Spruch
W203 2248771-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Dr. Karl SCHÖN, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen den Bescheid des Vizerektors für Studium und Lehre der Technischen Universität Wien vom 05.07.2021 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 27.07.2021, Zl. 08426214, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.06.2025 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde im Sommersemester 1987/88 zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften (UE 086 600) an der Fakultät für Architektur an der Technischen Universität Wien (im Folgenden: TU Wien) zugelassen.
2. Im Rahmen seines Doktoratsstudiums verfasste der Beschwerdeführer eine Dissertation mit dem Titel „Die Funktionsmischung als Instrument der Stadtplanung, gezeigt an ausgewählten Beispielen der Stadt Kairo“. Am 01.04.1992 wurden die Dissertation mit „Befriedigend“ und das Rigorosum mit „bestanden“ beurteilt. Am 26.06.1992 promovierte der Beschwerdeführer zum Doktor der technischen Wissenschaften.
3. Mit „Gutachten“ vom 24.10.2013 erhob eine im Verfahrensakt näher bezeichnete Privatperson den Vorwurf, dass es sich bei der Dissertation des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorworts um ein Textplagiat handle und ersuchte die TU Wien um Einleitung eines Plagiatsprüfungsverfahrens.
4. Im Dezember 2013 beauftragte die TU Wien XXXX mit der Erstellung eines Gutachtens, inwiefern der erhobene Vorwurf des Plagiats begründet sei.
5. Mit Gutachten vom 28.07.2014 (im Folgenden: Gutachten XXXX ) wurde festgehalten, dass die gegenständliche Dissertation neben zahlreichen voll- bzw. großflächigen Text-, Abbildungs- und Tabellenplagiaten weitere kleinflächige Plagiate enthalte und in Täuschungsabsicht verfasst worden sei, wobei sich die Täuschungsabsicht darin manifestiere, dass bei der Übernahme von Passagen aus Sekundärquellen ausschließlich Primärquellen zitiert worden seien, dass vielfach nachweisbar plagiierte Passagen in kleineren sprachlichen und inhaltlichen Details adaptiert worden seien, dass Nummerierungen bei vollständig übernommenen Abbildungen und Tabellen angepasst und dass nicht gekennzeichnete Textübernahmen inhaltlich aktualisiert worden seien, während der Beschwerdeführer an anderen Stellen der Dissertation hingegen vollkommen richtig zitiert habe.
6. Mit Verfügung vom 18.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen 4 Wochen zu den im Gutachten XXXX erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
7. Am 22.02.2018 nahm der Beschwerdeführer – nach mehrfacher Fristerstreckung – zu den im Gutachten XXXX erhobenen Vorwürfen Stellung und führte dabei auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt aus:
Zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertation im Jahr 1992 habe es weder Richtlinien hinsichtlich der korrekten wissenschaftlichen Zitierregeln noch entsprechende Lehrveranstaltungen gegeben. Entgegen der im „Gutachten“ der Privatperson vom 24.10.2013 (im Folgenden: Gutachten N.N.) erhobenen Vorwürfe XXXX (im Folgenden: Dissertation XXXX ) und es handle sich bei den marginalen Textkonkordanzen nicht um Plagiate. Der beanstandete Teil stelle nur einen kleinen und nicht werkprägenden Teil des Vorworts dar.
Soweit im Gutachten XXXX der Vorwurf erhoben werde, dass der Beschwerdeführer lediglich Primär- und nicht Sekundärquellen zitiert habe, stelle dies keine taugliche Grundlage für die Aberkennung eines akademischen Titels dar, da auch diese Vorgehensweise eindeutig zeige, dass es sich bei den zitierten Passagen nicht um geistiges Eigentum des Beschwerdeführers handle. Die gerügten Passagen befänden sich ausschließlich in Kapitel 2 der Dissertation, dem insgesamt kein werkprägender Charakter zukomme. Dem Beschwerdeführer mögen zwar in Einzelfällen auf Versehen beruhende Zitierfehler unterlaufen sein, es sei aber in keinem einzigen Fall Täuschungsabsicht vorgelegen.
8. Am 01.08.2018 bekräftigte XXXX als Replik auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers sein Gutachten vom 28.07.2014 in vollem Umfang.
9. Mit Bescheid des Vizerektors für Studium und Lehre an der Technischen Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.07.2021, Zl. 08426214 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde die positiv beurteilte Dissertation des Beschwerdeführers wegen Erschleichung der positiven Beurteilung gemäß § 73 Abs. 1 Z 2 UG für nichtig erklärt (Spruchpunkt i.), der dem Beschwerdeführer am 01.04.1992 verliehene akademische Grad „Doktor der technischen Wissenschaften“ widerrufen, der Verleihungsbescheid wegen Erschleichung der Beurteilung der Dissertation gemäß § 89 UG aufgehoben und eingezogen und angeordnet, dass der Verleihungsbescheid binnen einer Woche ab Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde zu übergeben ist (Spruchpunkt II.) und ausgesprochen, dass Anhang 1 des Gutachtens XXXX einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildet (Spruchpunkt III.).
Begründet wurde der angefochtene Bescheid auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt:
9.1. Zum Vorliegen eines Plagiats:
Die Dissertation des Beschwerdeführers enthalte zahlreiche vollflächige bzw. großflächige Textpassagen, Abbildungen und Tabellen aus anderen, früheren Werken ohne Kenntlichmachung der jeweiligen Quelle. Konkret handle es sich um insgesamt 17 Seiten aus Kapitel 2 der Dissertation, die aus der Dissertation „ XXXX , Ableitung eines Stadtentwicklungsmodells für die Stadt Kairo, TU München (1981)“ (im Folgenden: Dissertation XXXX ) übernommen worden seien. Hinzu kämen mehrere kleinflächige Übereinstimmungen mit fremden Werken, nämlich im Vorwort auf Seite 1 und im Kapitel 1 auf den Seiten 4, 7 und 8 aus der Dissertation „ XXXX , Verkehrsplanung in Ägypten als Abstimmung zwischen verkehrlicher Infrastruktur und sozio-ökonomischen Faktoren, TU Berlin (1982)“ (im Folgenden: Dissertation XXXX ), in Kapitel 1 auf den Seiten 9 und 10 aus der Dissertation „ XXXX , Voraussetzungen und Möglichkeiten für die städtebauliche Ordnung bei der Planung von Anlagen der leichten und mittelschweren verarbeitenden Industrie, RWTH Aachen (1957) (im Folgenden: Dissertation XXXX ), in Kapitel 2 auf den Seiten 19, 22, 24, 26 und 35 aus der Dissertation XXXX , Kairo - Historische und aktuelle Aspekte der Stadtentwicklung, WU Wien (1976)“ (im Folgenden: Dissertation XXXX ) und in Kapitel 5 auf Seite 148 aus der Dissertation „ XXXX , Die städtebauliche Eingliederung der Industriebetriebe, TU Berlin (1962) (im Folgenden: Dissertation XXXX ).
