Ro 2024/21/0001 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wurde über die Vorfrage der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Festnahme des Fremden rechtskräftig abgesprochen, indem die dagegen erhobene Beschwerde des mit Erkenntnis des BVwG, das vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht bekämpft wurde, als unbegründet abgewiesen wurde, ist der VwGH daran insoweit gebunden, als er zur Frage der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Festnahme des Fremden keine eigene Beurteilung (mehr) vorzunehmen hat. Diese Konsequenz ergibt sich nämlich schon daraus, dass einerseits bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den VwGH das BVwG im fortgesetzten Verfahren an die rechtskräftige Vorfragenbeurteilung gebunden wäre (VwGH 30.8.2022, Ra 2021/08/0119; VwGH 25.6.2019, Ra 2019/10/0012) und dass andererseits eine solche Bindung auch für den VwGH bei einer Entscheidung in der Sache selbst, bei der er an die Stelle des BVwG tritt (VwGH 27.7.2022, Ra 2022/02/0057), bestünde.