3. dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist fraglich, ob es dem Beschwerdeführer im Jahr 2019 zumutbar gewesen wäre, seinen Hauptwohnsitz nach Österreich zu verlegen.
Nach einer gewissen Zeit, die stets im Einzelfall zu beurteilen ist, ist es dem Pflichtigen allerdings in aller Regel zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen. Im Allgemeinen wird bei alleinstehenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von sechs Monaten für ausreichend gehalten (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 § 16 Tz 202/1).
Der Beschwerdeführer führt im Zusammenhang mit der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ins Treffen, dass seine Freundin und der gemeinsame Sohn in Deutschland leben. Dass er mit seiner Lebensgefährtin in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben würde, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Freundin und der gemeinsame Sohn wohnen in ***Adr1***, der Beschwerdefüher hat seinen Wohnsitz in ***Adr2*** (Entfernung etwa 584 km).
Die Freundin des Beschwerdeführers und sein Sohn wohnen 584 km von dessen Wohnung in ***Stadt D*** entfernt. Aufgrund der erheblichen Entfernung und der Tatsache, dass kein gemeinsamer Haushalt vorliegt, sind die Gründe nicht geeignet, in steuerlicher Hinsicht eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes zu begründen. Weitere Gründe, die eine Wohnsitzverlegung unzumutbar machen würden, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Der Beschwerde war sohin der Erfolg zu versagen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort zumutbar ist oder nicht, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jeweils im Einzelfall, bezogen auf die konkret vorliegenden Umstände zu beurteilen. Darüber hinaus wich das erkennende Gericht nicht von der höchstgerichtlichen Judikatur ab.
Linz, am 18. April 2025