Die belangte Behörde stütze sich dabei auf das Gutachten XXXX und das Gutachten N.N. Die im Anhang 1 des Gutachtens XXXX dargestellten Textpassagen, Abbildungen und Tabellen stellten Plagiate gemäß § 51 Abs. 2 Z 31 UG dar, da diese als eigene ausgegeben würden.
Der Beschwerdeführer habe am 15.02.1992 das „Merkblatt für Verfasser von Dissertationen“ unterfertigt, aus dem ausdrücklich hervorgehe, dass die Dissertation selbständig verfasst werden müsse und andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt werden dürften. Dies zeige zum einen, dass die Behauptung, es habe zum Zeitpunkt der Abfassung der Dissertation keine Regeln hinsichtlich der korrekten wissenschaftlichen Vorgangsweise in Hinblick auf Dissertationen gegeben, nicht zutreffe und zum anderen, dass nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer die Zitierregeln nicht gekannt habe. Dies werde auch dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer an mehreren Stellen seiner Dissertation völlig korrekt zitiert habe.
Das Vorwort der Dissertation weise weitgehende textliche Übereinstimmungen mit der Dissertation XXXX auf. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringe, es handle sich dabei lediglich um eine Übernahme des deutschen Satzbaus, die dem gleichzeitigen Erlernen der deutschen Sprache im maßgeblichen Zeitraum geschuldet gewesen sei, sei dem entgegenzuhalten, dass dieser die Ergänzungsprüfung Deutsch bereits früher, nämlich am 26.06.1985, abgelegt habe, was belege, dass das Erlernen der deutschen Sprache durch den Beschwerdeführer bereits vor der Zulassung zum Doktoratsstudium stattgefunden habe. Es werde ersichtlich, dass sich die Dissertation des Beschwerdeführers hinsichtlich mehrerer Kapitel an der Struktur und der Herangehensweise der Dissertation XXXX orientiere.
Obwohl der Beschwerdeführer offenbar gewusst habe, wie ein Zitat auszuweisen sei, habe er an zahlreichen Stellen Passagen bzw. Abbildungen aus Sekundärquellen mit ausschließlichem verweis auf Primärquellen übernommen. Dass der Beschwerdeführer Primärquellen zitiert und sich damit nicht als geistiger Schöpfer des Inhalts der übernommenen Passagen ausgewiesen habe, vermöge nichts daran zu ändern, dass er großflächige Textpassagen aus Sekundärquellen ohne gänzliche Ausweisung übernommen habe, beispielsweise auf den Seiten 42 und 43 der Dissertation.
Der Beschwerdeführer habe an mehreren Stellen seiner Dissertation, konkret auf den Seiten 10, 19, 22, 24, 26, 28, 37, 38, 42, 43, 44, 51 und 148, überhaupt keine Quelle ausgewiesen, bei übernommen Tabellen auf den Seiten 27, 28, 29, 30, 31, 32, 37, 38, 40 und 41 die Nummerierung abgeändert und bei einer Grafik auf Seite 38 sogar die Signatur des Urhebers entfernt.
9.2. Zu Spruchpunkt I:
Ein „Erschleichen“ der Beurteilung einer Arbeit sei laut höchstgerichtlicher Judikatur anzunehmen, wenn in Täuschungsabsicht wesentliche Teile der Arbeit ohne entsprechende Hinweise abgeschrieben wurden, wobei Wesentlichkeit dann anzunehmen sei, wenn bei objektiver Betrachtung der Verfasser davon ausgehen habe müssen, dass bei entsprechenden Hinweisen die Arbeit nicht positiv oder zumindest weniger günstig beurteilt worden wäre, entsprechende Hinweise daher zu einem ungünstigeren Ergebnis geführt hätten.
Der Beschwerdeführer sei mit der korrekten wissenschaftlichen Zitierweise grundsätzlich vertraut gewesen, trotzdem habe er umfangreich und systematisch nicht oder falsch gekennzeichnete fremde Textstellen und Abbildungen übernommen und somit in Täuschungsabsicht gehandelt.
Dass die plagiierten Stellen der Dissertation einen wesentlichen Teil derselben darstellten zeige sich schon darin, dass sich die nachgewiesenen Plagiate auf zumindest 22 Seiten des rund 160 Seiten umfassenden Werks fänden. Der Beschwerdeführer habe somit davon ausgehen müssen, dass die von ihm gewählte Vorgangsweise bei deren Kenntnis nicht zu einer positiven Beurteilung geführt hätte.
9.3. Zum Widerruf des akademischen Grades:
Der Beschwerdeführer habe sich durch Plagiieren die Beurteilung seiner Dissertation und somit den akademischen Grad erschlichen, indem er vorgetäuscht habe, über die Fähigkeiten zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit zu verfügen.
Der in Spruchpunkt III. genannte Anhang 1 des Gutachtens XXXX war dem Bescheid nicht beigefügt.
10. Mit Berichtigungsbescheid vom 27.07.2021 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2021 dahingehend abgeändert, dass Anhang 1 des Gutachtens XXXX dem Bescheid beigefügt wurde.
11. Einlangend bei der belangten Behörde am 06.08.2021 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt:
Die belangte Behörde sei gegenüber dem Beschwerdeführer voreingenommen, was sich unter anderem darin zeige, dass dieser in diversen Schriftsätzen regelmäßig ohne Beifügung seines akademischen Grades angesprochen werde und ihm auch eine äußerst kurz bemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden sei.
