Ra 2019/10/0049 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine grundsätzliche Rechtsfrage wird zufolge Art. 133 Abs. 4 B-VG (ua) durch eine Abweichung von der Rechtsprechung des VwGH begründet, nicht aber durch eine allfällige Judikaturdiskrepanz zwischen VfGH und VwGH.