Es seien nicht die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, sondern die zum Zeitpunkt der Approbation der Dissertation geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. Das damals geltende AHStG habe im Gegensatz zum nunmehr geltenden UG 2002 keine Definition des Plagiatsbegriffs enthalten. Ausgehend vom allgemein gängigen Plagiatsbegriff setze ein Plagiat eine qualifizierte Urheberrechtsverletzung in dem Sinne voraus, dass ein fremdes Originalwerk bewusst angeeignet und als eigenes ausgegeben werde. Somit könne das – versehentliche oder bewusste – Zitieren ausschließlich der Primärquelle anstelle der Sekundärquelle niemals ein Plagiat darstellen, weil auch dadurch offengelegt werde, dass es sich bei den übernommenen Textstellen um fremdes geistiges Eigentum handle. Es seien daher die als Hauptgrund für die Aberkennung des akademischen Grades herangezogenen vollflächigen Übernahmen aus der Beurteilung völlig auszuklammern, der verbleibende Rest der Dissertation erweise sich nicht als werkprägend.
Außerdem stelle das Unterbleiben der beantragten persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers einen Verfahrensmangel und eine Missachtung der Verfahrensvorschriften dar.
Die zentrale Feststellung des Bescheides, wonach die in Anhang 1 des Gutachtens XXXX dargestellten Textpassagen, Abbildungen und Tabellen als eigene ausgegeben werden, erweise sich unzweifelhaft als falsch. Vielmehr werde tatsächlich in einem Großteil der Fälle die Primärquelle genannt bzw. in einigen Fällen sehr wohl zitieret, wenn auch - aus Versehen - nicht auf den gesamten zitierten Text verwiesen werde. Im Ergebnis blieben lediglich drei bis vier Textstellen ohne jede Zitierung, was weniger als 3 Prozent der gesamten, 160 Seiten umfassenden Dissertation entspreche.
12. Am 18.10.2021 schloss sich der Senat der TU Wien der mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde getroffenen Entscheidung vollinhaltlich an.
13. Hg. einlangend am 29.11.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
14. Am 21.10.2022 legte der Beschwerdeführer ein Gutachten von XXXX , Ass.-Prof. und Studienprogrammleiter am Institut für Publizistik und Kommunikationswissenschaft der Universität Wien (im Folgenden: Gutachten XXXX ), vor, welches zusammengefasst zum Ergebnis gelangt, dass eine Täuschungsabsicht nicht feststellbar gewesen sei, sondern es sich vielmehr um einen mangelhaften Umgang mit den verwendeten Quellen und eine mangelnde Anwendung der wissenschaftlichen Zitierung handle.
15. Am 15.07.2024 nahm die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zu dem Gutachten XXXX Stellung und führte dabei aus, dass dem Gutachten – entgegen der gängigen Praxis – keine Offenlegungserklärung über allfällige Befangenheiten beigelegt worden sei. Der Gutachter sei Kommunikationswissenschaftler und als solcher „fachfremd“ im Hinblick auf die Beurteilung einer Dissertation in einer technischen Disziplin. Trotz umfassender Bemühungen des Gutachters, die zahlreichen dokumentierten Plagiatsstellen als bloßes „handwerkliches Versehen“ oder als bloß vereinzelte Zitierfehler herunterzuspielen, könne kein vernünftiger Zweifel am Bestehen einer klar erkennbaren Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers bestehen. In Übereinstimmung mit der üblichen hochschulischen Praxis sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Dissertation bei voller Kenntnis der umfangreichen Mängel im Bereich der wissenschaftlichen Redlichkeit keinesfalls Bestand gehabt hätte und nicht approbiert worden wäre.
16. Am 10.09.2024 äußerte sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.07.2024 dahingehend, dass sich diese nicht mit dem zentralen Argument, dass jedenfalls Quellenangaben – wenn auch aus der Sekundärquelle – vorgenommen wurden, auseinandergesetzt habe. XXXX verfüge als „Ingenieur“ sehr wohl über die erforderliche technische Grundausbildung, abgesehen davon sei Gegenstand einer plagiatsrechtlichen Beurteilung niemals der Inhalt der wissenschaftlichen Arbeit. Auch die im Gutachten angedeutete Befangenheit des Gutachters sei nicht nachvollziehbar.
17. Am 17.12.2024 wurde für den 22.01.2025 vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in der Angelegenheit anberaumt.
18. Am 08.01.2025 beantragte der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen die Abberaumung der für den 22.01.2025 geplanten mündlichen Verhandlung und diese unter Berücksichtigung einer erforderlichen Rehabilitationszeit von zwei bis drei Monaten neu anzuberaumen.
19. Am 17.06.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer sowie XXXX als Vertreterin der belangten Behörde als Parteien teilnehmen.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Ausbildung und sein Studium in Kairo absolviert habe. Nach dem Studienabschluss habe er die Möglichkeit bekommen, sein Doktoratsstudium an der Universität Wien zu absolvieren. Hier habe er XXXX getroffen, der Interesse an seinem Dissertationsthema gezeigt habe. Er habe für die Anfertigung seiner Dissertation aufgrund anfänglicher Sprachschwierigkeiten ca. fünf bis sechs Jahre benötigt, etwa zur Hälfte dieses Zeitraumes sei XXXX vom Institut für Raumplanung als zweiter Dissertationsbetreuer neben XXXX dazugestoßen. Er sei nach zwei Jahren in Kairo wieder nach Wien zurückgekehrt, um hier als Architekt tätig zu sein. Er verfüge sowohl über die ägyptische als auch die österreichische Staatsbürgerschaft. Er sei inzwischen in Pension, aber nach wie vor als Architekt tätig.
Auf die Frage, welche neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse sich aus seiner Dissertation ableiten ließen, antwortete der Beschwerdeführer: „Dass man den Arbeitsweg soweit wie möglich reduzieren sollte. Der Mensch sollte ein Dach über dem Kopf haben.“
Inhaltlich sei es bei der Dissertation vor allem um Gebäudetypen gegangen, später habe XXXX gemeint, dass auch die Raumplanungsfrage in die Arbeit miteinbezogen werden solle. Der erst später miteinbezogene Zweitbetreuer der Dissertation habe verlangt, dass auch Statistiken betreffend die Verkehrssituation in Kairo in die Arbeit aufgenommen werden sollten, was letztlich zu Kapitel 2 geführt habe. Dieses Kapitel, welches vor allem aus statistischen Angaben und einer Beschreibung des Ist-Zustandes bestand, deren Daten hauptsächlich von den Behörden zu erhalten waren, sei zunächst nicht vorgesehen gewesen.
Er habe nach den Anweisungen und Anleitungen des Erstbetreuers zitiert, von diesem sei während der Betreuung der Dissertation auch nie angesprochen worden, dass die Zitierweise anders zu erfolgen hätte.
Hinsichtlich Kapitel 2 habe zwischen den beiden Betreuern keine Einigkeit geherrscht. Während der Zweitbetreuer darauf bestanden habe, habe der Erstbetreuer es zunächst gar nicht gewollt und gemeint, dass das Weglassen dieses Kapitels sogar zu einer besseren Benotung geführt hätte, weil es sich dabei zur Gänze um eine Übernahme aus Fremdquellen gehandelt habe.
Die Vertreterin der belangten Behörde gab an, dass sich der Umgang mit dem Fall sehr schwierig gestaltet habe. Es seien zwischenzeitlich auch verschiedene Dinge passiert, die die Priorität dieses Verfahrens zurückgesetzt hätten. Die Ermittlung des Sachverhaltes habe sich als sehr schwierig herausgestellt, u.a. auch deswegen, weil sich aus dem Rigorosenakt nur wenige brauchbare Informationen ergeben hätten. Eine Befragung der Betreuer der Dissertation wäre sicher hilfreich gewesen, leider aber nicht mehr möglich, da beide bereits verstorben seien.
Ihrer Ansicht nach habe sich an den Regeln betreffend die gute wissenschaftliche Praxis seit dem Jahr 1992 nichts geändert, sodass auch ein bereits 1992 geführtes Aberkennungsverfahren zum selben Ergebnis führen hätte müssen.
Sofern der Beschwerdeführer sich auf „Schlampigkeitsfehler“ berufe sei anzumerken, dass es sich um auffallend viele derartige Fehler gehandelt habe. Zwar mag die Zitierung der Sekundärquelle noch als Schlampigkeit abgetan werden, bei einer derartigen Häufung von Nichtzitaten falle es aber schwer, nicht von einer Täuschungsabsicht auszugehen. Man müsse die plagiierten Teile der Arbeit als nichtexistent betrachten und dann bewerten, ob es zu einer schlechteren Beurteilung gekommen wäre, was verfahrensgegenständlich wohl der Falle gewesen wäre.
Die Frage, welche Teile der Arbeit „werkprägend“ seien, könne sie nicht beantworten, vielmehr müsse sie sich diesbezüglich auf die eingeholten Gutachten stützen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die verfahrensgegenständliche Dissertation des Beschwerdeführers trägt den Titel „Die Funktionsmischung als Instrument der Stadtplanung, gezeigt an ausgewählten Beispielen der Stadt Kairo“ und wurde am 01.04.1992 mit der Note „Befriedigend“ beurteilt.
Die Arbeit umfasst inklusive eines achtseitigen Literaturverzeichnisses insgesamt 160 Seiten und gliedert sich in die folgenden Kapitel:
Kapitel 1: Einleitung (Seiten 1 – 15)
Kapitel 2: Bestandsaufnahme und Strukturanalyse der Stadt Kairo (Seiten 16 – 53)
Kapitel 3: Entwicklung der Zuordnung von Wohnen und Arbeiten in den Industrieländern (Seiten 54 – 82)
Kapitel 4: „El Wekala“ – Ein Bautyp für den Gewerbetreibenden im historischen Kairo (Seiten 83 – 132)
Kapitel 5: Empfehlungen – Die Funktionsmischung als Instrument der Stadtplanung (Seiten 133 – 151)
Weiters enthält die Arbeit ein gut einseitiges Vorwort, ein vierseitiges Abbildungsverzeichnis und einen einseitigen Lebenslauf des Beschwerdeführers.
Die ersten beiden Absätze des Vorworts (8 Zeilen) sind praktisch wortident mit den ersten beiden Absätzen des Vorworts der Dissertation XXXX , enthalten aber keinen Hinweis auf eine Fremdquelle.
Die Seiten 9 und 10 der Dissertation enthalten aus der Dissertation XXXX übernommene Textpassagen, wobei die Zitierung der Fremdquelle sich nicht auf die gesamte übernommene Textpassage bezieht.
Seite 19 enthält eine dreizeilige, aus der Dissertation XXXX übernommene Textpassage betreffend die Gründe für die hohe Geburtenrate in der Stadt Kairo, die vom Zitat am Seitenende nicht umfasst ist.
Seite 22 enthält eine vierzeilige, aus der Dissertation XXXX übernommene Textpassage betreffend den Zusammenhang zwischen Zuwanderung in die Stadt Kairo und Attraktivität des jeweiligen bisherigen Herkunftsgebietes, wobei eine falsche Fremdquelle zitiert ist.
Auf den Seiten 24 bis 26 findet sich eine 15-zeilige Textpassage betreffend die Bevölkerungsverteilung der Stadt Kairo, die ohne Quellenzitat aus der Dissertation XXXX übernommen wurde.
Die Seiten 27 bis 34 behandeln das Thema „Verkehr in der Stadt Kairo“ und wurden praktisch zur Gänze aus der Dissertation XXXX unter fälschlicher Zitierung der Primärquelle und Adaptierung der Tabellennummerierungen sowie geringfügigen textlichen Anpassungen übernommen. Die – falschen – Zitate beziehen sich nur auf einen Teil der übernommenen Textpassagen, so fehlen auf den Seiten 28 und 29 Verweise auf Fremdquellen zur Gänze.
Seite 35 enthält eine zweizeilige aus der Dissertation XXXX übernommene Textpassage sowie eine elfzeilige aus der Dissertation XXXX übernommene Textpassage, jeweils betreffend die Arbeitsplatzverteilung in Kairo, wobei jeweils fälschlicherweise die Primärquelle zitiert wurde.
Die Seiten 36 bis 43 behandeln die Themen Arbeitsplatzverteilung und Versorgungsstätten und wurden – bei geringfügigen textlichen Anpassungen - praktisch zur Gänze aus der Dissertation XXXX unter fälschlicher Zitierung der Primärquelle und Adaptierung der Tabellennummerierungen übernommen. Die – falschen – Zitate beziehen sich nur auf einen Teil der übernommenen Textpassagen, so fehlen auf den Seiten 37, 38 und 40 Verweise auf Fremdquellen zur Gänze. Bei der Abbildung auf Seite 38 wurde die Grafiksignatur entfernt, auf Seite 41 unterlief offenbar ein Fehler, indem die Passage „30. S. 83“ als „30.9.83“ übernommen wurde.
Seite 44 betrifft das Thema Siedlungsstruktur und wurde zur Gänze aus der Dissertation XXXX übernommen, wobei fälschlicherweise die Primärquelle – allerdings an falscher Stelle – zitiert wurde.
Auf Seite 51 wurde unter der Überschrift „Die neuen Städte um Kairo“ eine zwölfzeilige Textpassage aus der Dissertation XXXX ohne Quellenangabe übernommen, wobei besonders die Textpassage „Nachfolgend werden die vorgeschlagenen fünf Städte um Kairo behandelt, nämlich die Stadt SADAT, die Stadt 10. RAMADAN, die Stadt 6. OKTOBER, die Stadt EL OBOR und die Stadt SALAM OASIS (Abb. 17)“ auffällt, weil die angekündigte Behandlung nicht angefügt ist und dieser Textteil somit ins Leere geht.
Seite 148 enthält eine aus der Dissertation XXXX übernommene, zwölfzeilige Textpassage zu den Themen Störungselemente des Städtebaus und Transporte, wobei eine Zitierung der Quelle gänzlich fehlt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt – insbesondere den darin aufliegenden Begutachtungen der beiden Betreuer der Dissertation vom 13.03.1992 bzw. vom 12.02.1992 sowie dem Rigorosenakt - dem Verfahren vor der belangten Behörde, der gegenständlichen Beschwerde und den Angaben der Verfahrensparteien im Rahmen der hg. durchgeführten mündlichen Verhandlung.
Da eine Befragung wichtiger Zeugen, insbesondere der beiden bereits verstorbenen Betreuer der gegenständlichen Dissertation, zum Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr möglich war, kommen dem Akteninhalt sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung eine besondere Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zu. So hat auch die Vertreterin der belangten Behörde bereits im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens die lange Verfahrensdauer u.a. mit der „Komplexität des Sachverhalts“ begründet (vgl. deren Schreiben an den Senat der TU Wien vom 18.08.2021, ON 24) und auf Nachfrage, was Sie damit konkret meine, im Rahmen der mündlichen Verhandlung wie folgt ausgeführt: „Weil es ganz schwierig war, den Sachverhalt zu ermitteln. Ich habe mir den Rigorosenakt angeschaut. Daraus ergeben sich wenige Informationen. Besser wäre es gewesen, wenn man mit den Betreuern sprechen hätte können, was aber nicht mehr möglich ist.“ (vgl. VP, Seite 12). An anderer Stelle hat sie festgehalten, dass „das Ganze schwer nachvollziehbar“ sei, weil es „an der TU schlecht dokumentiert“ worden sei (vgl. VP, Seite 9). Diese schon während des erstinstanzlichen Verfahrens, welches bereits durch das der belangten Behörde im Jahr 2013 übermittelte Privatgutachten N.N. initiiert wurde, bestehende Problematik besteht naturgemäß aufgrund von Zeitablauf umso mehr zum Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Die Feststellungen zur Dissertation des Beschwerdeführers und zu deren nicht bzw. nicht korrekt zitierten Passagen ergeben sich aus dem nicht zu beanstandenden Gutachten XXXX sowie aus einer Einschau in die Arbeit und deren Abgleich mit den Dissertationen XXXX , XXXX .
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A):
3.1.1. Die (hier) maßgeblichen Bestimmungen des UG i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2024 lauten (auszugsweise):
„Nichtigerklärung von Beurteilungen
§ 73. (1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn
1. […]
2. bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit die Beurteilung, insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG, erschlichen wurde.
(2) […]
Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen
§ 89. (1) Der Verleihungsbescheid ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung insbesondere
a. durch gefälschte Zeugnisse,
b. durch gefälschte Urkunden oder
c. durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG
erschlichen worden ist. […]
(2) Die Aufhebung und Einziehung des Verleihungsbescheides aufgrund eines Plagiats in einer Bachelor-, Diplom- oder Masterarbeit ist nur im Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Beurteilung der Bachelor-, Diplom- oder Masterarbeit zulässig.“
§ 2a Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) lautet (auszugsweise):
„Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb
§ 2a. (1) […]
(3) Jedenfalls als wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten zu qualifizieren ist, wenn jemand
1. […]
4. Texte, Ideen oder künstlerische Werke gänzlich oder in Teilen übernimmt und als eigene ausgibt, insbesondere davon umfasst ist, wenn jemand Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnisse oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme, ohne die Quelle und die Urheberin oder den Urheber entsprechend kenntlich zu machen und zu zitieren, verwendet (Plagiat) oder
5. Daten oder Ergebnisse erfindet oder fälscht.
(4) […]
§ 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 lautet (auszugsweise):
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. […]
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“
3.1.2. Ein „Erschleichen“ der Beurteilung einer Arbeit ist anzunehmen, wenn in Täuschungsabsicht wesentliche Teile der Arbeit ohne entsprechende Hinweise abgeschrieben wurden, wobei Wesentlichkeit dann anzunehmen ist, wenn bei objektiver Betrachtung der Verfasser der Arbeit davon ausgehen musste, dass bei entsprechenden Hinweisen die Arbeit nicht positiv oder zumindest weniger günstig beurteilt worden wäre, entsprechende Hinweise daher zu einem ungünstigeren Ergebnis geführt hätten (siehe VwGH 27.05.2014, 2011/10/0187, m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu § 69 AVG) setzt Täuschungsabsicht voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat und dies deshalb, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (siehe wiederum VwGH 27.05.2014, 2011/10/0187, m.w.N.).
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zwar von einer Sorgfaltspflicht der Prüfer aus, legt jedoch keinen strengen Maßstab an: So sei der Begutachter einer wissenschaftlichen Arbeit zwar bei auftauchendem Plagiatsverdacht verpflichtet, dem Verdacht nachzugehen, er habe aber nicht die Pflicht, von Vornherein an die Beurteilung jeder Arbeit mit diesem Verdacht heranzugehen (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 73 Rz 2 (Stand 01.09.2023, rdb.at), mit Hinweis auf VwGH 03.02.2010, 2008/10/0088).
Der Widerruf ist durch rechtsgestaltenden Bescheid zu verfügen. Mit ihm werden die mit der Verleihung des akademischen Grades verbundenen Rechte ex nunc entzogen. Gleichzeitig ist die Person zu verpflichten, den Verleihungsbescheid zu übergeben. Dies soll verhindern, dass die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades vorgetäuscht werden kann. Mit Rechtskraft des Widerrufsbescheides ist das Führen des akademischen Grades unberechtigt (siehe Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 89 Rz 3 (Stand 01.09.2023, rdb.at)).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
3.1.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt anzuwenden hat (vgl. etwa VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, m.w.N.), weshalb die gegenständlich maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers in der Beschwerde – in ihrer derzeit gültigen Fassung anzuwenden sind.
3.1.3.2. Wie sich aus den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, müssen für die Nichtigerklärung der Beurteilung einer wissenschaftlichen Arbeit (insbesondere) nachstehende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
Schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten und Täuschungsabsicht:
Gemäß § 2a Abs. 3 Z 4 HS-QSG handelt es sich insbesondere bereits dann um ein Plagiat – und damit jedenfalls um ein wissenschaftliches Fehlverhalten –, wenn „Textpassagen […] durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme, ohne die Quelle und die Urheberin oder den Urheber entsprechend kenntlich zu machen und zu zitieren, verwendet“ werden.
Verfahrensgegenständlich sind in diesem Zusammenhang vor allem die Seiten 27 bis 34 und 36 bis 43 der Dissertation des Beschwerdeführers von Relevanz. Dieser insgesamt 16 Seiten umfassende Teil der Arbeit wurde praktisch zur Gänze aus der Dissertation XXXX übernommen, wobei auf die Fremdquelle nur zum Teil – noch dazu großteils unter fälschlicher Angabe der Primär- anstatt der Sekundärquelle – verwiesen wird. Ob es sich bei dieser Vorgehensweise tatsächlich - wie vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht - um „Schlampigkeitsfehler“ handelt oder ob dies mit Täuschungsabsicht in dem Sinn erfolgte, dass beim Leser irrtümlich der Eindruck erweckt werde, dass es sich bei den beanstandeten Passagen um eigenes geistiges Eigentum des Verfassers handle, lässt sich nicht mit abschließender Sicherheit feststellen. Gegen bloße „Schlampigkeit“ sprechen jedenfalls der Umfang und das Ausmaß der falschen bzw. gänzlich fehlenden Zitate sowie der Umstand, dass einige Textpassagen gegenüber dem Original geringfügig adaptiert wurden. Andererseits bleiben Zweifel an der Täuschungsabsicht dadurch bestehen, dass auch in diesem Textteil immer wieder – wenn auch äußerst inkorrekt und nur rudimentär – zitiert wurde und der Beschwerdeführer glaubhaft angegeben hat, dass die von ihm gewählte Zitierweise in keiner Phase der Erstellung der Arbeit von den Betreuern der Dissertation beanstandet worden sei. Festzuhalten ist jedenfalls, dass ein nicht unerheblicher Teil der im Gutachten XXXX aufgezählten Textübernahmen unter Angabe einer Fremdquelle – meist fälschlicherweise der Primärquelle anstelle korrekterweise der Sekundärquelle – erfolgte bzw. dass dabei die jeweilige Fußnote zur entsprechenden Kennzeichnung des übernommenen Textes nicht an der korrekten Textstelle gesetzt wurde oder sich nur auf einen Teil der übernommenen Textpassagen bezog. In beiden Fällen lässt sich durch diese Vorgehensweise aber keine Täuschungsabsicht dahingehend erkennen, dass der Beschwerdeführer beim Leser den Eindruck erwecken wollte, dass es sich dabei um seine eigenen Texte handelt. Es kann daher dahingestellt bleiben, welche Absicht der Beschwerdeführer mit dieser Vorgehensweise verfolgte bzw. ob es sich dabei im Ergebnis um eine – auffallende – Sorglosigkeit gehandelt hat, da Täuschungsabsicht jedenfalls dafür nicht in Frage kommt. Eine – wie hier vorliegend – gehäufte, den wissenschaftlichen Zitierregeln grob widersprechende Falschzitierung kann allenfalls für die Beurteilung einer wissenschaftlichen Arbeit oder für urheberrechtliche Fragen eine Rolle spielen, ein Plagiat im Sinne der studienrechtlichen Bestimmungen liegt diesbezüglich schon wegen fehlender Täuschungsabsicht aber nicht vor.
Unzweifelhaft liegen demgegenüber Täuschungsabsicht und somit Plagiate iSd § 2a Abs. 3 Z 4 HS-QSG bei den im Vorwort der Dissertation (8 Zeilen) bzw. auf deren Seiten 19 (3 Zeilen), 24 bis 26 (15 Zeilen), 51 (12 Zeilen) und 148 (12 Zeilen) übernommenen Fremdtexten vor, da in diesen Fällen die Übernahme ohne jegliche Angabe der Quelle erfolgte.
Fraglich bleibt auch, ob bei der auf Seite 51 der Dissertation erfolgten Übernahme einer Textpassage ohne jegliche Zitierung der Fremdquelle überhaupt von einer (tauglichen) Täuschungsabsicht ausgegangen werden kann, da die diesbezüglich unkorrekte Vorgehensweise den Betreuern der Dissertation jedenfalls hätte auffallen müssen. Dabei verkennt das erkennende Gericht nicht, dass gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung dem Begutachter einer Dissertation nicht zuzumuten ist, die vorgelegte Arbeit mit anderen Arbeiten wortwörtlich zu vergleichen und dieser im Gegenteil grundsätzlich auf die intellektuelle Redlichkeit des Dissertanten vertrauen kann (vgl. VwGH 26.06.1996, 93/12/0241). Bei der hier gegenständlichen, auch von Gutachter XXXX als „äußerst plump“ bezeichneten Übernahme einer fremden Textpassage hätte dies aber den Gutachtern bereits beim bloßen Lesen der Arbeit insofern auffallen müssen, als die darin angekündigte nachfolgende Behandlung von fünf Stadtbeispielen schlicht gänzlich fehlt und somit ins Leere geht. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Begutachter tatsächlich diesen plumpen Plagiatsversuch übersehen haben oder ob sie diesen ohnehin bei der Beurteilung der Arbeit als „Schlampigkeitsfehler“ des Beschwerdeführers haben einfließen lassen, weil eine unkorrekte Vorgehensweise bei der Erstellung einer wissenschaftlichen Arbeit, welche den Betreuern der Arbeit im Zuge der Begutachtung aufgefallen ist oder auffallen hätte müssen, sich lediglich auf die Beurteilung der Arbeit auswirken kann, aber nicht nachträglich als etwaige Täuschungsabsicht hinsichtlich der Erschleichung der Benotung angesehen werden kann.
Im Ergebnis enthält die Dissertation des Beschwerdeführers somit eindeutige Plagiate auf insgesamt 7 Seiten der Dissertation in einem Gesamtumfang von ca. 50 Textzeilen. Diesbezüglich handelt es sich bei den festgestellten Textpassagen schon deshalb inhaltlich um Plagiate – und damit ein wissenschaftliches Fehlverhalten – da der Beschwerdeführer diese Textpassagen aus Fremdwerken übernommen und – mangels entsprechender Hinweise – als eigene ausgegeben hat. Zusätzlich liegen – bei Unterstellung einer Täuschungsabsicht, von der wie oben dargelegt mit guten Gründen ausgegangen werden kann – auf mehreren Seiten des Kapitels 2 der Dissertation, die sich vor allem mit den Themen Verkehr, Arbeitsplatzverteilung und Versorgungsstätten befassen, ebenfalls Plagiate vor.
In Anbetracht des festgestellten Umfangs der gänzlich ohne entsprechende Kennzeichnung übernommenen Textstellen ist dem Beschwerdeführer nicht bloß leichtes, sondern durchaus schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten vorzuwerfen.
Wesentlichkeit:
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist von einem „Erschleichen“ der Beurteilung einer wissenschaftlichen Arbeit dann auszugehen, wenn wesentliche Teile der Arbeit ohne entsprechende Zitierhinweise abgeschrieben wurden, wobei Wesentlichkeit dann anzunehmen ist, wenn bei objektiver Betrachtung der Verfasser der Arbeit davon ausgehen musste, dass bei entsprechenden Hinweisen die Arbeit nicht positiv oder zumindest weniger günstig beurteilt worden wäre, entsprechende Hinweise daher zu einem ungünstigeren Ergebnis geführt hätten (VwGH 27.05.2014, 2011/10/0187; 26.11.2011, 2007/10/0145; 11.12.2009, 2008/10/0088).
Verfahrensgegenständlich wurde die Arbeit von beiden Begutachtern übereinstimmend mit einem eindeutigen – also nicht etwa mit einem „gerade noch am Rande zum Genügend“ zu wertenden – Befriedigend beurteilt. Die unzweifelhaft plagiierten Textstellen beziehen sich auf 2 Absätze des Vorworts, auf eine Aussage betreffend die – allgemein bekannten – Gründe für hohe Geburtenraten auf Seite 19, eine für das Kernthema der Arbeit nicht wesentliche Aussage über die Bevölkerungsverteilung in der untersuchten Stadt auf den Seiten 24 bis 26, eine Aussage über die sich aus dem raschen Bevölkerungswachstum der untersuchten Stadt ergebenden Probleme und diesbezüglich geplanter Lösungsansätze der Stadtverwaltung auf Seite 51, wobei davon auszugehen ist, dass dieses Plagiat im Rahmen der Begutachtung hätte auffallen müssen, weil es einen besonders plumpen Fehler enthält (vgl. dazu oben die Feststellungen zu Seite 51) und eine Aufzählung von Störungselementen des Städtebaus (Staub, Geruch, Lärm, etc.) und Transportwegen, die bei der Bildung von gemischten Gebieten berücksichtigt werden sollten. Weiters ist auch bei den In Kapitel 2 der Dissertation behandelten Themen Verkehr, Arbeitsplatzverteilung und Versorgungsstätten vom Vorliegen von Plagiaten auszugehen.
Dabei handelt es sich insgesamt aber nicht um „wesentliche Teile“ der Arbeit im oben zitierten Sinn und zwar aus folgenden Erwägungen:
Der mit Abstand überwiegende Teil der beanstandeten Textpassagen betrifft das zweite Kapitel der Arbeit, welches eine Bestandsaufnahme und Strukturanalyse der behandelten Stadt beinhaltet und in dem – im Vergleich zu den anderen vier Kapiteln der Arbeit – auffallend viele Tabellen und Grafiken bei relativ wenigen Textpassen enthalten sind. Zudem hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubhaft – wenn auch aufgrund des inzwischen eingetretenen Ablebens der beiden Dissertationsbetreuer nicht mehr endgültig abklärbar – angegeben, dass das Kapitel zunächst gar nicht als Bestandteil der Arbeit vorgesehen war und erst nachträglich kurz vor Abschluss der Arbeit eingefügt wurde. XXXX beschreibt in seiner Begutachtung der Dissertation Inhalt und Methode von Kapitel 2 wie folgt: „Die Bestandsaufnahme und Strukturanalyse auf 34 Seiten ist im wesentlichen eine auf Fremdquellen abgeleitete Recherche. Die erforderliche Verknüpfung mit dem Thema wird nur bedingt erkennbar.“ (vgl. Begutachtung der Dissertation, Verfasser XXXX , 13.03.1992). Schon daraus lässt sich ableiten, dass dieses Kapitel weder geeignet ist, bei einem Leser der Arbeit den Eindruck zu erwecken, dass es sich dabei inhaltlich um weitgehend eigenes geistiges Eigentum des Verfassers handelt, noch, dass die Inhalte desselben für das Kernthema und die vom Verfasser abschließend erarbeiteten Ergebnisse und wissenschaftlichen Schlussfolgerungen eine besondere Rolle gespielt haben. XXXX ist offenbar davon ausgegangen, dass der Großteil von Kapitel 2 inhaltlich nicht dem Beschwerdeführer selbst zuzurechnen ist, sodass kein Anlass zur Annahme besteht, dass bei korrekter bzw. vollständiger Zitierung der hier eingeflossenen Fremdquellen die Arbeit weniger günstig beurteilt worden wäre. Vielmehr wird dadurch auch die Glaubhaftigkeit des im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach XXXX angegeben habe, dass die Arbeit bei gänzlichem Weglassen von Kapitel 2 sogar besser beurteilt worden wäre, gestärkt. Auch die Begutachtung des zweiten Dissertationsbetreuers, auf dessen Betreiben dieses Kapitel laut glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers erst in die Arbeit eingefügt wurde, steht dieser Einschätzung nicht zwingend entgegen, wenn darin zu Inhalt und Methode in Bezug auf Kapitel 2 lediglich in einem Halbsatz und im Wesentlichen unter Wiedergabe der Bezeichnung des Kapitels festgehalten wird: „…, der zweite Abschnitt ist einer Bestandsaufnahme und Strukturanalyse der Stadt Kairo gewidmet“, während auf Inhalte und Methoden der sonstigen Kapitel – vor allem der Kapitel vier und fünf – wenn auch nicht detailliert aber doch etwas ausführlicher eingegangen wird. (vgl. Begutachtung der Dissertation [des Beschwerdeführers], XXXX , 12.02.1992). Wenn Kapitel 2 – den Angaben des Beschwerdeführers folgend – überhaupt erst auf Betreiben von XXXX in die Dissertation aufgenommen wurde, ist davon auszugehen, dass diesem bei der Betreuung und Beurteilung der Arbeit dieses Kapitel ein besonderes Anliegen gewesen ist und er diesem Kapitel auch seine besondere Aufmerksamkeit gewidmet hat. Unter dieser Annahme ist es aber kaum nachvollziehbar, dass ihm die teils gravierenden Zitiermängel gar nicht aufgefallen sein könnten, sondern deutet dies vielmehr darauf hin, dass diese Mängel in die Benotung der Arbeit eingeflossen sind.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich aus dem gesamten Verfahrensakt keine Hinweise darauf ableiten lassen, dass es sich bei der Beurteilung der Dissertation des Beschwerdeführers im Jahr 1992 mit der Note „Befriedigend“ um eine knappe Beurteilung an der Grenze zum „Genügend“ gehandelt hätte, kann nicht gesagt werden, dass den hier maßgeblichen plagiierten Textpassagen Wesentlichkeit in dem Sinn zukommt, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Abfassung seiner Arbeit bewusst sein hätte müssen, dass die Arbeit bei korrekter Vorgehensweise in Bezug auf die Kenntlichmachung der Fremdquellen für ihn weniger günstig – also mit der Note „Genügend“ oder „Nicht genügend“ - beurteilt worden wäre.
Abschließend ist darauf zu verweisen, dass zwar – im Gegensatz zu sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten (vgl. § 89 Abs. 2 UG) - in Dissertationen betreffenden Plagiatsverfahren Verjährung nicht eintreten kann, dass sich aber – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt – die Sachverhaltsfeststellung umso schwieriger gestaltet, je weiter der Zeitablauf fortgeschritten ist. Diese im Laufe der Zeit mehr und mehr eingeschränkten Möglichkeiten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens können sich aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei bestehenden Zweifeln nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken. Mit anderen Worten: Bei der Nichtigerklärung von positiv beurteilten Dissertationen ist aufgrund der zwangsläufig damit einhergehenden erschwerten abschließenden Sachverhaltsermittlung ein umso weniger strenger Maßstab anzulegen, je länger die Anfertigung der Arbeit zurückliegt. Verfahrensgegenständlich liegt zwischen dem Zeitpunkt des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handelns – nämlich der Erstellung einer zum Teil plagiierten Dissertation – und dem Entscheidungszeitpunkt durch das erkennende Gericht ein Zeitraum von mehr als 33 Jahren.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der positiv beurteilten Dissertation des Beschwerdeführers trotz zum Teil mit Täuschungsabsicht übernommener Textpassagen wegen gänzlich nicht gegebener Wesentlichkeit der plagiierten Textpassagen nicht vorliegen, weswegen der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben war.
Da damit auch die Grundlage für den Widerruf des dem Beschwerdeführer verliehenen akademischen Grades und die Aufhebung und Einziehung des Verleihungsbescheides der TU Wien (Spruchpunkt II.) weggefallen ist, war der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben.
Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung insbesondere folgender Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt:
3.3.2.1. „Inwieweit liegt im Falle einer nicht den jeweiligen Zitierregeln ansprechenden Zitierung – hier: der Primärquelle anstatt der Sekundärquelle – Täuschungsabsicht als Voraussetzung für ein „Erschleichen“ iSd § 73 Abs. 1 Z 2 UG vor?“
3.3.2.2. „Inwieweit spielt für die Beurteilung, ob es sich bei einer wissenschaftlichen Arbeit um ein Plagiat iSd § 2a Abs. 3 Z 4 HS-QSG handelt, der Umstand, wann die beanstandete Dissertation verfasst wurde, insbesondere im Hinblick auf etwaige zwischenzeitlich eingetretene Beweismittelverluste, eine Rolle?“
Da es zu diesen Fragen an einer einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung mangelt und da sich die hier anzuwendenden Regelungen des Universitätsgesetzes und des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes auch nicht als so klar und eindeutig erweisen (vgl. dazu auch OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), dass sich daraus die vorgenommenen Ableitungen zwingend ergeben würden, ist die Revision zuzulassen.
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.